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Suzanne Davet

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Eine an die betroffenen Behörden meldepflichtige Kontrollbehörde ist ebenfalls an<br />

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden. Bestehen bei der Kontrolle einer<br />

illegal anwesenden Person Zweifel, ob Sozialversicherungsbeiträge und Steuern geleistet<br />

wurden, sollte aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst lediglich eine<br />

Meldung an die für Steuern und Sozialversicherungen zuständigen Behörden erfolgen,<br />

da nicht von vornherein feststeht, ob sowohl ein Verstoss gegen Aufenthaltsbestimmungen<br />

wie die Nichtleistung von Beiträgen vorliegt. Liegt nämlich nur ein Verstoss<br />

gegen ausländerrechtliche Bestimmungen vor, kann eine Interessenabwägung<br />

zu einem anderen Ergebnis führen.<br />

Eine Behörde, die einer Meldepflicht nach Art. 12 Abs. 3 BGSA unterliegt, hat zunächst<br />

zu berücksichtigen, dass der illegale Aufenthalt alleine nicht bereits einen genügenden<br />

Verdacht auf Schwarzarbeit impliziert, obwohl dieser Schluss nahe liegt.<br />

Es liegt zwar im Ermessen dieser Behörden, welcher betroffenen Behörde nach Art.<br />

12 Abs. 4 BGSA sie Meldung erstattet. Bei Meldung an die betroffenen Sozialversicherungen<br />

oder die Steuerbehörden wird dies jedoch zur Folge haben, dass eine<br />

Ausländerbehörde benachrichtigt wird, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge<br />

nicht geleistet wurden. Da der Datenschutz zu berücksichtigen ist, muss vor<br />

einer Meldung eine Interessenabwägung erfolgen. Lebt eine illegal anwesende Person<br />

schon lange in der Schweiz und sind Kinder von einer Meldung betroffen, ist dies<br />

zu berücksichtigen.<br />

2.3. Zwischenergebnis<br />

Botschaft und die parlamentarischen Wortprotokolle betonen die Notwendigkeit, dass<br />

der Datenschutz beachtet wird. Eine Datenbekanntgabe aufgrund von Art. 9 Abs. 3<br />

lit. a, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 BGSA hat zu unterbleiben, wenn überwiegende<br />

andere Interessen entgegenstehen. Dies ist gegenüber allen betroffenen Behörden<br />

zu beachten. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind dieselben Kriterien zu<br />

berücksichtigen, wie bei einer Meldepflicht nach AuG 314 . Illegaler Aufenthalt kombiniert<br />

mit der Nicht-Leistung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wird jedoch<br />

vom Gesetzgeber als gewichtiger Verstoss gegen die Rechtsordnung gewertet.<br />

Illegaler Aufenthalt alleine und kombiniert mit Schwarzarbeit werden als Interessen<br />

314 Siehe VI.

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