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Germany Yearbook - 2004_ocr

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22 Finanzen und Steuern<br />

22.0 Methodische Erläuterungen<br />

Die Kreditmarktschulden Im weiteren Sinne beziehen auch die Ausgleichsforderungen<br />

mit ein, die im Zuge der Währungsreform 1948 den Banken, Bausparkassen und<br />

Versicherungsuntemehmen gegenüber den öffentlichen Haushalten eingeräumt wurden<br />

und seit 1956 von Bund und Ländern regelmäfiig zu festen Sätzen getilgt werden.<br />

Kassenverstärkungskredite sind kurzfristige Verbindlichkeiten, die zur Überbrückung<br />

vorübergehender Kassenanspannungen dienen. Unter Innere Darlehen (innerer Verschuldung)<br />

Ist die vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagemitteln zu verstehen.<br />

die für einen anderen Zweck angesammelt waren.<br />

Die Eventualverbindlichkelten (Bürgschaften, Gewährleistungen) der öffentlichen Haushalte<br />

enthalten lediglich die übernommenen Haftungssummen; obligatorisch kraft Gesetz<br />

übertragene Bürgschaften bleiben unberücksichtigt.<br />

Personal<br />

Die Personalstatistiken der öffentlichen Haushalte weisen jährlich das Personal und<br />

die Versorgungsempfänger/-empfängerinnen aus.<br />

Die Ergebnisse Uber den Personalstand (Tabellen 22.8.1 bis 22.8.3) beziehen sich auf<br />

die Zahl der Beschäftigten bei Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden,<br />

Zweckverbänden sowie dem Bundeselsenbahnvermögen (unmittelbarer öffentlicher<br />

Dienst) und bei den Sozialversicherungsträgem, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen<br />

Bundesbank und den rechtlich selbstständigen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher<br />

Rechtsform (mittelbarer öffentlicher Dienst). Nachgewiesen werden Art, Umfang<br />

und Dauer des Dlenst-/Arbeitsvertragsverhältnlsses, Aufgabenbereich, Laufbahngruppe<br />

und Geschlecht des Personals. Zum Personal Im öffentlichen Dienst zählen<br />

Beamte/Beamtlnnen (Bedienstete, die durch eine Ernennungsurkunde in das<br />

Beamtenverhältnis berufen worden sind, einschl. der Beamten/Beamtlnnen in Ausbildung<br />

und der Bezieher/Bezieherinnen von Amtsgehalt), Rlchter/Rlchterlnnen<br />

(Berufsrichter/-richterinnen Im Sinne des Deutschen Richtergesetzes), Soldaten/Soldatlnnen<br />

(Berufs- und Zeltsoldaten/-soldatlnnen), Angestellte (in einem<br />

privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigte, soweit sie nicht Lohnempfänger sind,<br />

Angestellte mit Beamtenbesoldung (Dienstordnungsangestellte) sowie Angestellte in<br />

Ausbildung) und Arbelter/Arbelterlnnen (in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis<br />

beschäftigte Lohnempfänger/-empfängerlnnen sowie Arbelter/Arbelterlnnen in<br />

Ausbildung).<br />

Die Versorgungsempfängerstatistik (Tabelle 22.8.4) erfasst die Leistungsberechtigten<br />

des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems für Beamte/Beamtinnen und Berufssoldaten/-soldat!nnen,<br />

das entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen folgende<br />

Bereiche umfasst: Versorgungsempfänger/-empfängerinnen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht<br />

(ehemalige Beamte/Beamtlnnen, Rlchter/Rlchterinnen und Berufssoldaten/-soldatlnnen)<br />

sowie Versorgungsempfänger/-empfängerinnen nach dem<br />

Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes (nach dem Zweiten Weltkrieg nicht übernommene<br />

ehemalige Bedienstete sowie Ihrer Hinterbliebenen) und Versorgung nach<br />

beamtenrechtllchen Grundsätzen (Angestellte und Arbeiter/Arbeiterlnnen mit Beamtenversorgung).<br />

Versorgungsbezüge erhalten Empfänger/Empfängerinnen von Ruhegehalt<br />

(pensionierte Beamte/Beamtlnnen, Rlchter/Rlchterlnnen und Berufssoldaten/-soldatinnen),<br />

Wltwen/Wltwer (hlnterbllebene Ehegatten von verstorbenen Ruhegehaltempfängem/-empfängerinnen<br />

und von Bediensteten, die zum Zeitpunkt Ihres Todes Anspruch<br />

auf Ruhegehalt hatten) und Waisen (hlnterbllebene Kinder von verstorbenen Ruhegehaltempfängem/-empfängerinnen<br />

und von Bediensteten, die zum Zeitpunkt ihres<br />

Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatten), die als Halbwaisen Waisengeld in Höhe von<br />

1 2% , als Vollwaisen In Höhe von 2 0 % oder als Unfallwalsen in Höhe von 30% des<br />

Ruhegehaltes erhalten.<br />

Steuern<br />

Bei den Steuerstatistiken ist zwischen den kurzfristigen Nachweisen über die kassenmäßigen<br />

Steuereinnahmen, den in jährlichen bzw. mehtjährllchen Zeitabständen<br />

erfolgenden Erhebungen der Steuerbemessungsgrundlagen und den laufenden<br />

Angaben über die Verbrauchsteuern zu unterscheiden.<br />

In der Statistik der kassenmäBigen Steuereinnahmen (Tabelle 22.4) werden vierteljährlich<br />

und jährlich die bei Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden eingehenden<br />

Zahlungen aus Steuern und Zöllen in der Untergliederung nach einzelnen<br />

Steuerarten nachgewiesen. Es werden sowohl das Steueraufkommen als auch die den<br />

Gebietskörperschaften verbleibenden Steueranteile sowie die Finanzanteile für die<br />

Europäische Union dargestellt.<br />

Die Erhebungen über die Steuerbemessungsgrundlagen, die jährlich bzw. in dreijährigen<br />

Abständen durchgeführt werden, betreffen die Steuern vom Einkommen, Vermögen<br />

und Umsatz. Zu den Statistiken über die Steuern vom Einkommen rechnen die Lohnund<br />

Einkommensteuerstatistik (Tabelle 22.9) und die Körperschaftsteuerstatistik<br />

(Tabelle 22.10). Die Lohnsteuerpfllchtigen/-fälle (Individualnachweis) werden mit Ihrem<br />

Bruttolohn und der (einbehaltenen) Lohnsteuer erfasst, die Einkommensteuerstatistik<br />

weist für alle Steuerpflichtigen/-fälle Angaben über die Einkünfte, das Einkommen, die<br />

Einkommensteuer sowie Steuervergünstigungen der natürlichen Personen nach.<br />

Angaben über die Personengesellschaften und Gemeinschaften, für die eine besondere<br />

Feststellung der Einkünfte erfolgt, werden in der Tabelle 22.11 nachgewiesen. Mit<br />

entsprechenden Angaben gehen Körperschaften, Personenvereinigungen und<br />

Vermögensmassen In die Körperschaftsteuerstatistik ein. Zu den Statistiken über die<br />

Steuern vom Vermögen zählen zum einen die Vermögensteuerstatistik und die<br />

Statistik der Einheitswerte der Gewerbebetriebe bzw. gewerblichen Betriebe, die zuletzt<br />

für 1995 aufbereitet wurden. In der Vermögensteuerstatistik werden die Zusammensetzung<br />

des Gesamtvermögens, die Freibeträge und die Vermögensteuer der<br />

unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen natürlichen und nichtnatürlichen Personen<br />

nachgewiesen. Die Einheitswertstatistik bringt Angaben über Besitz- und Schuldposten<br />

sowie Uber die Einheitswerte der Gewerbebetriebe. Neu hinzugekommen ist die<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuerstatlstik, die für das Berichtsjahr 2002 erstmals<br />

aufbereitet wurde. Sie gibt einen Überblick über alle steuerpflichtigen Erwerbe von<br />

Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die im Jahr 2002 erstmals<br />

Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde. Die Gewerbesteuerstatistik<br />

(Tabelle 22.12) weist die Bemessungsgrundlagen für den Gewerbeertrag nach, aus<br />

denen der Steuermessbetrag abgeleitet wird. Die Erhebung der Gewerbesteuer mittels<br />

Hebesatz durch die Gemeinden wird in dieser Statistik nicht abgebildet. Gegenstand der<br />

Umsatzsteuerstatistik (Tabelle 22.15) sind die Umsätze (Lieferungen und Leistungen<br />

sowie innergemeinschaftliche Erwerbe), die Umsatzsteuer (vor Abzug der<br />

Vorsteuerbeträge) und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Die In diesen Statistiken<br />

ausgewiesenen Steuern sind die festgesetzten bzw. zu zahlenden Steuerbeträge; sie<br />

weichen von den auf das Kalenderjahr bezogenen kassenmäßigen Steuereinnahmen<br />

(Tabelle 22.4) ab.<br />

Aus den Verbrauchsteuerstatistiken (Tabelle 22.16) geht unter anderem die Belastung<br />

bestimmter Genussmittel sowie von Mineralölprodukten mit Verbrauchsteuem hervor.<br />

Die Steuer bemisst sich bei den Tabakwaren nach Menge und Klelnverkaufsprels, bei<br />

den übrigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach der Menge der Erzeugnisse. Die<br />

Periodizität ist bei den einzelnen Verbrauchsteuerstatistiken unterschiedlich; in allen<br />

Fällen sind aber Jahresangaben verfügbar.<br />

Bestandteil der Steuerstatistik Ist auch der jährliche Realsteuervergleich (Tabelle<br />

22.14). Er umfasst unter anderem die Grundbeträge und die Hebesätze der Reaisteuem<br />

(Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) sowie ihre regionale Streuung; außerdem werden<br />

nach Bundesländern und nach Gemeindegrößenklassen gegliederte Steuerkraftzahlen<br />

unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der von den<br />

Gemeinden an Bund und Länderabgeführten Gewerbesteuerumlage berechnet.<br />

648 Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch <strong>2004</strong>

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