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Germany Yearbook - 1876 - Prussia_ocr

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134(i3)<br />

3. die Gegenseitigkeitsgesellschaften für Versicherung, mit Ausnahme der<br />

Öffentlichen;<br />

4. die Erwerbs* und Wirthschaftsgenossenschaften und<br />

5. die Meliorationsgenossenschaften, soweit sie nicht öffentlichen Charakters<br />

oder gar Zwangskassen sind, wie z. B. die Deichgenossenschaften und die<br />

auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1875 entstandenen und entstehenden<br />

W aldgenossenschaften.<br />

Für diese verschiedenen Arten von erwerbstätigen juristischen Personen<br />

eiistirt in Preussen nicht ein gemeinsames Gesetz, sondern eine Reihe von Gesetzen,<br />

wodurch ebensowohl die Bedingungen ausgesprochen werden, unter welchen eine<br />

Mehrheit von Personen die Rechte der juristischen Persönlichkeit erlangen kann, als<br />

sie (diese Gesetze) auch die Rechte und Pflichten der geschaffenen juristischen Personen<br />

einerseits und der sie constituirenden physischen Personen anderseits bis ins<br />

Einzelne feststellen.<br />

II. Die Gewerkschaften.<br />

Die Gewerkschaften des Bergbaues werden unterschieden in solche des alten<br />

und des neuen Rechts. Das neue Recht ist geschaffen worden durch das Allgemeine<br />

Berggesetz vom 24 Juni 18(55, welches bezüglich der Gewerkschaften Folgendes festsetzt:<br />

§ 94. Zwei oder mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft.<br />

Die Gesellschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder<br />

gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von<br />

wenigstens drei Viertheilen aller Antheile und der Bestätigung des Ober-<br />

Bergamts bedarf.<br />

Die Bestimmungen der §§ 95 bis 110, 114 Absatz 2, und 123 bis 128<br />

dürfen durch das Statut nicht abgeändert werden.<br />

§ 95. Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem<br />

Statut einen andern Namen gewählt hat.<br />

§ 90. Die G ew erkschaft kann unter ihrejn Namen R echte erw erben<br />

und V erbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere din g ­<br />

liche Rechte an Bergw erken und G rundstücken erwerben, vor<br />

G ericht klagen und v erk lag t werden.<br />

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das<br />

Bergwerk liegt.<br />

§ 97. Das Bergwerk wird, soweit die Einrichtung des Hypothekenwesens dies gestattet,<br />

auf den Namen der Gewerkschaft in das Hypothekenbuch eingetragen.<br />

§ 9k. Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit<br />

Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden.<br />

§ 99. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen derselben.<br />

§ 100. Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die Gewerkschaft<br />

nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf<br />

Theilung klagen.<br />

§ 101. Die Zahl der gewerkschaftlichen Antheile — Kuxe — beträgt Hundert.<br />

Durch das Statut kann die Zahl auf Tausend bestimmt werden.<br />

Die Kuxe sind untheilbar. Sie haben die Eigenschaft der beweglichen<br />

Sachen.<br />

§ 102.<br />

§ 103.<br />

Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnisse ihrer Kuxe an dem Gewinne<br />

und Verluste Theil.<br />

Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten<br />

der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach Verhältniss<br />

ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130).<br />

Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von<br />

der Gewerkschaft ein Verzeichniss — das Gewerkenbuch — geführt. Auf<br />

Grund desselben wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein Antheilschein<br />

— Kuxschein — ausgefertigt.<br />

Die Kuxscheine sind nach der Wahl des Gewerken über die einzelnen<br />

Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszuBtellen.<br />

Die Knxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den<br />

Inhaber lauten.<br />

Die Erneuerung eines Kuxscheins ist nur gegen Rückgabe oder nach<br />

erfolgter Amortisation desselben zulässig.<br />

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