- Unter inneren Schulangelegenheiten, für welche die Länder zuständig sind, werden alle im engeren Sinne pädagogischen Bereiche verstanden. Dies sind insbesondere □ die Ziele und Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne, Stundentafeln, Schulbücher, Versetzungen, Prüfungen), □ die Ausbildung, Einstellung und Finanzierung des lehrenden Personals sowie □ die strukturelle Ausgestaltung des Schulwesens (Schulformen, Schuldauer). <strong>Das</strong> zentrale Instrument, mit denen die Länder die im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils verfolgte Schulpolitik umsetzen und überwachen, ist das der Schulaufsicht. Jedes der sechzehn Bundesländer verfügt über eine eigene Kultusadministration, welche aus mehreren Instanzen besteht und der die Schulaufsicht obliegt. Die Organisation der Schulaufsicht variiert von Bundesland zu Bundesland: - Stadtstaaten verfügen über eine ein- bis zweistufige Aufsicht □ einstufig in Bremen: Senator für Bildung und Wissenschaft in Bremen; □ zweistufig in Berlin: Senatsverwaltung für Schule, Berufsausbildung und Sport sowie Schulämter in den Bezirksämtern des Landes Berlin, - Flächenländer über eine zwei- bis dreistufige □ zweistufig z.B. in Mecklenburg- Vorpommern: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Kultur, Jugend und Sport sowie Schulabteilungen bei den Regierungspräsidien, □ dreistufig z.B. in Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung, Schulabteilungen bei den Regierungspräsidenten sowie Schulämter bei den Kreisen und Kommunen (vgl. Abbildung 7). An der Spitze der Schulaufsicht steht in jedem Fall ein Ministerium, das neben anderen Bereichen für die Schulen zuständig ist. Von ihm gehen die wesentlichen Vorgaben der Schulentwicklung aus; sofern es sich dabei um zentrale Bereiche des Schulwesens handelt, müssen diese Vorgaben, so sieht es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor, von der Legislative, also dem jeweiligen Parlament, auf dem Wege der Gesetzgebung erlassen werden (vgl. hierzu und zum folgenden Arbeitsgruppe Bildungsbericht 1994, S. 98 ff). „Auf dieser gesetzlichen Grundlage erfüllt die Ministerialverwaltung ihre Gestaltungsaufgaben einmal durch die Bereitstellung von Personal, Sach- und Finanzmitteln, vor allem aber durch Gebote und Verbote, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind und die man insgesamt als ‚regulative Programme’ bezeichnet“ (Arbeitsgruppe Bildungsbericht 1994, S. 98). Insbesondere werden darin geregelt: - Quantität und Fächerverteilung des Unterrichtsangebotes (Stundentafel), - Lehrpläne, - Anerkennung von Lehrbüchern, - Schülerkarrieren (Notengebung, Versetzung, Übergang in andere Schulformen), - Klassenfrequenzen, - Lehrermesszahlen. Die Schulaufsicht umfasst die Bereiche der - Fachaufsicht, die sich auf fachliche und methodische Fragen des Unterrichtens und der Erziehung bezieht, - der Rechtsaufsicht, welche die Rechtmäßigkeit des Handelns der Akteure zum Gegenstand hat, sowie - die Dienstaufsicht, die das dienstliche Verhalten bewertet. Im Kontext der Debatten um eine verstärkte Dezentralisierung im Schulwesen wird von der Schulaufsicht heutzutage die Fokussierung auf beratende und unterstützende Tätigkeiten erwartet. 48
Abbildung 7: Schule zwischen Schulaufsicht und Schulträger <strong>Das</strong> Beispiel Nordrhein-Westfalens Quelle: Holtappels, H.-G.: Der Schulleiter zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Essen 1991, S. 49 ■ Die Bildungsfinanzierung als Spiegel der Kompetenzenverteilung Die geringen Kompetenzen des Bundes und die überragenden der Länder und (abgeschwächt) der Gemeinden spiegeln sich auch in der Verteilung der öffentlich getätigten Bildungsausgaben auf die drei Ebenen: - Bund, - Länder und - Gemeinden. Von allen öffentlich getätigten Bildungsausgaben, die 2000 in Deutschland 95,2 Milliarden Euro ausmachten (4,67% des Bruttoinlandsproduktes) trugen 49