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Schriftenreihe des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik Nr. 2

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4. Fallbeispiel der Verlegung nach Ustka/Polen Seite 58<br />

Unmittelbar nach Entscheidung zur Durchführung <strong>des</strong> LZS „Roland I“ setzte das<br />

damit beauftragte FGG 7 das Referat Zoll <strong>und</strong> Transporte davon schriftlich in<br />

Kenntnis. Dieses entschied in weiterer Folge, die Abwicklung der Zollformalitäten<br />

gemeinsam mit den Außenstellen Luftfahrttechnisches <strong>Logistik</strong>zentrum in Hörsching<br />

<strong>und</strong> der Heeresversorgungsanstalt in Salzburg durchzuführen. Diese Entscheidung<br />

sowie die in weiterer Folge zuständigen Zollsachbearbeiter wurden dem mit der<br />

Durchführung der Übung verantwortlichen Kdo bekannt gegeben. Die eingeteilten<br />

Zollsachbearbeiter waren in die Planung <strong>und</strong> Durchführung der Auslandsübung einzubinden.<br />

Alle Papiere mussten durch den jeweiligen TrspKdt spätestens eine Woche vor Verladung<br />

(genauer Zeitplan siehe 4.4. Die Hinverlegung) dem Referat Zoll <strong>und</strong> Transporte<br />

bzw. der zuständigen Außenstelle in min<strong>des</strong>tens fünffacher Ausfertigung vorgelegt<br />

werden. Ebenso musste der Zeitpunkt der Verladung dem jeweiligen Zollsachbearbeiter<br />

bekannt gegeben werden. Wie bei der Beladung musste auch bei<br />

der Entladung ein Zollsachbearbeiter anwesend sein, der durch die polnische Bahn<br />

organisiert wurde. Ein Verlassen <strong>des</strong> Entladebahnhofs war erst nach Freigabe durch<br />

den Zoll gestattet. Dies galt sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückverlegung.<br />

Zollpapiere<br />

Laut Artikel 5 MoU (vgl. 4.3.4.4. Abschluss <strong>und</strong> Inhalt <strong>des</strong> Memorandum of Understanding)<br />

hatte die Zollabfertigung gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong> PfP-SOFA 129<br />

zu erfolgen. Das bedeutete eine Vereinfachung der Bürokratie sowie die Befreiung<br />

von Zoll- <strong>und</strong> Steuergebühren bei der Ein- <strong>und</strong> Ausfuhr der in Anlage A <strong>und</strong> B <strong>des</strong><br />

MoU festgelegten bzw. spezifizierten Geräte, Waffen <strong>und</strong> Munition. Es bedeutete<br />

aber nicht den Entzug möglicher Zollkontrollen.<br />

Je<strong>des</strong> verladene Ausrüstungsgut war in den Zollpapieren nachzuweisen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> war die Erstellung eines Beladeplans (vgl. Abbildung 23: Muster Beladeplan)<br />

<strong>für</strong> je<strong>des</strong> Fahrzeug vorgesehen.<br />

129 Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten der NATO <strong>und</strong> den anderen an der PfP<br />

teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen.

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