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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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fellos auch die Gesundheitsämter. Sie sind damit bereits in die vorbereitenden<br />

Maßnahmen der KatS-Behörden nach § 2 Abs. 1 (vgl. etwa § 2 Abs. 1 Nr. 7: Heranziehung<br />

zu regelmäßigen Übungen) einbezogen. Auch „bei Katastrophen“<br />

kommt ein – von der KatS-Behörde anzuordnender und zu leitender – Einsatz von<br />

„Kräften“ <strong>des</strong> ÖGD (hier Weisungsgebundenheit nach § 19 Abs. 2) in Betracht<br />

(vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, ferner auch Nr. 3).<br />

Weitere normenklar formulierte Beispiele („insbesondere“) für die aus § 5 Abs. 1<br />

Satz 1 folgende Mitwirkungspflicht <strong>des</strong> ÖGD im Katastrophenschutz ergeben sich<br />

aus § 5 Abs. 2 (Abgabe von Meldungen, Nr. 1; Ausarbeitung abgestimmter (!)<br />

Alarm- und Einsatzpläne, Nr. 2; Teilnahme an Übungen auf Anforderung, Nr. 3).<br />

§ 8 Abs. 1: Bestellung eines Lan<strong>des</strong>beirats für den Katastrophenschutz, der in<br />

grundsätzlichen Fragen zu hören ist (also sehr abgehoben und ohne Entscheidungsbefugnis;<br />

ähnlich S.-H.); ihm gehören, wenngleich Satz 3 keine abschließende<br />

(„insbesondere“) Regelung darstellt, keine originären Vertreter <strong>des</strong> ÖGDG an,<br />

wie sich aus Abs. 1 Satz 3 ergibt; ihre Heranziehung zu den Beratungen ist aber<br />

möglich („können“), wie zumin<strong>des</strong>t andeutungsweise aus § 8 Abs. 2 Satz 3 hervorgeht.<br />

Alles in allem wird damit über den Lan<strong>des</strong>beirat nur eine sehr mittelbare<br />

und sachlich eingeschränkte („nur zu hören“) Verbindung zwischen ÖGD und<br />

Katastrophenschutz bewirkt.<br />

Die Fortbildungspflicht in § 26 betrifft nur die „niedergelassenen“ Ärzte, mithin<br />

nicht die <strong>des</strong> ÖGDG (ähnliche Regelung auch in anderen Ländern, z. B. Hessen).<br />

RDG<br />

§ 6 Abs. 1 Satz 3: Die Rettungsleitstelle, die mit den dort genannten Stellen, wozu<br />

aber nicht der ÖGD gehört, zusammenarbeitet, wirkt im Katastrophenschutz mit.<br />

Normadressat <strong>des</strong> § 10 Abs. 1 (Mitwirkung von „geeigneten“ Ärzten,<br />

Satz 1) sind nicht, jedenfalls nicht hinreichend normenklar, die Ärzte <strong>des</strong> ÖGD.<br />

Ausdrücklich genannt sind die Krankenhausärzte (Satz 3) und die niedergelassenen<br />

Ärzte (Satz 4).<br />

Ergebnis: Das RDG hat keinerlei Bezug zum ÖGD, ist mithin für das Auftragsthema<br />

irrelevant.<br />

LKHG<br />

Die durch § 39 Abs. 1 Satz 1 dem Gesundheitsamt und <strong>des</strong>sen Beauftragten eingeräumte<br />

Möglichkeit („können“) der Überprüfung der Krankenhäuser hinsichtlich<br />

der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dem Vierten Abschnitt (§§ 28–33)<br />

hat keinerlei Bezug zum Katastrophenschutz. Das LKHG ist für das Auftragsthema<br />

irrelevant.<br />

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