09.07.2015 Aufrufe

Workpackage 6 Final Report

Workpackage 6 Final Report

Workpackage 6 Final Report

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Formale Ansprüche an das Bewertungsverfahreninterpretieren, dass in Deutschland und Österreich eher die Kommunen, hingegen in derSchweiz eher die Kantonsverwaltungen als zuständig für Bodenschutzmaßnahmen gesehenwerden. Dies geht d’accord mit Angaben zur fachlichen Zuständigkeit für den Bodenschutz,die ein Viertel der Schweizer Gemeinden nicht auf lokaler Ebene angesiedelt sieht (vgl. Frage46, Abb. S. 59). Zieht man die Gemeindegröße in Betracht, so wird in größeren Gemeinden(mehr als 50.000 Einwohner) tendenziell eher die Möglichkeit gesehen, die Bodenbewertungsowohl auf lokaler als auch regionaler Ebene in die Raumplanung einfließen zu lassen.Die Projektpartner aus Linz wiesen in Diskussionen wiederholt darauf hin, dass Bodenaspekteunbedingt bereits im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplanberücksichtigt werden müssen, da entsprechende Lenkungsmaßnahmen im Rahmen derBebauungsplanung nur mehr sehr eingeschränkt möglich sind. Diese Forderung entsprichtauch durchaus der aktuellen Praxis in österreichischen Gemeinden, die ein wenig von dendeutschen Gepflogenheiten abweicht (vgl. Frage 16 – 2.6.2., Punkt „Bodenschutzmaßnahmen“).2.3.4. Diskussion und Schlussfolgerungen für TUSEC-IP• Verwendung vorhandener DatengrundlagenDer Mangel an Zeit, Geld und bodenkundlichem Fachpersonal vor allem in kleinerenGemeinden lässt eine detaillierte Bodenbewertung auf Grundlage umfangreicherEigenerhebungen in vielen Fällen nicht zu. Daher sollte die Möglichkeit gebotenwerden, zur Bewertung weitestgehend vorhandene Daten („Sekundärdaten“)heranziehen zu können und Kartierungen, Geländebegehungen usw. auf ein absolutunerlässliches Mindestmaß zu reduzieren. Dieser Ansatz scheint für die B-Ebene(siehe Tab. 3) praktikabel.• Modularer AufbauGemäß der allgemeinen Forderung (siehe 2.1.) nach Anpassungsfähigkeit des Systemsan besondere nationale, regionale oder lokale Problemstellungen und rechtlicheVorgaben (siehe 2.4.), technische Ausrüstung und Datengrundlagen von starkschwankender Quantität und Qualität, lokal divergierende planerische Zielsetzungenund nicht zuletzt unterschiedliche bodenkundliche Kompetenz der Anwender soll dasBewertungssystem Eingriffsmöglichkeiten für den Bearbeiter bieten, durch die dasSystem für die gewünschten Zwecke adaptiert und erweitert werden kann.- 33 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!