Germany Yearbook - 2004_ocr
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7.0<br />
Sozialleistungen<br />
Methodische Erläuterungen<br />
Arbeitsförderung: Beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind alle als Arbeiter/<br />
-innen oder Angestellte gegen Entgelt Beschäftigten oderzu ihrer Berufsausbildung beschäftigten<br />
Personen, außerdem jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte<br />
an einer berufsfördemden Maßnahme teilnehmen, und Jugendliche, die in Einrichtungen<br />
der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Personen,<br />
die wegen einer berufsfördemden Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld beziehen,<br />
Wehr- und Zivildienstleistende sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Strafgefangene.<br />
Der Beitragssatz ist grundsätzlich in gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
zu entrichten.<br />
Die Institution Arbeitsförderung umfasst neben den Aufwendungen der Bundesagentur<br />
für Arbeit auch deren Auftragsleistungen für Bund und Länder sowie besondere arbeitsmarktpolitische<br />
Hilfen und Sonderprogramme. Mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz<br />
vom 24. März 1997 wurde das seit 1969 bestehende Arbeitsförderungsgesetz<br />
grundlegend reformiert und zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch<br />
eingegliedert. Schwerpunkt des auch erweiterten arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums<br />
bilden neben der Beratung und Vermittlung die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.<br />
Hierzu zählt u. a. die Förderung der Eingliederungsaussichten, der Aufnahme<br />
einer Beschäftigung, der Einstellung von Arbeitnehmern sowie die der beruflichen<br />
Aus- und Weiterbildung-, ferner sind dies die Leistungen zur beruflichen Eingliederung<br />
Behinderter, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft<br />
sowie Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen aufgrund eines Sozialplans, zu<br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und zu Strukturanpassungsmaßnahmen. Leistungen<br />
zum Ausgleich des finanziellen Schadens aufgrund von Arbeitslosigkeit sind Arbeitslosengeld<br />
und Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe, Konkursausfallgeld<br />
sowie Förderung der Teilzeitarbeit.<br />
Alterssicherung der Landwirte: Die Alterssicherung der Landwirte soll den landwirtschaftlichen<br />
Unternehmern, ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen eine<br />
Grundsicherung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit gewährleisten. Zu diesem<br />
Zweck werden von den landwirtschaftlichen Alterskassen als Träger der landwirtschaftlichen<br />
Alterssicherung insbesondere Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,<br />
Landabgaberenten sowie Hinterbliebenen- und Waisenrenten gewährt.<br />
Zu den Leistungen gehören ferner Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der<br />
Erwerbsfähigkeit des betroffenen Personenkreises, insbesondere Maßnahmen der stationären<br />
Heilbehandlung sowie Beitragszuschüsse.<br />
Die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte schließen flankierende soziale Maßnahmen<br />
zum Strukturwandel in der Landwirtschaft ein: Landabgaberente, sowie außerhalb<br />
der Alterssicherung Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der<br />
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).<br />
Beitragspflichtig zur Alterssicherung ist jeder landwirtschaftliche Unternehmer und ab<br />
1995 auch sein Ehegatte. Befreiung ist möglich, z. B. bei Ansprüchen gegenüber den<br />
Rentenversicherungen.<br />
Versorgungswerke: Basierend auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung) wurden aufgrund<br />
von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe Versicherungs- und Versorgungswerke<br />
zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung errichtet. Einbezogen sind insbesondere<br />
Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen, Apothekerinnen,<br />
Rechtsanwälte/-anwältinnen und Notare/Notarinnen, Wirtschaftsprüfer/-innen und<br />
Steuerberater/-innen, Architekten/Architektinnen sowie Schomsteinfeger/-innen.<br />
Pensionen: Ruhegehälter sowie Witwen/Witwer- und Waisengelder, die von Gebietskörperschaften,<br />
ihren Wirtschaftsuntemehmen und von sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden.<br />
Familienzuschläge: Erhöhungen des Ortszuschlags für Ehegatten und Kinder, die den<br />
aktiven oder ehemaligen Bediensteten von den Körperschaften gezahlt werden, die in<br />
der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />
Beihilfen: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod aktiver oder ehemaliger Bediensteter<br />
sowie deren Angehöriger, die nach dem Beihilferecht von den Körperschaften<br />
gezahlt werden, die in der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />
Entgeltfortzahlung: Leistungen der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen bei Krankheit, Arbeitsunfall<br />
und im Rehabilitationsfall. Erfasst werden hier im Sozialbudget auch die freiwilligen<br />
Leistungen der Arbeitgeber sowie ihr Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.<br />
Betriebliche Altersversorgung: Die betriebliche Altersvorgsorge ist grundsätzlich eine<br />
freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Seit dem 1.1.2002 haben Beschäftigte zudem<br />
unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Teile ihres Gehaltes zu<br />
verzichten und dafür eine wertgleiche Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung zu<br />
verlangen (Entgeltumwandlung). Die Leistungen können vom Arbeitgeber direkt über<br />
eine Direktzusage bzw. eine Unterstützungskasse erfolgen oder über externe<br />
Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) erbracht<br />
werden. Die Förderung erfolgt in unterschiedlicher Art und Weise, zum Beispiel über<br />
Steuer- und Beitragsfreistellung.<br />
Zusatzversorgung: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen Versorgung zu den Renten<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte öffentlicher Arbeitgeber,<br />
die z. B. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Bahnversicherungsanstalt,<br />
der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost oder bei<br />
kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen versichert sind.<br />
Sonstige Arbeitgeberleistungen: Vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach<br />
dem Vermögensbildungsgesetz und dem § 19a EstG, Leistungen der Betriebe bei Krankheit,<br />
der Wohnungsfürsorge, freiwillige Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der<br />
Betriebe.<br />
Soziale Entschädigung: Leistungen der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
(BVG) und für Berechtigte nach den Gesetzen, die eine entsprechende<br />
Anwendung des BVG vorsehen (Angehörige von Kriegsgefangenen sowie ehemalige politische<br />
Häftlinge, Wehr- und Zivildienstbeschädigte und deren Hinterbliebene, Opfer von<br />
Gewalttaten sowie von Impfschäden). Zu den Versorgungsleistungen gehören insbesondere<br />
Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigtenrente und Pflegezulage, Berufsschadensausgleich,<br />
Hinterbliebenenrente (Witwen/Witwer-, Waisen- und Eltemrente), Bestattungsgeld<br />
sowie Kapital- und Heiratsabfindung. Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall<br />
die Kriegsopferfürsorge (§§ 26 bis 27 d BVG) mit individuellen Hilfen ein: Berufsfördemde<br />
Leistungen zur Rehabilitation, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung<br />
des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfen, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />
Erholungshilfe, Wohnungshilfe, Hilfen in besonderen Lebenslagen. Die für die Leistungsgewährung<br />
geltenden gesetzlichen Regelungen sind in den neuen Ländern und<br />
Berlin-Ost am 1.1.1991 in Kraft getreten. Ab dem Jahr 2000 erfolgt die Erhebung alle 2<br />
Jahre.<br />
Lastenausgleich: Leistungen zum Ausgleich von Schäden und Verlusten, die sich infolge<br />
der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit und infolge der<br />
Neuordnung des Geldwesens in der Währungsreform 1948 ergeben haben, nach dem<br />
Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit: Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden,<br />
Kriegssachschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Schäden in der ehern. DDR. Sie<br />
wurden als Leistungen mit Rechtsanspruch (u.a. Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente,<br />
Hausratentschädung, Entschädigung für Sparguthaben) oder als Leistungen ohne<br />
Rechtsanspruch (hauptsächlich Eingliederungs- und Aufbaudarlehen) gewährt. Weitere<br />
Leistungen wurden nach dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Reparationsschadengesetz<br />
erbracht. Die Leistungsgewährung beschränkte sich auf das frühere Bundesgebiet;<br />
infolge Fristablaufs ist heute eine Leistungsgewährung nicht mehr möglich.<br />
Wiedergutmachung: Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und anderen<br />
gesetzlichen und außergesetzlichen Wiedergutmachungsregelungen zum Ausgleich<br />
von Schäden durch nationalsozialistische Verfolgung, insbesondere Schäden an<br />
Leben, Gesundheit, Freiheit oder im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. In<br />
den neuen Ländern und Berlin-Ost sind darüber hinaus auch Entschädigungsleistungen<br />
nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und dem Vertriebenenzuwendungsgesetz<br />
enthalten.<br />
Sonstige Entschädigungen: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Wehrund<br />
Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige Unterstützungen und<br />
Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz<br />
(auch an Aussiedler/-innen) und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.<br />
Sozialhilfe: Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen an Personen, die sich in einer<br />
Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleistungssysteme oder sonstige<br />
Stellen Leistungen nicht vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen. Durch<br />
individuelle Leistungen soll die Sozialhilfe den Hilfeempfängem bzw. /-empfängerinnen<br />
ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben gewährleisten und sie nach Möglichkeit<br />
befähigen, wieder unabhängig von dieser Hilfe zu leben. Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />
die die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt, wird weitgehend<br />
nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) berechnet; spezielle Notstände werden<br />
186 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2004</strong>