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Tierseuchen und ihre Bekämpfung an der Weser - TiHo Bibliothek ...

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112<br />

verschleppet wird, […] nach vorgängiger Untersuchung, <strong>und</strong> Überführung seines<br />

bößlichn <strong>und</strong> gewinnsüchtigen Vorsatzes […] <strong>der</strong>selbe dafür am Leben, <strong>und</strong> mit dem<br />

Str<strong>an</strong>ge bestraffet werden [soll].“ 313<br />

Das wie<strong>der</strong>holt in den Akten vorkommende Schriftstück belegt, dass es dem Nienburger Ma-<br />

gistrat sehr darum zu tun war, seiner Bürgerschaft diesen Erlass immer wie<strong>der</strong> in Erinnerung<br />

zu bringen.<br />

Für Tiere, die in Seuchenzeiten in die Stadt o<strong>der</strong> auf städtische Weiden außerhalb <strong>der</strong> Stadt<br />

getrieben werden sollten, mussten Schlachter, Händler o<strong>der</strong> Treiber einen „Vieh-Pass“ vor-<br />

weisen können. Dieses Dokument musste vom Magistrat mit einer speziellen Bestätigung<br />

versehen werden, ehe das betreffende Vieh in die Stadt o<strong>der</strong> auf <strong>ihre</strong> im Uml<strong>an</strong>d gelegenen<br />

Weiden getrieben o<strong>der</strong> tr<strong>an</strong>sportiert werden durfte (IV, III, § 2). Wollte ein Bürger, was häu-<br />

fig vorkam, eine Kuh auf „die gemeine Weide“ bringen, brauchte er ebenfalls eine schriftliche<br />

Bewilligung durch den Magistrat. Gleichfalls hatte <strong>der</strong> Magistrat sicher zu stellen, dass Rin-<br />

<strong>der</strong>, die – etwa auf dem Tr<strong>an</strong>sportweg von Bremen nach H<strong>an</strong>nover – <strong>an</strong> <strong>der</strong> Stadt vorbei ge-<br />

trieben wurden, nicht heimlich o<strong>der</strong> nur für g<strong>an</strong>z kurze Zeit o<strong>der</strong> durch eine Nachlässigkeit<br />

<strong>der</strong> Treiber auf städtische Weiden gel<strong>an</strong>gen konnten. Auch Ochsengesp<strong>an</strong>ne waren in solchen<br />

Zeiten verboten <strong>und</strong> selbst <strong>der</strong> Einwohner des Amts Nienburg war in solchen Zeiten <strong>an</strong>gewie-<br />

sen, „wenn er etwas zur Stadt bringen will, keine Ochsen, son<strong>der</strong>n Pferde vorzusp<strong>an</strong>nen“ (IV,<br />

III, § 9). Etwas erleichtert wurde dagegen <strong>der</strong> Tr<strong>an</strong>sport zum Schlachten bestimmter Kälber in<br />

die Stadt, vorausgesetzt, <strong>der</strong> Herkunftsort war eines <strong>der</strong> „Stadt zunechstgelegenen einländi-<br />

schen Dörfer“ <strong>und</strong> lag nicht weiter als zwei St<strong>und</strong>en Weges entfernt (IV, III, § 5). Gleichzei-<br />

tig wurde die Verordnung über die Fleischbeschau vom 31. März 1732 bekräftigt, <strong>der</strong> zufolge<br />

„kein Fleischhauer, o<strong>der</strong> ein sonstiger Einwohner […] ein Stück Horn-Vieh ehen<strong>der</strong> zu<br />

schlachten, <strong>und</strong> nachmalen auszuhauen“ habe,<br />

„es sey denn zufor<strong>der</strong>st, durch zwey von <strong>der</strong> Obrigkeit zu dem Ende zu bestellende <strong>und</strong><br />

zu beaidigende Aufseher, das Vieh, sowol vor- als nachdem es geschlachtet, zu wie-<br />

<strong>der</strong>holtenmalen besichtiget, <strong>und</strong> sowol am Fleische als in dem Eingeweide völlig ge-<br />

s<strong>und</strong> bef<strong>und</strong>en…“ (IV, III, § 7)<br />

313 Unterricht <strong>und</strong> Verordnung, S. 71f., u. Die Viehseuche betreffend de Ao. 1751 – 1776. Repert. I<br />

Loc. 64 Nro. 8, Erlass vom 30. September 1750.

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