11.03.2021 Aufrufe

KAV MAGAZIN - Ausgabe 01/2021

In dieser KAV MAGAZIN Ausgabe präsentiert der Kölner Anwaltverein e. V. sein umfangreiches Fortbildungsangebot im Rahmen der KAV ONLINESEMINARE. Im Interview der Rubrik RECHTPERSÖNLICH stellen sich der Vorsitzende Richter am LG Köln, Herr Prof. Dr. Jan F. Orth und das Vorstandsmitglied, Herr Rechtsanwalt Dr. Björn Kupczyk den Fragen der Redaktion. Zudem sind die weiteren Themen Inhalte dieser Ausgabe: Brexit, Infektionsschutzgesetz, beA etc.

In dieser KAV MAGAZIN Ausgabe präsentiert der Kölner Anwaltverein e. V. sein umfangreiches Fortbildungsangebot im Rahmen der KAV ONLINESEMINARE. Im Interview der Rubrik RECHTPERSÖNLICH stellen sich der Vorsitzende Richter am LG Köln, Herr Prof. Dr. Jan F. Orth und das Vorstandsmitglied, Herr Rechtsanwalt Dr. Björn Kupczyk den Fragen der Redaktion. Zudem sind die weiteren Themen Inhalte dieser Ausgabe: Brexit, Infektionsschutzgesetz, beA etc.

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AUSSCHÜSSE & ARBEITSKREISE | 35<br />

Der Inhaber einer IR-Marke, der automatisch eine „comparable trade<br />

mark“ erhalten hat, hat aber die Möglichkeit, den Schutz seiner<br />

internationalen Registrierung in der Weise auf UK zu erstrecken, dass<br />

diese internationale Registrierung die nationale Registrierung in UK<br />

ersetzt. Dies ist möglich durch das sogenannte „replacement“ nach<br />

Artikel des Madrider Protokolls (Protokoll zum Madrider Abkommen<br />

über die internationale Registrierung von Marken).<br />

Dieses „replacement“ ist ein allgemeines Instrument des Madrider<br />

Systems, das es einem Markeninhaber ermöglicht, all seine Marken<br />

zusammenzuführen, um sie zentral von der WIPO verwalten zu lassen,<br />

um die Marken quasi „unter ein Dach“ zu bringen. Dieses Instrument<br />

lässt sich auch für die durch den Brexit entstandene Situation nutzen,<br />

um unter Wahrung des Datums der internationalen Registrierung,<br />

in der die EU benannt ist – ggf. unter Berücksichtigung eines Prioritätsdatums<br />

- wieder in den Genuss der zentralen Verwaltung durch<br />

die WIPO zu kommen. Zu bedenken ist aber (so auch der Hinweis<br />

der WIPO in diesem Zusammenhang auf ihrer Homepage unter ihren<br />

FAQs, dort „Centralized management under the Madrid System for a<br />

comparable United Kingdom trademark“), dass eine nachträgliche<br />

Benennung der Prüfung durch das UKIPO unterliegt und zum Widerspruch<br />

veröffentlicht wird.<br />

Ist die EU-Schutzerstreckung der internationalen Registrierung bereits<br />

beantragt, zum 31.12.2020 aber noch nicht gewährt worden, ist nicht<br />

automatisch eine „comparable trade mark“ im UK entstanden. Wie<br />

bei der anhängigen Unionsmarkenanmeldung muss der Markenanmelder<br />

aktiv werden, um Schutz im UK zu erhalten. Er kann bis zum<br />

30.09.<strong>2021</strong> eine nationale Anmeldung im UK unter Beibehaltung des<br />

Anmeldedatums der IR-Marke beantragen.<br />

Fazit<br />

Die Inhaber eingetragener Unionsmarken und IR-Marken mit Schutzerstreckung<br />

auf die EU haben am <strong>01</strong>. Januar <strong>2021</strong> ihren Markenschutz<br />

im UK nicht verloren. Es ist aber ratsam, sich Klarheit über die Situation<br />

zu verschaffen und einige Punkte zu überdenken.<br />

Inhaber angemeldeter Unionsmarken und beantragter EU-Schutzerstreckungen<br />

von IR-Marken sollten wegen des Fristablaufs am<br />

30. September <strong>2021</strong> zur Beanspruchung der Priorität der EU-Anmeldung<br />

Anfang <strong>2021</strong> entscheiden, ob die Anmeldung einer nationalen<br />

UK-Marke erfolgen soll.<br />

Verlängerungsfristen der „comparable trade marks“ sind neben den<br />

Verlängerungsfristen für Unionsmarken und IR-Marken mit Benennung<br />

der EU zu überwachen. Abzuwägen ist, ob „comparable trade<br />

marks“ als UK-Schutzerstreckung in internationale Registrierungen<br />

eingegliedert werden sollen. Bestehende Lizenzvereinbarungen sollten<br />

daraufhin überprüft werden, ob Zusatzvereinbarungen erfolgen<br />

müssen, um UK nach wie vor zu erfassen.<br />

Rechtsanwältin Christina Arentz betreibt seit 2006 ihre eigene,<br />

auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei in<br />

Köln. Sie ist Mitglied im Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz<br />

des <strong>KAV</strong>, im GRUR sowie im DesignKöln e. V. und ist Dozentin für<br />

Wirtschaftsrecht an der CBS Köln. Weiterhin hält RAin Arentz seit<br />

Jahren Vorträge für Designer zum Marken-, Design-, Urheberund<br />

Vertragsrecht.<br />

Brexit und rechtserhaltende Benutzung<br />

Jede rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke in der EU, die<br />

vor dem <strong>01</strong>. Januar <strong>2021</strong> erfolgt ist, d. h. auch eine solche außerhalb<br />

des UK, wird für die rechtserhaltende Benutzung der im Wege der<br />

Umwandlung entstandenen UK-Marke berücksichtigt. Der Inhaber<br />

einer „comparable trade mark“ kann sich daher für die Zeit bis zum<br />

31. Dezember 2020 auf die Benutzung in anderen EU-Ländern als UK<br />

berufen.<br />

ABER: Zu beachten ist, dass eine Benutzung einer Unionsmarke im UK<br />

ab dem <strong>01</strong>. Januar <strong>2021</strong> keine rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke<br />

ist.<br />

Unionsmarkeninhaber, die ihre Marke vor allem in Großbritannien verwenden,<br />

sollten daher aktiv werden.<br />

Verzicht auf UK-Marke/Opt-out<br />

Markeninhaber, die im Wege der Umwandlung eine „comparable trade<br />

mark“ im UK erworben haben, können auf diese verzichten. Hierzu<br />

kann ab dem <strong>01</strong>. Januar <strong>2021</strong> ein sogenannter Opt-out-Antrag gestellt<br />

werden. Voraussetzung ist aber, dass die im Wege der Umwandlung<br />

entstandene UK-Marke noch nicht benutzt wurde.<br />

Der Markenschutz im UK endet ohne Verzicht automatisch, wenn die<br />

aus der Unionsmarke abgeleitete UK-Marke nicht verlängert wird.

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