Suzanne Davet
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3. Spitalexterne Hilfe und Pflege<br />
Die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause ist Sache der Kantone<br />
194 . Die Kantone können mit der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe private Organisationen<br />
beauftragen 195 . Die privaten Organisationen unterliegen ebenfalls dem<br />
kantonalen DSG und sind an die Grundrechte gebunden, da sie eine öffentliche Aufgabe<br />
erfüllen. Das Spitex-Personal untersteht zudem dem Berufsgeheimnis nach<br />
Art. 321 StGB oder nach Art. 35 DSG 196 . In den gesetzlichen Bestimmungen der<br />
Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist die Schweigepflicht zudem verankert<br />
197 . Anzeigepflichten bestehen nur bei schweren Straftaten 198 . Art. 97 Abs. 2 AuG<br />
genügt nicht als gesetzliche Grundlage für die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses.<br />
Bei Kenntnisnahme einer illegal anwesenden Person durch eine Aufsichtsbehörde<br />
oder eine die Spitex-Organisation subventionierende Stelle, ist eine Meldung auf Anfrage<br />
aufgrund des übergeordneten Interesses am Gesundheitsschutz zu verweigern.<br />
4. Zivilstandsbehörden<br />
4.1. Bei Geburt eines Kindes<br />
Jede Geburt ist in ein Geburtsregister einzutragen, also auch diejenige von Kindern<br />
von illegal anwesenden Personen. Örtlich zuständig ist das Zivilstandsamt, in dessen<br />
Zivilstandskreis die Geburt stattgefunden hat 199 .<br />
194 Art. 112c BV; VPB 70.54, Erw. 2.<br />
195 § 26 Abs. 3 KV BS i. V. mit §§ 2 und 3 Spitexgesetz BS; § 111 Abs. 3 KV BL i. V. mit § 1 Abs. 1<br />
und § 43 GesG BL.<br />
196 Das Personal einer Spitex-Organisation könnte Art. 321 StGB unterstellt werden, da es meist im<br />
Auftrag eines Arztes tätig wird und somit als Hilfsperson qualifiziert werden müsste. Ansonsten unterliegt<br />
es nach Poledna/Berger, FN 470, Art. 35 Abs. 1 DSG;.<br />
197 § 6 Abs. 2 Spitexgesetz BS und § 16 i. V. mit § 23 GesG BL.<br />
198 Der Kanton Basel-Stadt kennt keine Regelung für Spitex-Organisationen; Im Kanton BL dient das<br />
GesG als Grundlage für eine Anzeigepflicht: § 17 i. V. mit § 23 GesG BL; siehe Ausführungen zu<br />
VII.2.4.<br />
199 Jäger/Siegenthaler, S. 148; Art. 20 Abs. 1 ZstV; zur unterschiedlichen Praxis s. Göksu, S. 1252.