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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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Insofern impliziert § 1 Abs. 3 FSHG von seiner Zielsetzung her auch ohne<br />

„explizite Formulierung“ die <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung. Der Aufgabenvollzug im Einzelnen, <strong>des</strong>sen Regelung nicht<br />

Sache <strong>des</strong> Gesetzgebers ist, erfolgt dann aufgrund eigenverantwortlicher<br />

Gestaltung der verwaltungsinternen Organisation. Dies kann aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen<br />

dazu führen, dass der ÖGD – ähnlich wie z.B. in Hamburg<br />

(s. dort unter § 3 Abs. 1 HmbKatSG; außerdem Berlin zu § 11 Nr. 3 KatSG und<br />

S.-H. zu § 1 Abs. 1 LKatSG) – als für das Gesundheitswesen fachkompetente<br />

Sonderordnungsbehörde Teil der Katastrophenschutzbehörde ist (man denke etwa<br />

an den Seuchenfall).<br />

In die nach § 21 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 von den kreisfreien Städten und Kreisen<br />

zu unterhaltende ständig besetzte Leitstelle für den Feuerschutz, die mit der<br />

Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen ist (vgl. die Komplementärvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG), ist der ÖGD von Gesetzes wegen nicht<br />

ausdrücklich einbezogen, was aber nichts daran ändert, dass er, wenn und<br />

soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, jeweils beteiligt wird; dies insbesondere<br />

<strong>zur</strong> Bewältigung von Großschadensereignissen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2).<br />

RettG<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 4 Abs. 6 betrifft nicht den ÖGD.<br />

Mitteilungspflicht bezüglich Erkrankungen nach § 5 Abs. 2 (übertragbare<br />

Krankheiten i. S. <strong>des</strong> IfSG) durch Träger und Unternehmen an das Gesundheitsamt<br />

(§ 5 Abs. 4 Satz 2); damit soll diesem die Prüfung ermöglicht werden, ob<br />

weitergehende Maßnahmen nach dem IfSG einzuleiten sind. Eine Verbindung<br />

zum Katastrophenschutz kann sich daraus für den Fall ergeben, dass der ÖGD<br />

aufgrund verwaltungsinterner Zuständigkeitsregelung Teil der Katastrophenschutzbehörde<br />

ist (vgl. oben zu § 1 Abs. 3 FSHG).<br />

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist die Leitstelle <strong>des</strong> Rettungsdienstes mit der Leitstelle<br />

<strong>des</strong> Feuerschutzes nach § 21 FSHG (s. dort) zusammenzufassen; die Vorschrift<br />

tangiert nicht unmittelbar den ÖGD; <strong>des</strong>sen Beteiligung erfolgt aufgrund von<br />

Verwaltungsentscheidungen nach Maßgabe der Erforderlichkeit im Einzelfall.<br />

Das Zusammenarbeitsgebot Rettungsdienst / Krankenhäuser (§ 11) berührt<br />

nicht den ÖGD.<br />

Im Lan<strong>des</strong>fachbeirat für den Rettungsdienst ist der ÖGD nicht vertreten (§ 16).<br />

KHG NRW<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 3 enthält ein recht allgemein gehaltenes Gebot der Förderung<br />

der Zusammenarbeit der Krankenhäuser „mit den sonstigen Einrichtungen <strong>des</strong><br />

Gesundheitswesens“, insofern also auch mit dem ÖGD. – Das Zusammenarbeitsgebot<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (§ 1 Abs. 2 Satz 3) lässt aber den ÖGD außen vor.<br />

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