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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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FAZIT<br />

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das ÖGDG zwar eine Reihe punktueller<br />

und partieller Verbindungen zwischen ÖGD und Katastrophenabwehr enthält,<br />

insgesamt aber den Standard einer – und sei es nur impliziten – „<strong>Einbindung</strong>“ nicht<br />

erreicht. Anders sieht dies nach dem LKatSG aus; hier ergibt sich, wenn auch nicht<br />

explizit, so doch im Wege der Auslegung, dass die Gesundheitsämter im Rahmen<br />

ihres Aufgabenbereichs im Katastrophenschutz Mitwirkende sind (§ 5 Abs. 1<br />

Satz 1; § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nrn. 1–3). RDG und LKHG sind für das Auftragsthema<br />

irrelevant.<br />

Bayern<br />

GDG<br />

Art. 1 Abs. 2 enthält eine recht allgemein gehaltene Beratungspflicht <strong>des</strong> ÖGD<br />

(„berät andere Behörden“; <strong>zur</strong> normativen Bedeutung dieses Indikativs s. o. zu<br />

B.-W.) in ... Fachfragen. Damit erstreckt sich die Beratung, wie sich durch Deduktion<br />

ergibt, auch auf die KatS-Behörde. Dennoch bleibt die Vorschrift erheblich<br />

unter der <strong>Einbindung</strong>sschwelle, da sie punktuell auf Beratung beschränkt und<br />

überdies nicht katastrophenspezifisch gefasst ist.<br />

Konkreter ist insoweit Art. 7 Abs. 1 Satz 1: Behörden <strong>des</strong> ÖGD „beteiligen und<br />

unterstützen ... andere Behörden“, also auch die KatS-Behörde, „soweit“ (dieser<br />

Vorbehalt bedeutet eine wichtige Relativierung) „dies durch Rechtsvorschrift“<br />

(als solche kommt Art. 7 BayKSG in Betracht; s. dort) „angeordnet oder <strong>zur</strong> rechtmäßigen<br />

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der unterstützten Behörde“ (d. h.<br />

KatS-Behörde) „erforderlich ist“. Diese Mitwirkung in Form der Beteiligung und<br />

Unterstützung wird von Art. 7 Abs. 1 BayKSG als Katastrophenhilfe definiert<br />

(s. dort). Hierzu erfolgt eine sehr klare Verzahnung durch die Komplementärvorschrift<br />

<strong>des</strong><br />

Art. 7 Abs. 2 Satz 1: Die „übrigen Behörden“ (= andere Behörden, also auch<br />

KatS-Behörde) „beteiligen und unterstützen“ (= wortwörtliche Übereinstimmung<br />

mit Abs. 1) „die Behörden <strong>des</strong> ÖGD ...“ Ergänzung durch Unterrichtungspflicht<br />

nach Satz 2. Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 GDG findet mithin eine Inpflichtnahme<br />

der KatS-Behörden durch eine Rechtsnorm im GDG, also außerhalb <strong>des</strong> BayKSG<br />

statt. Normadressat sind die KatS-Behörden (ähnlich z.B. § 12 Abs. 1 und 2 ÖGdG<br />

Rh.-Pf.). Die Reziprozität beider Regelungen wird durch das Wort „ihrerseits“ in<br />

Art. 7 Abs. 2 Satz 1 unterstrichen.<br />

Nach hiesiger Auffassung kann angesichts <strong>des</strong> Ineinandergreifens der Art. 7 Abs.<br />

1 und 7 Abs. 2 von einer von zwei Seiten her abgesicherten <strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD<br />

in den Katastrophenschutz gesprochen werden, und zwar ungeachtet <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>,<br />

dass infolge der Gesetzestechnik (generell-abstrakte Formulierung statt Enumeration)<br />

der Katastrophenschutz namentlich nicht genannt wird. Die Akzentuie-<br />

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