11.03.2021 Aufrufe

KAV MAGAZIN - Ausgabe 01/2021

In dieser KAV MAGAZIN Ausgabe präsentiert der Kölner Anwaltverein e. V. sein umfangreiches Fortbildungsangebot im Rahmen der KAV ONLINESEMINARE. Im Interview der Rubrik RECHTPERSÖNLICH stellen sich der Vorsitzende Richter am LG Köln, Herr Prof. Dr. Jan F. Orth und das Vorstandsmitglied, Herr Rechtsanwalt Dr. Björn Kupczyk den Fragen der Redaktion. Zudem sind die weiteren Themen Inhalte dieser Ausgabe: Brexit, Infektionsschutzgesetz, beA etc.

In dieser KAV MAGAZIN Ausgabe präsentiert der Kölner Anwaltverein e. V. sein umfangreiches Fortbildungsangebot im Rahmen der KAV ONLINESEMINARE. Im Interview der Rubrik RECHTPERSÖNLICH stellen sich der Vorsitzende Richter am LG Köln, Herr Prof. Dr. Jan F. Orth und das Vorstandsmitglied, Herr Rechtsanwalt Dr. Björn Kupczyk den Fragen der Redaktion. Zudem sind die weiteren Themen Inhalte dieser Ausgabe: Brexit, Infektionsschutzgesetz, beA etc.

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AUSSCHÜSSE & ARBEITSKREISE | 31<br />

Die Ermittlungen müssen zur positiven Feststellung führen, dass kein<br />

Vermögen im oben dargelegten Sinne mehr vorhanden ist. Im Hinblick auf<br />

die schwerwiegenden Folgen einer Löschung der Gesellschaft aus dem<br />

Handelsregister hat das Registergericht im Rahmen seiner ihm obliegenden<br />

Amtsermittlung besonders sorgfältig zu ermitteln Dabei genügt die bloße<br />

Überzeugung des Registergerichts von der Vermögenslosigkeit nicht, diese<br />

muss vielmehr auf ausreichenden Ermittlungen beruhen und kann sich nicht<br />

alleine auf die Darlegungen - insbesondere des Geschäftsführers - hinsichtlich<br />

noch vorhandenen Vermögens stützen.“<br />

Im Zuge dieser Amtsermittlungen wird das Registergericht regelmäßig<br />

zumindest die Gemeinde und das zuständige Finanzamt anschreiben und<br />

um Informationen bitten, sollte der Geschäftsführer nicht erreichbar sein<br />

oder keine weiteren Auskünfte geben können. Diesem ist jedoch zwingend<br />

rechtliches Gehör vor der Löschung zu gewähren. Der Geschäftsführer kann<br />

seinerseits die Löschung anregen, muss jedoch darlegen, warum Vermögenslosigkeit<br />

tatsächlich über die Feststellungen des Abweisungsbeschlusses<br />

hinaus vorliegt.<br />

Was mache ich jetzt mit der Paigo? Einerseits kann nicht viel passieren.<br />

Vollstreckungsmaßnahmen werden ins Leere laufen, da die L GmbH noch<br />

nicht mal mehr eine Postanschrift hat. Zustellungen an den Geschäftsführer<br />

mögen erfolgen, aber dieser lagert in seinen privaten Räumlichkeiten keine<br />

Vermögenswerte der GmbH mehr. Im Grunde kann man abwarten, bis die<br />

Löschung der GmbH von Amts wegen erfolgt.<br />

Das Finanzamt hat bis zur vollständigen Erledigung aller steuerrechtlichen<br />

Angelegenheiten das Recht, Zustellungen an den Geschäftsführer vorzunehmen<br />

(insbesondere zur späteren Durchsetzung von Haftungsansprüchen).<br />

Nur für den Fall, dass – selbst nach der Löschung – noch Vermögenswerte<br />

auftauchen, gibt es die Möglichkeit, diese im Rahmen eines<br />

Nachtragsinsolvenzverfahrens quotal auf die Gläubiger zu verteilen.<br />

Wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind…<br />

Es bleibt demnach bei der praktischen Lösung:<br />

die Aufforderungsschreiben abheften und abwarten.<br />

Rechtsanwältin Alexia Joannidis, geboren 1970 in<br />

Düsseldorf, studierte Rechtswissenschaften an der<br />

Universität zu Köln und machte dort ihren Abschluss.<br />

Nach dem Referendariat in Düsseldorf wurde sie in<br />

Köln als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2005 ist sie<br />

selbständig als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei dort<br />

tätig. Die Kanzlei ist insolvenz- und wirtschaftsrechtlich<br />

ausgerichtet. Frau Joannidis ist aktives Mitglied im Ausschuss<br />

für Insolvenzrecht beim <strong>KAV</strong> sowie im Arbeitskreis<br />

für Insolvenzrecht Köln e. V. und veröffentlicht seit 2<strong>01</strong>6 in<br />

verschiedenen Fachzeitschriften. Seit 10 Jahren ist sie außerdem als Dozentin im<br />

juristischen Bereich tätig.

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