Tierseuchen und ihre Bekämpfung an der Weser - TiHo Bibliothek ...
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hen<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong> Infektion bewahret bleiben, o<strong>der</strong> doch die größte Anzahl<br />
desto sicherer davon gerettet werden k<strong>an</strong>n; so werden diejenige Communen <strong>und</strong><br />
Dorffschaften, welche gemeinschafftliche Hued- <strong>und</strong> Weide mit ein<strong>an</strong><strong>der</strong> haben, hiemit<br />
erinnert, bey <strong>der</strong> noch <strong>an</strong>haltenden Gefahr <strong>der</strong> Seuche, Noth-Schneeden zu errichten<br />
<strong>und</strong> sich mit ein<strong>an</strong><strong>der</strong> friedfertig dahin zu vereinbaren, dass ein je<strong>der</strong> Theil sein Vieh,<br />
auf dem durch solche Schneeden ihm <strong>an</strong>gewiesenen <strong>und</strong> zugefallenen Platze beson-<br />
<strong>der</strong>s hüten möge: <strong>und</strong> wird denen Hued- <strong>und</strong> Weide-Interessenten hiemit die Versiche-<br />
rung gegeben, <strong>und</strong> declariret, dass soth<strong>an</strong>e Abson<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Noth-Schneeden, <strong>ihre</strong><br />
Hued- <strong>und</strong> Weide-Gerechtigkeit in den folgenden Zeiten im geringsten nicht praejudi-<br />
ciren, noch von <strong>an</strong><strong>der</strong>n zu <strong>ihre</strong>m Nachtheil <strong>an</strong>gezogen werden sollen.“ 293<br />
Wie schon im ersten Kapitel, so wird auch im Zusammenh<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> <strong>an</strong>geratenen Anwen-<br />
dung von „Praeservativ-Mitteln“ deutlich, dass den kurfürstlichen Behörden noch wenig Ein-<br />
sichten über die Übertragungsweisen etwa <strong>der</strong> Rin<strong>der</strong>pest o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Maul- <strong>und</strong> Klauenseuche<br />
vorlagen. Wie hiervor ausgeführt, st<strong>an</strong>d die wissenschaftliche Medizin im Kurfürstentum <strong>und</strong><br />
im weiteren Norddeutschl<strong>an</strong>d Mitte des 18. Jahrh<strong>und</strong>erts noch in den Kin<strong>der</strong>schuhen.<br />
Kapitel 3 <strong>der</strong> Verordnung von 1756 befasst sich mit „demjenigen, was zu Sicherheit des L<strong>an</strong>-<br />
des, in Absicht <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Seuche gänzlich befreyeten auswärtigen Län<strong>der</strong>, auch des auswär-<br />
tigen Vieh-H<strong>an</strong>dels, zu verfügen, nöthig gef<strong>und</strong>en wird“. 294<br />
Der H<strong>an</strong>del mit Vieh aus solchen Gebieten wird in gewissem Maße gestattet. Jedoch soll auch<br />
in diesen Fällen ohne behördlich ausgestellte Passierscheine kein grenzüberschreiten<strong>der</strong> Ver-<br />
kehr mit Rin<strong>der</strong>n stattfinden. Für die Ausstellung <strong>der</strong> Passierscheine, die von <strong>der</strong> „auswärti-<br />
gen Obrigkeit“ erwartet wird, werden detaillierte Angaben gemacht. Nicht nur am Ursprung-<br />
sort sollen die Behörden die Unbedenklichkeit eines H<strong>an</strong>dels mit den betreffenden Tieren<br />
bestätigen, son<strong>der</strong>n auch auf <strong>der</strong> gesamten Route bis zum Bestimmungsort werden entspre-<br />
chende Zwischenatteste verl<strong>an</strong>gt. Die Grenzdienststellen werden gleichzeitig instruiert, in<br />
welcher Weise sie die Passierscheine <strong>und</strong> die Richtigkeit <strong>und</strong> Unbedenklichkeit <strong>der</strong> darauf<br />
bescheinigten Route, die das Vieh bis zum Grenzübertritt genommen hat, zu kontrollieren<br />
293 Ebd., S. 29f.<br />
294 Ebd., S. 37ff.