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Germany Yearbook - 1876 - Prussia_ocr

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134(43)<br />

Es bestehen dermalen in Preussen an privaten Gegenseitigkeits-Versi cherungsgesellschaften:<br />

1) 16 für anf das menschliche Leben gegründete Versicherungszweige,<br />

2) 255 - Feuerversicherung,<br />

3) 19 • Hagelversicherung,<br />

4) 8 - Transportversicherung (ausschliesslich 7 kleinerer Vereine),<br />

5) 14 - Viehversicherung,<br />

6) *2 - Glasversicherung,<br />

Die Zahl der auf Gegenseitigkeit gegründeten Unfallversicherungs-Gesellschaften<br />

war x. Z. nicht genau festzustellen.<br />

V. Die Erwerbs- nnd Wirthschaftsgenossenschaften.<br />

Dank den unermüdlichen Bestrebungen des eigentlichen Schöpfers und Anwalts<br />

der deutschen Erwerbs - und Wirthschaftsgenossenschaften, Dr. H. Schultze-Delitzsch,<br />

liegt über dieselben eine in ihrer Art einzige und so vollständige, durch Privatkrfifte<br />

kergestellte Statistik vor, wie sie kaum ein anderer Zweig des Wirtschaftslebens<br />

aufcoweisen hat. Bei der die Länder deutscher Zunge umfassenden Anwaltschaft<br />

wen, nach dem Jahresberichte derselben für 1874, Anfang 1875 bekannt<br />

2 639 Vorschussvereine.<br />

600 Genossenschaften in einzelnen Gewerbzweigen,<br />

1 089 Consumvereine,<br />

55 Baugenossenschaften,<br />

zusammen 4 3s3, wonach die Gesammtzahl aller bestehenden, einschliesslich der nicht<br />

znr Kenntniss der Anwaltschaft gelangten, auf mindestens 4 500 angenommen<br />

werden mnss.<br />

Die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften haben die gesetzgebenden<br />

Factoren lange Zeit hindurch beschäftigt; aber das preussische Gesetz, welches<br />

ik zu selbständigen Rechtsindividuen erhebt und ihre Angelegenheiten regelt, datirt erst<br />

v«m27.März 1867. Nur ein Jahr später machte es Platz dem Genossenschaftsgesetze des<br />

Norddeutschen Bundes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der<br />

Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, das nun auch zum deutschen Reichsgesetze<br />

erklärt ist Dieses Gesetz schreibt Uber die Errichtung der Genossenschaften und der<br />

Rechtsverhältnisse der Genossenschafter untereinander, sowie der Genossenschaft und<br />

Dritten gegenüber, Folgendes vor:<br />

Abschnitt I.<br />

Yen Errichtung der Genossenschaften.<br />

§ 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche<br />

die Förderung des Credits, des Erwerbes oder der Wirthschaft<br />

ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

bezwecken (Genossenschaften)1) namentlich:<br />

1. Vorschuss- und Creditvereine;<br />

2. Rohstoff- und Magazin vereine;<br />

3. Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und znm Verkauf der gefertigten<br />

Gegenstände anf gemeinschaftliche Rechnung (Productivgenossenschaften);<br />

4. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im<br />

Grossen und Ablass in kleineren Partien an ihre Mitglieder (Consumvereine)<br />

;<br />

5. Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder,<br />

erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichnten Rechte einer «eingetragenen<br />

Genossenschaft“ unter den' nachstehend angegebenen Bedingungen.<br />

§ 2. Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es:<br />

1. der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages (Statuts);<br />

2. der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma.<br />

Die Firma der Genossenschaft muss vom Gegenstände der Unternehmung<br />

entlehnt sein und die zusätzliche Bezeichnung «eingetragene Genossenschaft“<br />

enthalten.<br />

*) lo den gesperrt gedruckten Worten ist das Wesen der Genossenschaften kur» gekennxetchnet.<br />

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