Verkehrserziehung & Mobilitätsbildung
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<strong>Verkehrserziehung</strong> & <strong>Mobilitätsbildung</strong><br />
Phobien abzugleiten. Bei jungen Menschen, die einen körperlichen<br />
und psychischen Reifungsprozess durchlaufen,<br />
lässt sich feststellen, dass sich Abhängigkeiten schneller als<br />
bei Erwachsenen einstellen und die Schäden größer sind<br />
– bei manchen von ihnen sind die psychischen und affektiven<br />
Schäden so schwerwiegend, dass nur noch eine psychiatrische<br />
Behandlung helfen kann. Eine Übersicht über die<br />
Wirkungsweise verschiedener illegaler Drogen ist auf der<br />
Internetseite www.checkwerfaehrt.de zu fi nden.<br />
Darüber hinaus verschlechtern Jugendliche Drogenkonsumenten<br />
ihre Chancen bei der Lehrstellensuche. Der Anteil<br />
der Ausbildungsbetriebe, die einen freiwilligen Drogentest<br />
im Zusammenhang einer Bewerbung verlangen, nimmt<br />
stetig zu. Die meisten Jugendlichen wissen zwar, welche<br />
Rechtsfolgen es hat, wenn sie alkoholisiert hinterm Steuer<br />
erwischt werden. Über die Konsequenzen, die es für ihre<br />
Zukunft haben kann, wenn sie einmal mit illegalen Drogen<br />
erwischt werden sind sie in der Regel nicht informiert.<br />
■<br />
32<br />
Rechtliche Konsequenzen bei Drogen am<br />
Steuer<br />
Nach den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes ist grundsätzlich<br />
jeder Umgang mit Drogen strafbar. Bei geringen<br />
Mengen und wenn keine Fremdgefährdung (z.B. auf<br />
dem Schulhof) vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft das<br />
Verfahren einstellen. In Hessen gilt derzeit:<br />
4bis<br />
6g: Grundsätzlich keine Strafverfolgung<br />
46g<br />
bis 15g: Strafverfolgung möglich, vor allem im<br />
Wiederholungsfall<br />
4ab<br />
15g: Strafverfolgung<br />
www.schuleundgesundheit.hessen.de<br />
Selbst wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde, geht eine<br />
Meldung an die Führerscheinstelle. Für Führerscheininhaber<br />
gilt dann:<br />
Nach § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist das<br />
Fahren unter Drogeneinfl uss grundsätzlich verboten. Wer es<br />
dennoch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis<br />
1500€, Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten und 4 Punkte in<br />
Flensburg). Wenn zudem Anzeichen vor Fahruntüchtigkeit<br />
vorliegen, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe<br />
bis zu 5 Jahren (§§ 315 c / 316 StGB) und 7 Punkte in<br />
Flensburg.<br />
Weitere Folgen:<br />
4Entzug<br />
der Fahrerlaubnis<br />
4medizinisch-psychologische<br />
Untersuchung(en)<br />
4Geld-<br />
oder Freiheitsstrafe<br />
47<br />
Punkte in Flensburg<br />
4Eingeschränkte<br />
Versicherungsleistungen (Vollkasko<br />
zahlt nicht, die Kfz-Haftpfl ichtversicherung kann bis zu<br />
5000€ beim Unfallverursacher in Regress nehmen)<br />
Es können auf den jugendlichen Fahrer und Fahrerinnen ungeahnte<br />
Kosten zu kommen. Nach Bezahlung des Bußgeldes<br />
und der Geldstrafe (ca. 250 bis 850€) erfolgt bei Entzug der<br />
Fahrerlaubnis die MPU und mehrere Drogen-Screenings<br />
zum Beweis, dass die Drogenprobleme beseitigt sind (ca.<br />
500€ für eine MPU und ca. 900€ zu ihrer Vorbereitung, ca.<br />
140€ für ein Screening). Bei einer Durchfallquote von ca.<br />
60% muss der Betroffene unter Umstand mehrfach antreten.<br />
Da können für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis<br />
schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen. Für<br />
Schülerinnen, Schüler und Auszubildende ist dies ein teures<br />
und langwieriges Unterfangen. Bis zur Wiedererlangung der