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Germany Yearbook - 1876 - Prussia_ocr

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54<br />

In Grenzbezirken ist der Ober-Grenzcontroleur in der Kegel zugleich der Vorgesetzte<br />

des zur unmittelbaren Beaufsichtigung der steuerpflichtigen Gewerbsanstalten<br />

bestimmten Personals.<br />

Es bestehen aber in dieser Hinsicht von Land zu Land mannigfache Verschiedenheiten,<br />

und ausserdem erheischt die Natur einzelner Steuergattungen, wie der<br />

Rübenzucker - Steuer und der Salzsteuer, einen besonderen Steuer-Hebe- und Aufsichtsdienst.<br />

Im Allgemeinen ist hierüber Folgendes zu bemerken:<br />

a) Zur Erhebung der Rübenzucker-Steuer sind in der Regel sämmtliche<br />

Aemter, in deren Bezirk die steuerpflichtigen Fabriken gelegen sind, in unbeschrankter<br />

Weise befugt. Die Leitung des Aufsichtsdienstes bat der<br />

Oberinspector des Hauptamts-Bezirks, und, in Unterordnung unter denselben,<br />

der für den allgemeinen Steuer - Aufsichtsdienst bestellte Bezirks - Obercontroleur;<br />

nur in einzelnen Fällen sind für die Rübenzucker-Fabriken eigene<br />

Obercontroleure aufgestellt. Dagegen erfordert der Tag und Nacht ununterbrochene<br />

Verwiegungs- und Aufsichtsdienst in den Fabrikräumen die Aufstellung<br />

besonderer Aufseher für diese eine Steuergattung, welche nur während<br />

des Stillstandes der Fabriken, und soweit dies überhaupt ohne Nachtheil für<br />

den Steuerdienst in den Rübenzucker-Fabriken geschehen kann, zum allgemeinen<br />

Bezirks-Aufsichtsdienst mit herangezogen werden.<br />

b) Die Verwaltung und Hebung der Salzsteuer ist auf Salzwerken regelmässig<br />

eigenen Salz-Steuerämtern übertragen, welche den Hauptämtern, in<br />

deren Bezirken die Salzwerke liegen, unterstellt sind. Auf Staats-Salz werken<br />

sind diese Salz • Steuerämter in allen Bundesstaaten mit der Salzwerk-Verwaltung<br />

in der Art combinirt, dass die Kassen- und Rechnungsbeamten der<br />

letzteren zugleich als Salzsteuer-Beamte fimgiren. Dagegen ist die W ahrnehmung<br />

der steueramtlichen Functionen bei Fabriken, welche Salz oder<br />

salzhaltige Stoffe als Nebenproduct gewinnen, nach § 6 des Salzsteuer-<br />

Gesetzes der Controle des nächstgelegenen Zoll- oder Steueramts zugewiesen.<br />

Auf Privat-Salzwerken mussten der Natur der Sache nach eigene Salzsteuer-<br />

Hebebeamte aufgestellt werden.<br />

c) Die in finanzieller Beziehung wenig bedeutende Tabackssteuer, deren<br />

Reinertrag im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches im jährlichen Durchschnitt<br />

den Betrag von lVs Million Mark wenig übersteigt, erfordert vermöge<br />

der eigenthümlichen Art ihrer Veranlagung nach der Grösse der m it<br />

Taback bepflanzten Grundstücke nicht diejenigen fortgesetzten Controleji,<br />

welche den übrigen Stcuergattungen zuzuwenden sind. Dieselben beschränken<br />

sich vielmehr in der Hauptsache auf die jährlich in der Zeit zwischen A n­<br />

pflanzung und Ernte des Tabacks vorzunehmende Feststellung des Fläcliengehaltes<br />

der Grundstücke, und erstrecken sich je nach deren Umfang und<br />

der Anzahl der in einem Bezirk zum Tabacksbau verwendeten Grundstücke<br />

auf eine längere oder kürzere Reihe von Wochen. Im übrigen Theile des<br />

Jahres beschränkt sich die Verwaltung lediglich auf die Hebung der Steuer,<br />

zu welcher sämmtliche Steuerstellen im Allgemeinen in unbeschränkter W eise<br />

befugt sind, und auf Feststellung der wegen eingetretener Unglücksfälle<br />

oder Elementarereignisse nach dem Gesetz zulässigen Steuernachlässe. Auch<br />

der Controldienst ist in der Regel den allgemeinen Steuer-Aufsichtsorganen<br />

übertragen.<br />

d) Bei Verwaltung der Wechsel-Stempelsteuer haben die Organe der Zollund<br />

Steuerverwaltung nur insofern mitzuwirken, als ihnen obliegt, die Zuwiderhandlungen<br />

gegen die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen innerhalb<br />

ihres Zuständigkeitskreises prozessualisch zu verfolgen. Der Debit der<br />

Wechsel-Stempelmarken ist den Postanstalten übertragen.<br />

e) Was endlich die Organisation der Verwaltung der übrigen Reichssteuern<br />

anbetrifft, so gehören die Braumalz-Steuer und die Branntwein-Steuer<br />

uicht in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten zu den gemeinsamen Reichssteuern,<br />

weil nach den bestehenden Verträgen (cfr. A rt 35 der Verfassungs-<br />

Urkunde für das Deutsche Reich) in Bayern, Württemberg und Baden die<br />

Besteuerung des ländlichen Branntweins und Bieres der Landes-Gesetzgebung<br />

Vorbehalten geblieben ist. Zur Erhebung dieser beiden Steuergattungen<br />

sind im Allgemeinen sowohl an der Grenze, als im Innern des Zollgebiets die<br />

Zoll- und Steuer-Hebestellen jeder Kategorie innerhalb ihres Special-Hebebezirks<br />

in unbeschränkter Weise befugt Üeber die Organisation des Controlund<br />

Aufsichtsdienstes für dieselben ist das Erforderliche bereits oben bemerkt<br />

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