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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Baden-Württemberg: Lan<strong>des</strong>katastrophenschutzgesetz – KatSG vom 24. April<br />

1979 in der Fassung <strong>des</strong> Gesetzes vom 3. Juli 1995 [32]:<br />

§ 2, Abs. 1: Als vorbereitende Maßnahmen haben die Katastrophenschutzbehörden<br />

... regelmäßig Übungen unter einheitlicher Führung der KatSBehörde<br />

unter Beteiligung der Träger der Katastrophenhilfe, der im Katastrophenschutz<br />

Mitwirkenden, von Angehörigen der Berufe <strong>des</strong> Gesundheitswesens ... durchzuführen.<br />

§ 5, Abs. 3: Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser berücksichtigen<br />

die Unterstützungsmöglichkeiten ... durch Personal nicht-akademischer Helferberufe<br />

<strong>des</strong> Gesundheitswesens.<br />

Sachsen: Gesetz über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches<br />

Katastrophenschutzgesetz- SächsKatSG) vom 22. Januar 1993, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 25. Juli 1994 [33]:<br />

§ 19 Besondere Pflichten der Angehörigen der Berufe <strong>des</strong> Gesundheitswesens:<br />

Abs. 1: Die in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Ärzte bilden sich auf der<br />

Grundlage ihrer Fortbildungspflicht ... auch für die besonderen Anforderungen<br />

einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar<br />

folgenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie<br />

können verpflichtet werden, an den von der KatSBehörde angeordneten Übungen<br />

teilzunehmen.<br />

Abs. 2: Für das in seinem Beruf tätige Krankenpflege-, Röntgen- und medizinisch-technische<br />

Laborpersonal gilt der Absatz 1 Satz 2 ... entsprechend.<br />

Sachsen-Anhalt: Gesetz über den <strong>Öffentlichen</strong> Gesundheitsdienst und die<br />

Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz-GDG<br />

LSA) vom 21. November 1997 [34]:<br />

§ 1 Ziele und Aufgaben<br />

Abs. 1: Der öffentliche Gesundheitsdienst schützt und fördert die Gesundheit<br />

der Bevölkerung. Er wirkt an einer bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen<br />

mit:<br />

Abs. 5: Katastrophenschutz und Zivilschutz<br />

§ 4 Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.<br />

Darüber hinaus ordnet bereits 1990 §13 <strong>des</strong> Gesetzes über die Erweiterung <strong>des</strong><br />

Katastophenschutzes [35] den ÖGD im Katastrophenfall dem Katastrophenschutzstab<br />

(KatSStab) zu, und es wird erwartet, dass dieser Vorschläge unterbreiten kann<br />

bezüglich [3]:<br />

• Einschätzung der Lage<br />

• Logistik und Organisation<br />

• Aktivierung von materiellen und personellen Reserven.<br />

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