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Tierseuchen und ihre Bekämpfung an der Weser - TiHo Bibliothek ...

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des verwendet werden. Ebenso war mit „Unreinigkeit“ zu verfahren, die in den Stal-<br />

lungen entstehen konnte, wenn kr<strong>an</strong>ke o<strong>der</strong> eingeg<strong>an</strong>gene Tiere aus den Ställen ent-<br />

fernt wurden (IV, II, § 1 c);<br />

• die Überwachung <strong>der</strong> komplizierten Bestimmungen zur Tierkörperbeseitigung. Hierzu<br />

war eine nur für diesen Zweck einzusetzende „Schleuffe“ (eine Art Schlitten) o<strong>der</strong><br />

Karre <strong>an</strong>zuschaffen o<strong>der</strong> <strong>an</strong>zufertigen, mit Hilfe <strong>der</strong>er die Kadaver binnen 24 St<strong>und</strong>en<br />

<strong>an</strong> einen entlegenen Ort zu tr<strong>an</strong>sportieren waren. Diese „Abörter“ mussten umzäunt<br />

o<strong>der</strong> auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e Weise abgeschlossen sein, damit gewährleistet war, dass sie auf ge-<br />

raume Zeit nicht zu Zwecken des Hütens o<strong>der</strong> Weidens gebraucht werden konnten.<br />

Das Vergraben <strong>der</strong> Tierkörper – „acht Fueß tief“ – hatte in Anwesenheit <strong>der</strong> vereidig-<br />

ten Aufseher zu erfolgen, <strong>und</strong> zwar so, dass <strong>der</strong> Kadaver „ohnabgedecket eingeschar-<br />

ret, die Haut auf dem Vieh gelassen, <strong>und</strong> zerschnitten, o<strong>der</strong> zerkerbet, auch das Vieh,<br />

wo es zu haben, mit ungelöschtem Kalk, o<strong>der</strong> doch mit Asche o<strong>der</strong> S<strong>an</strong>d beschüttet<br />

werde“ (IV, II, § 1 d).<br />

Ferner hatten die Aufsichtspersonen dafür zu sorgen, dass die Gruben wie<strong>der</strong> zugeworfen <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Erdboden wie<strong>der</strong> geebnet bzw. je nach Bodenbeschaffenheit mit aufgeworfener Erde ü-<br />

berdeckt wurden (IV, II § 1 e u. f). Weitere Bestimmungen dieses Abschnittes <strong>der</strong> Verord-<br />

nung betreffen das Problem streunen<strong>der</strong> H<strong>und</strong>e, bei denen die Gefahr best<strong>an</strong>d, dass sie ent-<br />

sorgte Kadaver o<strong>der</strong> Körperteile wie<strong>der</strong> ausgraben könnten.<br />

Beson<strong>der</strong>es Gewicht wurde auf das Freihalten <strong>der</strong> Gewässer von Tierkadavern <strong>und</strong> -resten<br />

gelegt, denn m<strong>an</strong> befürchtete eine Verbreitung <strong>der</strong> Seuche durch das Trinkwasser. Noch bis<br />

spät ins 19. Jahrh<strong>und</strong>ert wurde Trink-, Koch- <strong>und</strong> Brauwasser zum Teil direkt aus den Bächen<br />

<strong>und</strong> Flussläufen des L<strong>an</strong>des entnommen. Nur vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist <strong>der</strong> äußerst scharf<br />

formulierte Paragraph zu verstehen, <strong>der</strong> die betroffene Gemeinde kollektiv für die Reinhal-<br />

tung <strong>der</strong> Wasserläufe von <strong>der</strong> Seuche ver<strong>an</strong>twortlich macht <strong>und</strong> im Falle des Zuwi<strong>der</strong>h<strong>an</strong>delns<br />

dem Täter im Einzelfall sogar die Todesstrafe <strong>an</strong>droht:<br />

„Dergleichen crepirtes Horn-Vieh in einen Bach o<strong>der</strong> Fluß zu werffen, um sich desto<br />

ehen<strong>der</strong> davon loß zu machen, bleibet bey Leib- <strong>und</strong> Lebens-Straffe untersaget; <strong>und</strong>

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