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Erfolgsbedingungen für die Entsendung von ... - antropov.de

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durchaus mehrere ausländische Unternehmen eine gemeinsame Tochterunternehmung bil<strong>de</strong>n<br />

(Schaan 1989: 4ff.).<br />

Eine an<strong>de</strong>re Betrachtungsweise multinationaler Unternehmen verfolgt Zeller (2001: 49). Er<br />

erweitert das klassische Verständnis eines multinationalen Unternehmens mit Nie<strong>de</strong>rlassun-<br />

gen im Ausland - dargestellt in <strong>de</strong>n vorangegangenen Ausführungen - um folgen<strong>de</strong> Merkma-<br />

le: Auch kleine und mittlere grenzüberschreitend tätige Unternehmen sowie <strong>die</strong> neuen For-<br />

men <strong>von</strong> Investitionen als auch Kooperationen und Allianzen sollten hier Berücksichtigung<br />

fin<strong>de</strong>n. Dabei fügt er hinzu, dass auch ohne <strong>de</strong>n Erwerb <strong>von</strong> Kapitalanteilen (z.B. über Lizen-<br />

zen, Franchising usw.) ein internationales Unternehmen als ein multinationales Unternehmen<br />

<strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n kann.<br />

In <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Arbeit wer<strong>de</strong>n nur <strong>die</strong> multinationalen Unternehmen in Betracht gezogen,<br />

<strong>die</strong> ihre miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>nen Organisationseinheiten in mehr als einem Land haben, eine<br />

zentralisierte Leitung durch <strong>die</strong> Muttergesellschaft verfolgen, eigene Nie<strong>de</strong>rlassungen in Form<br />

einer Tochtergesellschaft im Ausland besitzen und Vorteile aus regionalen Unterschie<strong>de</strong>n<br />

erzielen.<br />

2.2. Auslandseinsatz<br />

Laut <strong>de</strong>r Definition <strong>von</strong> Wirth ist ein Auslandseinsatz als „eine zeitlich befristete Tätigkeit in<br />

einer Unternehmenseinheit im Ausland“ (1998: 155) zu verstehen. In Anlehnung daran wird<br />

im Sprachgebrauch <strong>de</strong>r Unternehmenspraxis zwischen fünf Formen <strong>de</strong>s Auslandseinsatzes<br />

unterschie<strong>de</strong>n: Dienst- o<strong>de</strong>r Geschäftsreise, Abordnung, Delegation, Versetzung (Scherm<br />

1995; Groenewald & Neubeiser 2000; Hogh 2000) und Übertritt (Groenewald & Neubeiser<br />

2000). Sie unterschei<strong>de</strong>n sich <strong>von</strong>einan<strong>de</strong>r in Dauer sowie vertrags-, arbeits- steuer- und ver-<br />

sicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. In <strong>de</strong>r einschlägigen Literatur gibt es unter-<br />

schiedliche Auffassungen über <strong>die</strong> Dauer <strong>de</strong>r Auslandseinsatzformen: Scherm (1995: 193)<br />

gibt <strong>de</strong>r Dienstreise (auch Groenewald & Neubeiser 2000: 10, Hogh 2000: 14f.) und <strong>de</strong>r Ab-<br />

ordnung 3 Monate, wobei er keine genaue Abgrenzung <strong>de</strong>r Dauer darstellt aber hinzufügt,<br />

dass <strong>die</strong> Übergänge fließend sind. Bei <strong>de</strong>r Dienstreise bleibt <strong>de</strong>r Arbeitsvertrag ohne Än<strong>de</strong>-<br />

rungen bestehen (Groenewald & Neubeiser 2000: 10). Die Abordnung wird aber <strong>von</strong> Groe-<br />

newald & Neubeiser als grenzüberschreiten<strong>de</strong>r Personaleinsatz bis zu 2 Jahren beschrieben,<br />

wobei <strong>de</strong>r bisherige Arbeitsvertrag mit <strong>de</strong>m Stammhaus um einen zusätzlichen Abordnungs-<br />

vertrag ergänzt wird (ebd. 10). Hogh dagegen beziffert <strong>die</strong> Dauer <strong>de</strong>r Abordnung mit 6 Mona-<br />

ten (Hogh 2000: 14f.).<br />

Eine Delegation wird laut Scherm mit einer Dauer <strong>von</strong> 3 bis 14 Monaten angesetzt (höchstens<br />

24 Monate), wobei <strong>de</strong>r Stammhausvertrag mit <strong>de</strong>n Gehalts- und Zulagenvereinbarungen be-

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