11.12.2017 Aufrufe

Germany Yearbook - 1876 - Prussia_ocr

Germany Yearbook - 1876 - Prussia_ocr

Germany Yearbook - 1876 - Prussia_ocr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

619<br />

Priva t-Eisenbahnen die etatsmässig oder mit einem festen Gehalte Angestellten an.<br />

gehören.<br />

Nach dem bei den Staatsbahnen bis znm 1. Januar 1875 in Geltung gewesenen<br />

Reglement setzte sich das Vermögen der Kasse zusammen:<br />

1. aus den Beiträgen der Mitglieder, welche bestanden:<br />

a) in */3°/o des Diensteinkommens von jedem Beamten ohne Unterschied<br />

der Anstellungsart,<br />

b) in V'n des Diensteinkommens innerhalb des ersten Jahres der<br />

Anstellung,<br />

c) in dem einmonatlichen Betrage jeder Diensteinkommens- Verbesserung,<br />

d) in l 2/n°/° des Diensteinkommens ad b — d von einem nicht fest<br />

oder ausseretatsmässig angestellten Beamten.<br />

2. aus Wittwen-Versicherungsbeiträgen von allen verheirateten Beamten,<br />

die zum Beitritt zur königlichen Allgemeinen Wittwen- Verpflegungsanstalt<br />

nicht befähigt waren,<br />

3. aus einer Beihülfe aus Staatsfonds im Betrage von 120 Thlrn. pro<br />

Meile Babnlänge.<br />

Aus der Kasse wurden geleistet:<br />

1. im Fall der Invalidität Pensionen an alle zum Bezug einer Pension aus<br />

des Diensteinkommens betrugen und dann in gleichen Zeiträumen mit<br />

3/4«» bis zu im 50. Dienstjahre oder bei der durch unverschuldete<br />

Verletzung in Ausübung des Dienstes hervorgernfenen Invalidität 6tiegen,<br />

— die Dienstzeit der Locomotivführer nnd Heizer wurde hierbei doppelt,<br />

der Zugführer, Packmeister, Bremser, Schaffner, Bahnmeister, Weichensteller<br />

und Bahnwärter 1 ’/2 fach gerechnet; —<br />

2. Zuschusspensionen an die aus allgemeinen Staatsfonds Pensionirten in<br />

der Höhe, die sich ergeben würde, wenn die Staatspensionen nach Maassgabe<br />

der für die vorgenannten Beamten während dieser Anstellung zu<br />

berechnenden Dienstzeit, so wie im Fall der durch unverschuldete Verletzung<br />

eingetretenen Invalidität mit 3/4 des Diensteinkommens festgesetzt<br />

würden;<br />

3. Wittwenpensionen in Höhe<br />

a) von */» des letzten Gehalts bei Verunglückung des Ehemanns im<br />

Dienste,<br />

b) einer einmaligen Summe von 1 der geleisteten Beiträge, wenn<br />

der Ehemann im ersten Jahre der Ehe oder der Beitragsleistung<br />

stirbt oder erst nach zurückgelegtem 50. Jahre zur Ehe geschritten<br />

ist,<br />

c) von 1 bis zu 20 pCt. des Diensteinkommens in den übrigen<br />

Fällen;<br />

4. Zuschusspensionen an die aus der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt<br />

Pension beziehenden Wittwen;<br />

5. Kinder-Erziehungsgelder bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahre;<br />

0. ausserordentliche Unterstützungen an Hinterbliebene von Beamten.<br />

Nach dem seit dem 1. Januar 1875 eingeführten Reglement ist der Staatszuschuss<br />

für diese Kassen mit Rücksicht auf das Pensionsgesetz vom 27. März 1872<br />

§ 2 fortgefallen, sind die Beiträge der Mitglieder ermässigt und die Leistungen der<br />

Kassen auf die Gewährung von Pensionen und Wittwenunterstützungen bei Verletzungen<br />

im Dienst, von Zuschüssen zu den Staatspensionen für das Fahr-, Zug- und Bahnaufaichtspersonal<br />

und von Kinder-Erziehungsgeldern beschränkt, und i6t die Bewilligung<br />

ausserordentlicher Unterstützungen beibehalten. Dabei sollen alle aus dem<br />

Haftpflicht-Gesetz vom 7. Juni 1871 und auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen<br />

zu beanspruchende Entschädigungen ausschliesslich aus Staatsfonds berichtigt werden.<br />

Die bei den vom Staate verwalteten Privatbahnen bestehenden Beamtenpensionsund<br />

Unterstützungskassen sind nach dem früheren Reglement organisirt<br />

Die bei den übrigen Privatbahnen bestehenden ähnlichen Kassen gewähren<br />

gleichfalls, unter einigen bald günstigeren, bald weniger günstigen Abweichungen von<br />

dem für die Staatsbahnen bisher in Geltung gewesenen Reglement Beamtenpensionen,<br />

Wittwenpensionen und Erziehungsgelder.<br />

Die nachstehende Tabelle enthält die Nachweisung der im Jahre 1874 bei den<br />

preußischen Eisenbahnen vorhandenen Pensions-, Unterstützungs- etc. Fonds.<br />

Digitized by

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!