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Verkehrserziehung & Mobilitätsbildung

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<strong>Verkehrserziehung</strong> & <strong>Mobilitätsbildung</strong><br />

Phobien abzugleiten. Bei jungen Menschen, die einen körperlichen<br />

und psychischen Reifungsprozess durchlaufen,<br />

lässt sich feststellen, dass sich Abhängigkeiten schneller als<br />

bei Erwachsenen einstellen und die Schäden größer sind<br />

– bei manchen von ihnen sind die psychischen und affektiven<br />

Schäden so schwerwiegend, dass nur noch eine psychiatrische<br />

Behandlung helfen kann. Eine Übersicht über die<br />

Wirkungsweise verschiedener illegaler Drogen ist auf der<br />

Internetseite www.checkwerfaehrt.de zu fi nden.<br />

Darüber hinaus verschlechtern Jugendliche Drogenkonsumenten<br />

ihre Chancen bei der Lehrstellensuche. Der Anteil<br />

der Ausbildungsbetriebe, die einen freiwilligen Drogentest<br />

im Zusammenhang einer Bewerbung verlangen, nimmt<br />

stetig zu. Die meisten Jugendlichen wissen zwar, welche<br />

Rechtsfolgen es hat, wenn sie alkoholisiert hinterm Steuer<br />

erwischt werden. Über die Konsequenzen, die es für ihre<br />

Zukunft haben kann, wenn sie einmal mit illegalen Drogen<br />

erwischt werden sind sie in der Regel nicht informiert.<br />

■<br />

32<br />

Rechtliche Konsequenzen bei Drogen am<br />

Steuer<br />

Nach den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes ist grundsätzlich<br />

jeder Umgang mit Drogen strafbar. Bei geringen<br />

Mengen und wenn keine Fremdgefährdung (z.B. auf<br />

dem Schulhof) vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft das<br />

Verfahren einstellen. In Hessen gilt derzeit:<br />

4bis<br />

6g: Grundsätzlich keine Strafverfolgung<br />

46g<br />

bis 15g: Strafverfolgung möglich, vor allem im<br />

Wiederholungsfall<br />

4ab<br />

15g: Strafverfolgung<br />

www.schuleundgesundheit.hessen.de<br />

Selbst wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde, geht eine<br />

Meldung an die Führerscheinstelle. Für Führerscheininhaber<br />

gilt dann:<br />

Nach § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist das<br />

Fahren unter Drogeneinfl uss grundsätzlich verboten. Wer es<br />

dennoch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis<br />

1500€, Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten und 4 Punkte in<br />

Flensburg). Wenn zudem Anzeichen vor Fahruntüchtigkeit<br />

vorliegen, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe<br />

bis zu 5 Jahren (§§ 315 c / 316 StGB) und 7 Punkte in<br />

Flensburg.<br />

Weitere Folgen:<br />

4Entzug<br />

der Fahrerlaubnis<br />

4medizinisch-psychologische<br />

Untersuchung(en)<br />

4Geld-<br />

oder Freiheitsstrafe<br />

47<br />

Punkte in Flensburg<br />

4Eingeschränkte<br />

Versicherungsleistungen (Vollkasko<br />

zahlt nicht, die Kfz-Haftpfl ichtversicherung kann bis zu<br />

5000€ beim Unfallverursacher in Regress nehmen)<br />

Es können auf den jugendlichen Fahrer und Fahrerinnen ungeahnte<br />

Kosten zu kommen. Nach Bezahlung des Bußgeldes<br />

und der Geldstrafe (ca. 250 bis 850€) erfolgt bei Entzug der<br />

Fahrerlaubnis die MPU und mehrere Drogen-Screenings<br />

zum Beweis, dass die Drogenprobleme beseitigt sind (ca.<br />

500€ für eine MPU und ca. 900€ zu ihrer Vorbereitung, ca.<br />

140€ für ein Screening). Bei einer Durchfallquote von ca.<br />

60% muss der Betroffene unter Umstand mehrfach antreten.<br />

Da können für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis<br />

schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen. Für<br />

Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ist dies ein teures<br />

und langwieriges Unterfangen. Bis zur Wiedererlangung der

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