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Germany Yearbook - 1876 - Prussia_ocr

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475<br />

B. Y. Die prenssische Bank.<br />

Die preussische Bank, deren Wirkungskreis durch ihre Erhebung zu einer deutschen<br />

ßeichsbank mit dem 1. Januar <strong>1876</strong> auf das Gebiet des gesammten Deutschen Reiches<br />

ausgedehnt worden ist, hat eine mehr als hundertjährige Geschichte hinter sich. In der<br />

.Königlichen Giro- und Lehnlank zu Berlin“, welche am 20. Julil765 ihre Wirksamkeit begann,<br />

hatte das Edict vom 17. Juni desselben Jahres ein reines Staatsinstitut in das Leben gerufen.<br />

Als eine Bank, welche vom Könige mit einem Betriebsfonds von 400 000 Thlr. ansgestattet<br />

worden war. und welcher Gelder unter königlicher Bürgschaft an vertraut wurden,<br />

führte sie auch die Ueberschüsse aus ihrer Verwaltung in die königliche Dispositionskasse ab.<br />

Die Bankordnung vom 5. October 1846 änderte diesen Charakter, indem sie die Heranziehung<br />

tod Privatpersonen als Theilhabern am Bankgeschäfte statuirte.<br />

Durch dieses Gesetz wurde der Bank ein Betriebscapital von 10 Millionen Thalern,<br />

durch Gesetz vom 7. Mai 1856 und 24. September 1866 auf 15 beziehungsweise 20 Millionen<br />

Thaler erhöht) gegen die Gewährung von 10 000, auf den Namen lautenden Antheilsscheinen<br />

zu je 1000 Thalern zugeführt, und dem Staate der am 1. Januar 1847 sich ergebende Ueberschoss<br />

von 1.197 553 Thaler als Antheil am Bankcapitale zugeschrieben.<br />

Die nothwendige Folge dieser Betheiligung des Privatcapitals war die Aufhebung der<br />

früher allgemein gewährten Staatsbörgschaft und die Unabhängigkeit der Bank von der<br />

Finanzverwaltung des Staates. Keineswegs aber gab damit die Regierung ihren Einfluss<br />

auf die Führung, der Bankgeschäfte auf; sie stellte die Bank unter die allgemeine Oberaufsicht<br />

des Staates und übertrug die Ausübung derselben einem Bankcuratorium.<br />

Die Geschäftsführung lag in den Händen des Haupt-Bankdirectoriums, (bestehend aus<br />

einem Präsidenten und 5 Mitgliedern, die der König auf Vorschlag des Chefs der Bank auf<br />

Lebenszeit ernannte); dasselbe vertrat und verpflichtete die Bank nach Aussen hin. Dementgegen<br />

fanden die Bank-Anteilseigner die Vertretung ihrer Interessen in der Versammlung<br />

der Meistbetbeiligten, sowie in dem Centralausschusse, der «behufs der fortlaufenden speciellen<br />

Controle über alle Operationen der Bank“ drei Deputirte auf ein Jahr wählte.<br />

Zur Versammlung der Meistbetheiligten, welche wenigstens einmal jährlich stattfand,<br />

wurden diejenigen 200 im Inlande wohnhaften und verfügungsberechtigten Anteilseigner<br />

einberufen, welche das Stammbuch der Bank am Tage der Berufung als Eigentümer der<br />

grössten Anzahl an Bankanteilen aufwies. Derselben musste jährlich der Verwaltungsbericht<br />

nebst dem Jahresabschlüsse vorgelegt werden; einen Einfluss aber auf die Leitung und Verfassung<br />

der Bank konnte sie nur ansüben durch Widerspruch gegen eine vorgeschlagene Abänderung<br />

der Bankordnung, welche ohne Zustimmung der Bank-Anteilseigner nicht getroffen<br />

werden konnte.<br />

Wichtigere Befugnisse standen dem Centralausschusse zu, dessen Mitglieder (15) die<br />

Versammlung der Meistbetheiligten aus der Zahl derer wählte, welche wenigstens 5 Bankantbeile<br />

zu Eigen besassen und am Sitze der Hauptbank wohnten; seine Zustimmung war<br />

erforderlich zur Festsetzung des Nominalbetrages, bis zu welchem die Fonds der Bank<br />

zum" Ankäufe von Effecten verwandt werden konnten, sowie zur Feststellung einer Gebühr<br />

für Uebertragung und Verpfändung der Bankanteile; auch stand ihm ein Einspruchsrecht<br />

gegen Geschäfte zu, welche mit der Staats-Finanzverwaltung und mit den Geldinstituten des<br />

Staates unter anderen, «als den allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs“ abgeschlossen<br />

werden sollten.<br />

Für ihren Einschuss erhielten die Bank-Antheilseigner 4K% Zinsen vorweg, welche<br />

erforderlichen Falls aus dem Reservefonds zu entnehmen waren, demnach der Staat 3% °/o für<br />

t^einen Antheil am Bankcapital.<br />

Die preussische Bank war verpflichtet, öffentliche Gelder des Staates, wenn sie den<br />

Betrag von 50 Thalern erreichten, unter specieller Garantie des Staates anzunehmen und<br />

einzuziehen und zwar: Mündel- und gerichtliche Depositengelder mit 3, 2)j u. 2 % Verzinsung,<br />

Capitalien der Kirchen, Schulen und anderen frommen und milden Stiftungen mit 2K”/o, die der<br />

weiteren öffentlichen Stiftungen und öffentlichen Anstalten mit 2%. Das grösste Privilegium<br />

der Bank bestand in der Befugniss zur Ausgabe von Banknoten, deren Sicherstellung die<br />

Allerhöchste Cabinetsordre vom 11. April 1846 auf 10 Millionen Thaler, die Bankordnung vom<br />

5. October 1846 aber auf 15 und nach Ablauf von drei Jahren auf 21 Millionen Thaler bestimmte<br />

, während das Gesetz vom 7. Mai 1856 die Notenausgabe für beliebige Höhe gestaltet<br />

e.<br />

Eine ausführliche Darstellung der Geschichte und Entwickelung der preussischen<br />

Bank wurde im II. Jahrgange dieses Jahrbuchs, S. 28 ff., gegeben, worauf an dieser Stelle<br />

verwiesen werden mag.<br />

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