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Untersuchung zur Einbindung des Öffentlichen ...

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RDG<br />

Das Gesetz enthält kaum – zumin<strong>des</strong>t keine expliziten – Berührungspunkte<br />

zwischen Rettungsdienst und ÖGD, auch in der Lan<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft (§ 9)<br />

ist der ÖGD als solcher nicht vertreten, allenfalls indirekt über den Marburger<br />

Bund (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 17). Allerdings können „Vertreter anderer Behörden<br />

sowie weitere fachkundige Personen“ (damit auch Mitarbeiter <strong>des</strong> ÖGD) zu den<br />

Sitzungen hinzugezogen werden (§ 9 Abs. 3, der insoweit eine „Öffnungsklausel“<br />

für den ÖGD darstellt). Verbindungen zwischen ÖGD und Katastrophenschutz<br />

ergeben sich nicht.<br />

AG-KHG<br />

Schleswig-Holstein hat – ähnlich wie z.B. Bremen und Niedersachsen – kein<br />

„eigenständiges“ Krankenhausgesetz wie z.B. Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern<br />

u.a. Das die Krankenhausmaterie regelnde Gesetz existiert nur als<br />

„Gesetz <strong>zur</strong> Ausführung <strong>des</strong> (Bun<strong>des</strong>-)krankenhausfinanzierungsgesetzes“, also<br />

gleichsam als <strong>des</strong>sen Annex. Die gesetzliche Regelung der Materie Krankenhaus<br />

erfolgt also ganz primär über den Regelungsgegenstand „Finanzierung“<br />

(Ausnahme lediglich § 1 Abs. 1, der aber auch nur in allgemeiner Form die Sicherstellung<br />

der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern, also der Krankenhausversorgung,<br />

als Programmsatz proklamiert). – Ansonsten werden in § 11 Abs.<br />

1 Satz 1 GDG (!) die Krankenhäuser näher definiert, und in § 11 Abs. 3 GDG wird<br />

in Form der Hygieneüberwachung eine Verbindung zwischen ÖGD und Krankenhäusern<br />

geschaffen. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass das AG-KHG für das –<br />

hier allein interessierende – Gefahrenabwehrproblem „<strong>Einbindung</strong> <strong>des</strong> ÖGD in<br />

die katastrophenmedizinische Versorgung“ nichts hergibt.<br />

FAZIT<br />

Die im GDG – keineswegs normenklar – geregelte gegenseitige Unterrichtungsund<br />

Anhörungspflicht zwischen ÖGD und KatS-Behörde (§ 5 Abs. 2) und die ähnlich<br />

allgemein gefasste Verpflichtung der Gesundheitsbehörden, (auch gegenüber<br />

der KatS-Behörde) auf die Berücksichtigung der gesundheitlichen Belange der<br />

Bevölkerung hinzuwirken (§ 5 Abs. 3) erreichen nicht annähernd den Grad einer<br />

hinlänglich konkreten Verschränkung <strong>des</strong> ÖGD mit dem Katastrophenschutz (erst<br />

recht gilt dies für das am 01.01.2002 in Kraft getretene neue GDG). Aus § 1 Abs.<br />

1 LKatSG ergibt sich qua definitione i.V.m. dem Normzweck und der kommunalen<br />

Organisationshoheit eine „Inzident-<strong>Einbindung</strong>“ <strong>des</strong> ÖGD in die katastrophenmedizinische<br />

Versorgung. Die Regelung der Einbeziehung <strong>des</strong> ÖGD in die<br />

von der KatS-Behörde zu treffenden vorbereitenden Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 und<br />

2) lässt zwar die erforderliche Normenklarheit vermissen, ermöglicht aber eine den<br />

jeweiligen Erfordernissen angemessene organisatorische Umsetzung durch die<br />

Gefahrenabwehrbehörden (KatS-Behörde, ÖGD). Bei der (der KatS-Behörde<br />

obliegenden) Ausarbeitung der Katastrophenschutzpläne ergibt sich im Rückschluss<br />

aus § 6 Abs. 3 Nr. 2 sowie aus der Natur der Sache auch ohne explizite<br />

Formulierung ein Zusammenwirken zwischen KatS-Behörde und ÖGD. Weitere<br />

Verbindungen zwischen beiden Gefahrenabwehrbehörden ergeben sich insbeson-<br />

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