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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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gewohnt sind, Gesetze zu lesen, ihren Sinn zu erschließen und sie dementsprechend<br />

anzuwenden. Bei diesen Normadressaten sind daher die Bestimmtheitskriterien<br />

eher erfüllt, als dies mit Blick auf den Normalbürger der Fall ist, der mit<br />

einer Generalklausel oder einem unbestimmten Rechtsbegriff womöglich nichts<br />

anfangen kann. „Der Text sagt dem nichts, der nicht schon etwas von der Sache,<br />

von der er handelt, versteht“ (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6.<br />

Aufl., S. 313).<br />

Aus den dargelegten Gründen bedienen sich die gesetzlichen Instrumente der<br />

Gefahrenabwehr, vom klassischen preußischen Polizeiverwaltungsgesetz bis zu<br />

den modernen Ordnungsbehörden- und Polizeigesetzen der Länder, von jeher einer<br />

Vielzahl sog. Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe, ohne dass dagegen<br />

ernsthaft der Einwand der Unbestimmtheit oder mangelnder Handhabbarkeit<br />

zu erheben wäre. Im Gegenteil: Indem der Gesetzgeber die Verwaltung nicht an<br />

einen oder mehrere bestimmte Begriffe, sondern an einen unbestimmten Begriff<br />

bindet, vertraut er <strong>des</strong>sen Anwendung der besonderen Fachkenntnis und Erfahrung<br />

der zuständigen Behörde an, die damit in den Stand gesetzt wird, ihre Aufgabenerfüllung<br />

(Gefahrenabwehrmaßnahmen) in dem durch das Gesetz vorgegebenen<br />

Rahmen an den jeweiligen Umständen und Erfordernissen <strong>des</strong> konkreten Einzelfalles<br />

aus<strong>zur</strong>ichten. Eine derartige „Funktionsteilung“ zwischen dem Gesetzgeber,<br />

der (nur) das Wesentliche selbst regelt, indem er – mehr oder weniger allgemein-abstrakt<br />

– den Rahmen für die Aufgabenwahrnehmung absteckt, und der<br />

gesetzanwendenden Verwaltung, die diesen Rahmen einzelfallbezogen auszufüllen<br />

hat, garantiert die Zwecktauglichkeit <strong>des</strong> Systems. Denn nur so bewahrt sich<br />

das Gesetz die gebotene Elastizität, ohne die der Gesetzgeber gezwungen wäre,<br />

durch ständige textliche Anpassungsänderungen mit den sich wandelnden Lebensumständen<br />

Schritt zu halten; und nur so, d.h. ohne gesetzliche „Strangulierung“<br />

ist die das Gesetz vollziehende Verwaltungsbehörde (hier: Katastrophenschutzbehörde,<br />

ÖGD) aufgrund <strong>des</strong> ihr verbleibenden Handlungsspielraums in der<br />

Lage, auf den jeweiligen Katastrophenfall aktuell-angemessen zu reagieren. Deshalb<br />

überrascht es auch nicht, dass die beiden hier in Betracht kommenden Behörden<br />

– stichprobenartig, aber in der Sache eingehend befragt – keinerlei legislatorische<br />

Defizite geltend machen, vielmehr ausdrücklich bestätigen, dass jedenfalls<br />

die bestehende Gesetzeslage kein Hindernis darstellt für eine maximal-effektive<br />

Katastrophenbekämpfung durch Bündelung aller in Betracht kommenden Einsatzkräfte,<br />

also auch <strong>des</strong> ÖGD sowie <strong>des</strong>sen „<strong>Einbindung</strong> in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung“.<br />

Somit ist festzuhalten, dass auf der Grundlage der geltenden Katastrophenschutzund<br />

Gesundheitsdienstgesetze deren erkennbarer Normzweck ohne weiteres erfüllt<br />

werden kann. Wo es dem Gesetzeswortlaut an Explizität mangelt – dies ist der<br />

Regelfall –, sollte nicht mit dem Verlangen nach Klartext i. S. von Buchstäblichkeit<br />

reagiert werden. Dies würde zu einer unnötigen Aufblähung der Gesetze<br />

durch Überregulierung führen (s. die Ausführungen zu § 26 Abs. 1 ThBKG), die<br />

den rechtspolitisch immer wieder geltend gemachten Bestrebungen nach Deregulierung<br />

zuwiderliefe. Wer sein Augenmerk nicht ausschließlich auf den mehr oder<br />

weniger abstrakten Gesetzestext richtet, sondern dem im Gesetz zum Ausdruck<br />

gelangten Normzweck nachspürt, wird erkennen, dass sich vermeintliche Geset-<br />

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