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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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§ 19: „Der ÖGD wirkt im Katastrophenfall und bei vorbeugenden Maßnahmen<br />

für den Katastrophenfall mit und berät den Katastrophen-Hilfsdienst.“<br />

Damit ist der ÖGD explizit und normenklar in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung eingebunden, ungeachtet der ansonsten allgemein gehaltenen Formulierung.<br />

Zur Frage der Reziprozität zu §§ 11 Nr. 3, 15 KatSG s. dort. Eine nähere<br />

Konkretisierung im Gesetz ist kaum möglich, da sich Art und Umfang der Mitwirkung<br />

je nach den Umständen im Einzelfall richten (müssen). Zudem ist die Mitwirkung<br />

„im Katastrophenfall“ wesentlich konkreter als die Statuierung eines allgemeinen<br />

Kooperationsgebotes.<br />

Die Erfüllung der Mitwirkungs- und Beratungsaufgabe <strong>des</strong> ÖGD dürfte ohne<br />

Übermittlung personenbezogener Daten (Offenbarung von Patientendaten) möglich<br />

sein. Ansonsten sind Datenschutz und Schweigepflicht zu beachten (§ 32<br />

GDG), insbesondere das Gebot der Datenvermeidung durch Anonymisierung.<br />

KatSG<br />

Nach § 11 Nr. 3 wirken beim Katastrophenschutz außer den KatS-Behörden „insbesondere“<br />

(also kein abschließender Katalog) mit: „die der Aufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Berlin unterliegenden juristischen Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts (§15)“. Nach<br />

§ 15 Satz 1 wirken die der Aufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Berlin unterliegenden juristischen<br />

Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts beim Katastrophenschutz mit, soweit die Mitwirkung<br />

im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört. Letzteres ist beim ÖGD der<br />

Fall (§ 19 GDG). Dennoch ist die Formulierung „juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts“ keineswegs normenklar auf den ÖGD zugeschnitten. Statt<strong>des</strong>sen<br />

ist vielmehr abzuheben auf § 3; danach sind Katastrophenschutzbehörden die Ordnungsbehörden<br />

… und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig<br />

sind. Hierzu gehören auch die Gesundheitsämter als Sonder(ordnungs)behörden<br />

der Gefahrenabwehr. Somit ist Katastrophenschutzbehörde in Berlin (auch) der<br />

ÖGD, der, soweit auf seine Fachkompetenz nicht verzichtet werden kann – man<br />

denke z.B. an den Seuchenfall oder allgemein an eine „gegenwärtige Gefahr für<br />

das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen“ (vgl. die Legaldefinition<br />

der Katastrophe in § 2 Abs. 1) – in die Katastrophenbekämpfung eingebunden<br />

ist. Zu demselben Ergebnis führt § 19 GDG (s. dort). Der Aufgabenvollzug<br />

im Einzelnen, <strong>des</strong>sen Regelung nicht Sache <strong>des</strong> Gesetzgebers ist, erfolgt<br />

aufgrund eigenverantwortlicher Gestaltung der verwaltungsinternen Organisation<br />

(vgl. hierzu insbes. die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 HmbKatSG und § 1 Abs. 3<br />

FSHG NRW, außerdem zu § 1 Abs. 1 LKatSG S.-H.).<br />

Die RVO-Ermächtigung in § 5 Abs. 6 i.V.m. der „VO über die externen Notfallpläne“<br />

vom 26.07.2000 (s. Ordner I) betrifft den ÖGD – wenn überhaupt – allenfalls<br />

peripher, insofern nämlich, als nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 KatSG externe Notfallpläne<br />

zu erstellen sind, um notwendige Informationen an betroffene Behörden<br />

oder Dienststellen „in dem betreffenden Gebiet“ weiterzugeben. Selbst wenn darunter,<br />

was nicht zweifelsfrei ist, auch der ÖGD fiele, so könnte von seiner expliziten<br />

<strong>Einbindung</strong> insoweit nicht die Rede sein.<br />

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