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Germany Yearbook - 2004_ocr

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7<br />

7.0<br />

Sozialleistungen<br />

Methodische Erläuterungen<br />

Arbeitsförderung: Beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind alle als Arbeiter/<br />

-innen oder Angestellte gegen Entgelt Beschäftigten oderzu ihrer Berufsausbildung beschäftigten<br />

Personen, außerdem jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte<br />

an einer berufsfördemden Maßnahme teilnehmen, und Jugendliche, die in Einrichtungen<br />

der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Personen,<br />

die wegen einer berufsfördemden Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld beziehen,<br />

Wehr- und Zivildienstleistende sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Strafgefangene.<br />

Der Beitragssatz ist grundsätzlich in gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

zu entrichten.<br />

Die Institution Arbeitsförderung umfasst neben den Aufwendungen der Bundesagentur<br />

für Arbeit auch deren Auftragsleistungen für Bund und Länder sowie besondere arbeitsmarktpolitische<br />

Hilfen und Sonderprogramme. Mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz<br />

vom 24. März 1997 wurde das seit 1969 bestehende Arbeitsförderungsgesetz<br />

grundlegend reformiert und zum 1. Januar 1998 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch<br />

eingegliedert. Schwerpunkt des auch erweiterten arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums<br />

bilden neben der Beratung und Vermittlung die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.<br />

Hierzu zählt u. a. die Förderung der Eingliederungsaussichten, der Aufnahme<br />

einer Beschäftigung, der Einstellung von Arbeitnehmern sowie die der beruflichen<br />

Aus- und Weiterbildung-, ferner sind dies die Leistungen zur beruflichen Eingliederung<br />

Behinderter, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft<br />

sowie Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen aufgrund eines Sozialplans, zu<br />

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und zu Strukturanpassungsmaßnahmen. Leistungen<br />

zum Ausgleich des finanziellen Schadens aufgrund von Arbeitslosigkeit sind Arbeitslosengeld<br />

und Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe, Konkursausfallgeld<br />

sowie Förderung der Teilzeitarbeit.<br />

Alterssicherung der Landwirte: Die Alterssicherung der Landwirte soll den landwirtschaftlichen<br />

Unternehmern, ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen eine<br />

Grundsicherung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit gewährleisten. Zu diesem<br />

Zweck werden von den landwirtschaftlichen Alterskassen als Träger der landwirtschaftlichen<br />

Alterssicherung insbesondere Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,<br />

Landabgaberenten sowie Hinterbliebenen- und Waisenrenten gewährt.<br />

Zu den Leistungen gehören ferner Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der<br />

Erwerbsfähigkeit des betroffenen Personenkreises, insbesondere Maßnahmen der stationären<br />

Heilbehandlung sowie Beitragszuschüsse.<br />

Die Leistungen der Alterssicherung der Landwirte schließen flankierende soziale Maßnahmen<br />

zum Strukturwandel in der Landwirtschaft ein: Landabgaberente, sowie außerhalb<br />

der Alterssicherung Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der<br />

Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).<br />

Beitragspflichtig zur Alterssicherung ist jeder landwirtschaftliche Unternehmer und ab<br />

1995 auch sein Ehegatte. Befreiung ist möglich, z. B. bei Ansprüchen gegenüber den<br />

Rentenversicherungen.<br />

Versorgungswerke: Basierend auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung) wurden aufgrund<br />

von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe Versicherungs- und Versorgungswerke<br />

zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung errichtet. Einbezogen sind insbesondere<br />

Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen, Apothekerinnen,<br />

Rechtsanwälte/-anwältinnen und Notare/Notarinnen, Wirtschaftsprüfer/-innen und<br />

Steuerberater/-innen, Architekten/Architektinnen sowie Schomsteinfeger/-innen.<br />

Pensionen: Ruhegehälter sowie Witwen/Witwer- und Waisengelder, die von Gebietskörperschaften,<br />

ihren Wirtschaftsuntemehmen und von sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden.<br />

Familienzuschläge: Erhöhungen des Ortszuschlags für Ehegatten und Kinder, die den<br />

aktiven oder ehemaligen Bediensteten von den Körperschaften gezahlt werden, die in<br />

der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />

Beihilfen: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod aktiver oder ehemaliger Bediensteter<br />

sowie deren Angehöriger, die nach dem Beihilferecht von den Körperschaften<br />

gezahlt werden, die in der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />

Entgeltfortzahlung: Leistungen der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen bei Krankheit, Arbeitsunfall<br />

und im Rehabilitationsfall. Erfasst werden hier im Sozialbudget auch die freiwilligen<br />

Leistungen der Arbeitgeber sowie ihr Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.<br />

Betriebliche Altersversorgung: Die betriebliche Altersvorgsorge ist grundsätzlich eine<br />

freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Seit dem 1.1.2002 haben Beschäftigte zudem<br />

unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Teile ihres Gehaltes zu<br />

verzichten und dafür eine wertgleiche Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung zu<br />

verlangen (Entgeltumwandlung). Die Leistungen können vom Arbeitgeber direkt über<br />

eine Direktzusage bzw. eine Unterstützungskasse erfolgen oder über externe<br />

Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) erbracht<br />

werden. Die Förderung erfolgt in unterschiedlicher Art und Weise, zum Beispiel über<br />

Steuer- und Beitragsfreistellung.<br />

Zusatzversorgung: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen Versorgung zu den Renten<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte öffentlicher Arbeitgeber,<br />

die z. B. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Bahnversicherungsanstalt,<br />

der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost oder bei<br />

kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen versichert sind.<br />

Sonstige Arbeitgeberleistungen: Vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach<br />

dem Vermögensbildungsgesetz und dem § 19a EstG, Leistungen der Betriebe bei Krankheit,<br />

der Wohnungsfürsorge, freiwillige Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der<br />

Betriebe.<br />

Soziale Entschädigung: Leistungen der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

(BVG) und für Berechtigte nach den Gesetzen, die eine entsprechende<br />

Anwendung des BVG vorsehen (Angehörige von Kriegsgefangenen sowie ehemalige politische<br />

Häftlinge, Wehr- und Zivildienstbeschädigte und deren Hinterbliebene, Opfer von<br />

Gewalttaten sowie von Impfschäden). Zu den Versorgungsleistungen gehören insbesondere<br />

Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigtenrente und Pflegezulage, Berufsschadensausgleich,<br />

Hinterbliebenenrente (Witwen/Witwer-, Waisen- und Eltemrente), Bestattungsgeld<br />

sowie Kapital- und Heiratsabfindung. Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall<br />

die Kriegsopferfürsorge (§§ 26 bis 27 d BVG) mit individuellen Hilfen ein: Berufsfördemde<br />

Leistungen zur Rehabilitation, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung<br />

des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfen, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />

Erholungshilfe, Wohnungshilfe, Hilfen in besonderen Lebenslagen. Die für die Leistungsgewährung<br />

geltenden gesetzlichen Regelungen sind in den neuen Ländern und<br />

Berlin-Ost am 1.1.1991 in Kraft getreten. Ab dem Jahr 2000 erfolgt die Erhebung alle 2<br />

Jahre.<br />

Lastenausgleich: Leistungen zum Ausgleich von Schäden und Verlusten, die sich infolge<br />

der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit und infolge der<br />

Neuordnung des Geldwesens in der Währungsreform 1948 ergeben haben, nach dem<br />

Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit: Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden,<br />

Kriegssachschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Schäden in der ehern. DDR. Sie<br />

wurden als Leistungen mit Rechtsanspruch (u.a. Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente,<br />

Hausratentschädung, Entschädigung für Sparguthaben) oder als Leistungen ohne<br />

Rechtsanspruch (hauptsächlich Eingliederungs- und Aufbaudarlehen) gewährt. Weitere<br />

Leistungen wurden nach dem Flüchtlingshilfegesetz und dem Reparationsschadengesetz<br />

erbracht. Die Leistungsgewährung beschränkte sich auf das frühere Bundesgebiet;<br />

infolge Fristablaufs ist heute eine Leistungsgewährung nicht mehr möglich.<br />

Wiedergutmachung: Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und anderen<br />

gesetzlichen und außergesetzlichen Wiedergutmachungsregelungen zum Ausgleich<br />

von Schäden durch nationalsozialistische Verfolgung, insbesondere Schäden an<br />

Leben, Gesundheit, Freiheit oder im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. In<br />

den neuen Ländern und Berlin-Ost sind darüber hinaus auch Entschädigungsleistungen<br />

nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und dem Vertriebenenzuwendungsgesetz<br />

enthalten.<br />

Sonstige Entschädigungen: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Wehrund<br />

Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige Unterstützungen und<br />

Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz<br />

(auch an Aussiedler/-innen) und dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.<br />

Sozialhilfe: Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen an Personen, die sich in einer<br />

Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleistungssysteme oder sonstige<br />

Stellen Leistungen nicht vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen. Durch<br />

individuelle Leistungen soll die Sozialhilfe den Hilfeempfängem bzw. /-empfängerinnen<br />

ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben gewährleisten und sie nach Möglichkeit<br />

befähigen, wieder unabhängig von dieser Hilfe zu leben. Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />

die die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt, wird weitgehend<br />

nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) berechnet; spezielle Notstände werden<br />

186 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2004</strong>

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