Tierseuchen und ihre Bekämpfung an der Weser - TiHo Bibliothek ...
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wegen <strong>ihre</strong>s Vortheils, <strong>und</strong> um sowol die Haut als den Talg zu erhalten, gemeiniglich<br />
eine natürliche Ursache <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>ckheit, o<strong>der</strong> des erfolgten Todes vorzuwenden pfle-<br />
gen…“ 300<br />
Vielmehr wurde vorgeschrieben, dass die Öffnung <strong>und</strong> Besichtigung des Tierkörpers in An-<br />
wesenheit wenigstens einer zuverlässigen Amtsperson o<strong>der</strong> eines als Geschworenen <strong>der</strong><br />
Amtsgerichtsbarkeit vereidigten Bürgers zu erfolgen habe. Diese Vertreter von Amt o<strong>der</strong><br />
Stadt hatten dafür gerade zu stehen, dass die Haut des Tieres <strong>an</strong> Ort <strong>und</strong> Stelle unbrauchbar<br />
gemacht (zerschnitten) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Körper sofort nach <strong>der</strong> Inaugenscheinnahme vorschriftsmäßig<br />
vergraben wurde.<br />
Die weiteren Passagen des ersten Unterabschnittes des vierten Kapitels beh<strong>an</strong>deln das Verfah-<br />
ren für den Fall, dass die Seuche bereits auf mehrere Höfe bzw. die gesamte Ortschaft über-<br />
gegriffen hat: Quar<strong>an</strong>tänemaßnahmen für die betroffenen Höfe (§ 8), Konzentration <strong>der</strong> kr<strong>an</strong>-<br />
ken, verdächtigen <strong>und</strong> noch ges<strong>und</strong>en Tiere auf von ein<strong>an</strong><strong>der</strong> entfernt gelegenen Weideplät-<br />
zen (§§ 9, 10), Errichtung von Notstallungen (§ 11), Vorschriften für die Durchführung <strong>der</strong><br />
„Postierungen“ (§§ 12 – 20) einschließlich des Kontaktverbots des Postierungspersonals mit<br />
betroffenen Einwohnern, <strong>der</strong> Umleitung des Durchg<strong>an</strong>gsverkehrs, detaillierter Anweisungen<br />
für die nicht zu vermeidenden Kontakte, z.B. durch den Postverkehr. Selbst Vorkehrungen für<br />
die geistliche Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung unter den Bedingungen <strong>der</strong> Quar<strong>an</strong>täne wurden<br />
nicht vergessen, denn die Behörden maßen ihr eine große Bedeutung für die Aufrechterhal-<br />
tung <strong>der</strong> öffentlichen Ordnung in betroffenen Städten <strong>und</strong> Gemeinden zu. Wörtlich heißt es in<br />
§ 15:<br />
300 Ebd.<br />
„Da auch, in Ansehung eines solchen, wegen <strong>der</strong> Vieh-Seuche durch Postierung<br />
gäntzlich eingeschlossenen Ortes, ver<strong>an</strong>staltet werden muß, daß es dessen Einwoh-<br />
nern, <strong>an</strong> <strong>der</strong> nöthigen Seelen-Pflege, <strong>und</strong> denen hiezu erfor<strong>der</strong>lichen Actibus ministe-<br />
rialibus nicht fehlen möge: gleichwohl, wegen <strong>der</strong> gar zu sehr unterschiedenen Um-<br />
stände, solcherhalb nicht wohl etwas überhaupt zum voraus bestimmet werden k<strong>an</strong>, so<br />
soll bey vorkommenden Fällen, von <strong>der</strong> Obrigkeit, worunter <strong>der</strong> eingesperrete Ort ge-