12.04.2015 Aufrufe

Suzanne Davet

Suzanne Davet

Suzanne Davet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

36<br />

3. Spitalexterne Hilfe und Pflege<br />

Die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause ist Sache der Kantone<br />

194 . Die Kantone können mit der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe private Organisationen<br />

beauftragen 195 . Die privaten Organisationen unterliegen ebenfalls dem<br />

kantonalen DSG und sind an die Grundrechte gebunden, da sie eine öffentliche Aufgabe<br />

erfüllen. Das Spitex-Personal untersteht zudem dem Berufsgeheimnis nach<br />

Art. 321 StGB oder nach Art. 35 DSG 196 . In den gesetzlichen Bestimmungen der<br />

Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist die Schweigepflicht zudem verankert<br />

197 . Anzeigepflichten bestehen nur bei schweren Straftaten 198 . Art. 97 Abs. 2 AuG<br />

genügt nicht als gesetzliche Grundlage für die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses.<br />

Bei Kenntnisnahme einer illegal anwesenden Person durch eine Aufsichtsbehörde<br />

oder eine die Spitex-Organisation subventionierende Stelle, ist eine Meldung auf Anfrage<br />

aufgrund des übergeordneten Interesses am Gesundheitsschutz zu verweigern.<br />

4. Zivilstandsbehörden<br />

4.1. Bei Geburt eines Kindes<br />

Jede Geburt ist in ein Geburtsregister einzutragen, also auch diejenige von Kindern<br />

von illegal anwesenden Personen. Örtlich zuständig ist das Zivilstandsamt, in dessen<br />

Zivilstandskreis die Geburt stattgefunden hat 199 .<br />

194 Art. 112c BV; VPB 70.54, Erw. 2.<br />

195 § 26 Abs. 3 KV BS i. V. mit §§ 2 und 3 Spitexgesetz BS; § 111 Abs. 3 KV BL i. V. mit § 1 Abs. 1<br />

und § 43 GesG BL.<br />

196 Das Personal einer Spitex-Organisation könnte Art. 321 StGB unterstellt werden, da es meist im<br />

Auftrag eines Arztes tätig wird und somit als Hilfsperson qualifiziert werden müsste. Ansonsten unterliegt<br />

es nach Poledna/Berger, FN 470, Art. 35 Abs. 1 DSG;.<br />

197 § 6 Abs. 2 Spitexgesetz BS und § 16 i. V. mit § 23 GesG BL.<br />

198 Der Kanton Basel-Stadt kennt keine Regelung für Spitex-Organisationen; Im Kanton BL dient das<br />

GesG als Grundlage für eine Anzeigepflicht: § 17 i. V. mit § 23 GesG BL; siehe Ausführungen zu<br />

VII.2.4.<br />

199 Jäger/Siegenthaler, S. 148; Art. 20 Abs. 1 ZstV; zur unterschiedlichen Praxis s. Göksu, S. 1252.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!