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Sozialbericht 2009 - Betrieb für Sozialdienste Bozen

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Schlichtungsversuche im LandesarbeitsamtDer pflichtgemäße Schlichtungsversuch ist rein technisch betrachtet eine so genannteProzessvoraussetzung, um eine Rechtsforderung beim zuständigen Arbeitsrichter vorlegenzu können – zumindest verhielt sich die Lage im Jahr <strong>2009</strong> so, wenn es auch scheint,dass der Gesetzgeber derzeit eine abweichende Auffassung hat. Gelingt der Schlichtungsversuch,wird ein Verfahrensprotokoll erstellt (eine Vollstreckungsurkunde), das vonden Parteien und den Mitgliedern des Schlichtungskollegiums unterzeichnet wird.<strong>2009</strong> war der <strong>Betrieb</strong> an 13 Schlichtungsversuchen beteiligt. In 2 Fällen kam es zu einerEinigung; in den übrigen 11 Fällen konnte keinerlei Schlichtung erzielt werden. Zwei derSchlichtungsversuche betrafen nicht <strong>Betrieb</strong>spersonal, sondern Angestellte der Unternehmen,die mit <strong>Betrieb</strong>sdiensten beauftragt waren und kraft Grundsatz der gesamtschuldnerischenHaftung gemäß Art. 1676 des Zivilgesetzbuches gegen den <strong>Betrieb</strong> vorgegangenwaren. Die 11 Versuche, in denen keine Schlichtung erreicht wurde, wurdenin ihrer Gesamtheit von Mitarbeitern der Dienststelle Menschen mit Behinderung undin psychischen Notlagen mit demselben Anspruch vorgebracht: Es sollte die für die AIASgeleistete Arbeitszeit in die Dienstjahre zur Genehmigung des Sonderurlaubs zur psychophysischenErholung anerkannt werden. Aufgrund ihrer rein vertraglichen Natur mussdie Frage in den jeweiligen Kollektivvertragsverhandlungen geklärt werden.Meldungen beim VolksanwaltDer Volksanwalt der Autonomen Provinz <strong>Bozen</strong> hat die Pflicht, auf informelle Anfrage derbetroffenen Personen oder von Amtes wegen Verfahren und Maßnahmen zu überprüfen,die von der Provinz oder einer delegierten Körperschaft ins Leben gerufen werden, um dieKorrektheit bei der Durchführung und die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten.<strong>2009</strong> gingen beim Volksanwalt keine auf Verfahren von Organisationseinheiten des <strong>Betrieb</strong>sbezogenen Meldungen ein.Aufsichtsbeschwerden an den <strong>Betrieb</strong>sdirektorDieser Rechtsbehelf wird vom <strong>Betrieb</strong>sdirektor in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter der<strong>Betrieb</strong>sführungskräfte behandelt und bezieht sich auf die von Führungskräften erlassenenAkten (im Regelfall Bestimmungen). Die Aufsichtsbeschwerde wird auf stempelfreiemPapier abgefasst und muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Aktezugesandt werden.<strong>2009</strong> wurden insgesamt 4 Aufsichtsbeschwerden an den Direktor gerichtet; sie stammtenausschließlich von Bediensteten der Dienststelle Menschen mit Behinderung und inpsychischen Notlagen.3Einspruch gegen die FührungskräfteDer Einspruch ein verwaltungstechnischer Rechtsbehelf, der direkt an die Führungskraftgerichtet ist, welche die betreffende Verwaltungsmaßnahme erlassen hat. Er muss aufstempelfreiem Papier abgefasst werden und innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnisnahmeder Maßnahme eingereicht werden.<strong>2009</strong> wurden keine Einsprüche eingereicht.RESSOURCEN202 RISIKOPRÄVENTION UND RISIKOMANAGEMENT | 3.2 PARTNERSCHAFT UND RESSOURCEN

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