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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Ergibt somit eine Sichtung und Analyse der einschlägigen Gesetze das Bild einer<br />

je nach <strong>Einbindung</strong>sintensität abgestuften Regelungsvielfalt, so liegt dabei nach<br />

der Auftragsvorgabe der Hauptakzent auf jenen „explizit formulierten Normen“,<br />

die einer Auslegung weder bedürfen noch zugänglich sind, weil ihr Inhalt unüberbietbar<br />

präzise bestimmt, mithin evident ist. Was auch immer der Grund für diese<br />

Akzentuierung sein mag, eine am strengen Maßstab absoluter Rechtsklarheit und<br />

Eindeutigkeit ausgerichtete Betrachtungsweise sollte nicht etwa in die rechtspolitische<br />

Forderung münden, alle Rechtsnormen, die diesen Eindeutigkeitsstandard<br />

expressis verbis nicht erreichen, positivistisch aufzublähen. Diese Bemerkung de<br />

lege ferenda sei hier ungeachtet der ansonsten auf die Darstellung und Kommentierung<br />

der bestehenden Gesetzeslage beschränkten <strong>Untersuchung</strong> erlaubt.<br />

Aber ebendiese, an der lex lata orientierte <strong>Untersuchung</strong> darf, wenn sie nicht<br />

Stückwerk sein soll, keineswegs auf die (wenigen) „explizit formulierten Normen“<br />

fixiert bleiben; sie muss vielmehr auch diejenigen Rechtsvorschriften in die Analyse<br />

miteinbeziehen, die zwar die formal strengen Voraussetzungen der Explizität<br />

nicht erfüllen, aber gleichwohl materiell-rechtlich eine – variierend intensive –<br />

Verschränkung <strong>des</strong> ÖGD mit der Katastrophenabwehr begründen. Und schließlich<br />

dürfen bei einer solchen Vorgehensweise auch diejenigen Rechtsnormen nicht<br />

außer Betracht bleiben, deren Regelungssubstanz sich in einer allenfalls peripheren<br />

Verbindung erschöpft, so dass selbst das Prädikat „implizite <strong>Einbindung</strong>“ nicht<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Es folgt jetzt die Analyse und Kommentierung der Gesetzeslage im Bund sowie<br />

in den Bun<strong>des</strong>ländern, alphabetisch geordnet. Daran schließt sich die synoptische<br />

Auflistung der einschlägigen Regelungsgegenstände und ihrer Fundstellen an. In<br />

einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung soll dann versucht werden, ein länderübergreifen<strong>des</strong><br />

Gesamtfazit zu ziehen, verbunden mit einem vorsichtigen Ausblick<br />

auf etwaige Konsequenzen für den Gesetzgeber und die gesetzanwendende<br />

Verwaltung.<br />

3.2 Analyse und Kommentierung der Rechtsgrundlagen<br />

3.2.1 Bun<strong>des</strong>gesetze<br />

Gesetz <strong>zur</strong> Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim<br />

Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)<br />

Gegenüber der bisherigen Gesetzeslage führt das IfSG zu größerer<br />

Übersichtlichkeit und Effektivität, indem es mit Wirkung vom 01.01.2001 die<br />

inzwischen veralteten Rechtsvorschriften, darunter insbesondere das Bun<strong>des</strong>seuchengesetz,<br />

durch ein modernes Regelwerk ersetzt und dabei vor allem das Meldewesen<br />

neu strukturiert (§§ 6 ff.) und zeitlich gestrafft (§ 9 Abs. 3) hat.<br />

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