Tierseuchen und ihre Bekämpfung an der Weser - TiHo Bibliothek ...
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ten geübt wurden, etwa im Bereich <strong>der</strong> Verteidigung o<strong>der</strong> des Br<strong>an</strong>dschutzes. In Nienburg<br />
klingt noch heute im alljährlich beg<strong>an</strong>genen „Scheibenschießen“ die Rolle <strong>der</strong> „Bürgerkom-<br />
p<strong>an</strong>ien“ für die mittelalterliche Wehrverfassung nach. Und hier wie in <strong>an</strong><strong>der</strong>en norddeutschen<br />
Städten ist aus <strong>der</strong> Stadtgeschichte bek<strong>an</strong>nt, dass im Falle von Bränden die Viertel <strong>der</strong> Stadt<br />
ähnlich wie bei Angriffen von außen gemeinsam zur Abwehr <strong>der</strong> Gefahr agieren mussten <strong>und</strong><br />
je<strong>der</strong> Haushalt die notwendigen Mittel dazu bereit zu halten hatte. 303<br />
Im Falle <strong>der</strong> immer wie<strong>der</strong>kehrenden heftigen Seuchenzüge konnte m<strong>an</strong> die seuchenhygieni-<br />
sche Entsorgung jedoch neben den wenigen offiziell bestallten Abdeckern nicht den betroffe-<br />
nen Bauern <strong>und</strong> Bürgern allein überlassen. Der Magistrat wies in den Jahren von 1756 bis<br />
1777 wie<strong>der</strong>holt Einwohner <strong>an</strong>, sich für eine spezielle „Commission zur Aufsicht über die<br />
Ver<strong>an</strong>staltungen zur Abwehr des Contagions“ zur Verfügung zu stellen. Ihr oblag die Durch-<br />
führung <strong>und</strong> Kontrolle <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, entsprechend <strong>der</strong> „höchst l<strong>an</strong>desherrli-<br />
chen Verordnung“. 304<br />
Die Verordnung, auf die hier Bezug genommen wird, ist die von 1756. Entsprechend den dar-<br />
in enthaltenen Vorschriften waren die zu bestellenden „abson<strong>der</strong>lichen Personen“ unter Eid zu<br />
nehmen <strong>und</strong> hatten folgende Aufgaben 305 :<br />
• die Aufsicht über die Isolierung des kr<strong>an</strong>ken, aber auch des wie<strong>der</strong> genesenden Viehs<br />
<strong>an</strong> beson<strong>der</strong>en Orten o<strong>der</strong> in eigens verfertigten so gen<strong>an</strong>nten Kr<strong>an</strong>kenställen (IV, II, §<br />
1 a);<br />
• die Durchsetzung des Gebots, dass Milch von erkr<strong>an</strong>kten Kühen beseitigt werden<br />
musste, bis das betreffende Tier von <strong>der</strong> Behörde ausdrücklich zur Milchgewinnung<br />
freigegeben war (IV, II, § 1 b);<br />
• die Kontrolle über die Mistentsorgung. Der Stallmist kr<strong>an</strong>ker Tiere, aber auch des<br />
„dabei stehenden übrigen Viehe[s]“ sollte täglich beseitigt <strong>und</strong> entwe<strong>der</strong> weitab ver-<br />
graben o<strong>der</strong> verbr<strong>an</strong>nt werden. Keinesfalls durfte <strong>der</strong> Mist zur Düngung des Ackerl<strong>an</strong>-<br />
303 Z. B. Gatter 1992, Ziegler 1992.<br />
304 Die Viehseuche betreffend de Ao. 1751 – 1776. Repert. I Loc. 64 Nro. 8.<br />
305 Unterricht <strong>und</strong> Verordnung, S. 61ff.