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Lärmaktionsplan Stadt Herzogenrath - prr.de

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3. Der rechtliche Hintergrund<br />

PLANUNGSBUERO RICHTER-RICHARD<br />

<strong>Lärmaktionsplan</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Herzogenrath</strong><br />

Die Richtlinie 2002/49/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlamentes und <strong>de</strong>s Rates über die Bewertung und<br />

Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002 (ABI. EG vom 18. Juli 2002 Nr. L 189 S. 12)<br />

ist mit <strong>de</strong>n §§ 47a bis f <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie mit Erlass <strong>de</strong>r<br />

Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in <strong>de</strong>utsches Recht umgesetzt wor<strong>de</strong>n. Gemäß<br />

§ 47d BImSchG stellen die gemäß § 47e Abs. 1 BImSchG zuständigen Gemein<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>r gemäß § 47c BImSchG ausgearbeiteten Lärmkarten bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne<br />

auf, mit <strong>de</strong>n Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit <strong>de</strong>r Verabschiedung <strong>de</strong>r EG-Umgebungslärmrichtlinie im Juli 2002 sowie <strong>de</strong>ren Umsetzung<br />

in nationales Recht im Juni 2005 hat das Lärmschutzrecht eine <strong>de</strong>utliche Aufwertung erfahren.<br />

Dies betrifft auch die Aufstellung von Lärmaktionsplänen (§ 47d BImSchG). Der Begriff <strong>Lärmaktionsplan</strong><br />

wird in <strong>de</strong>r Richtlinie wie folgt <strong>de</strong>finiert:<br />

�� "Ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

einschließlich Lärmmin<strong>de</strong>rung".<br />

Die Festlegung von Maßnahmen in <strong>de</strong>n Plänen ist in das Ermessen <strong>de</strong>r zuständigen Gemein<strong>de</strong>n<br />

gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belastung durch mehrere Lärmquellen insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus <strong>de</strong>r Überschreitung relevanter<br />

Grenzwerte o<strong>de</strong>r auf Grund an<strong>de</strong>rer Kriterien ergeben, und insbeson<strong>de</strong>re für die wichtigsten<br />

Bereiche gelten, wie sie in <strong>de</strong>n Lärmkarten ausgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Anwendungsbereich <strong>de</strong>s sechsten Teils <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist <strong>de</strong>r<br />

Umgebungslärm, "<strong>de</strong>m Menschen insbeson<strong>de</strong>re in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf <strong>de</strong>m Land, in <strong>de</strong>r Umgebung<br />

von Schulgebäu<strong>de</strong>n, Krankenhäusern und an<strong>de</strong>ren lärmempfindlichen Gebäu<strong>de</strong>n und<br />

Gebieten ausgesetzt sind" (§ 47a BImSchG). Umgebungslärm bezeichnet "belästigen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht<br />

wer<strong>de</strong>n, einschließlich <strong>de</strong>s Lärms, <strong>de</strong>r von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr,<br />

Flugverkehr sowie Gelän<strong>de</strong>n für industrielle Tätigkeiten ausgeht" (§ 47b BImSchG).<br />

Die Lärmaktionspläne müssen gemäß § 47d Abs. 2 BImSchG folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Anlage V <strong>de</strong>r EG-Umgebungslärmrichtlinie erfüllen:<br />

�� "Eine Beschreibung <strong>de</strong>s Ballungsraums, <strong>de</strong>r Hauptverkehrsstraßen, <strong>de</strong>r Haupteisenbahnstrecken<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Großflughäfen und an<strong>de</strong>rer Lärmquellen, die berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

�� Benennung <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>,<br />

�� Erläuterung <strong>de</strong>s rechtlichen Hintergrunds,<br />

�� Nennung aller gelten<strong>de</strong>n Grenzwerte gemäß Artikel 5,<br />

�� eine Zusammenfassung <strong>de</strong>r Daten <strong>de</strong>r Lärmkarten,<br />

�� eine Bewertung <strong>de</strong>r geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind,<br />

sowie Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,<br />

�� das Protokoll <strong>de</strong>r öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,<br />

2010-01-15<br />

<strong>Herzogenrath</strong><br />

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