Schriftenreihe des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik Nr. 2
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4. Fallbeispiel der Verlegung nach Ustka/Polen Seite 65<br />
Der ETrsp VKdo musste zunächst aufgr<strong>und</strong> der räumlichen Dislozierung der beiden<br />
Truppenteile, die das VKdo bildeten, aus zwei Gruppen bestehen. Die Beladung der<br />
beiden Züge sollte durch die verlegenden Teile in Eigenverantwortung in Langenlebarn<br />
<strong>und</strong> Salzburg erfolgen. Nach Zusammenführung der beiden Züge in Tulln sollte<br />
dieser bis zur Abfahrt nach Ustka in der Kaserne Langenlebarn eingestellt werden.<br />
Der Transport sollte dann ohne Bedeckung erfolgen, da kein Kriegsgerät mitgeführt<br />
wurde.<br />
Die Beladung der ETrsp HK sollte in Analogie zu den ETrsp VKdo erfolgen, wobei<br />
die Beladung diesmal in Langenlebarn <strong>und</strong> in Hörsching durch die verlegenden Teile<br />
stattfinden <strong>und</strong> diese beiden Züge getrennt nach Ustka geführt werden sollten. Da<br />
diese Züge Kriegsgerät mitführten, war eine Bedeckung von 18 Wachsoldaten pro<br />
Zug vorgesehen. Da jeder Soldat über 20 Schuss scharfe Munition verfügte <strong>und</strong> im<br />
Fall von Notwehr <strong>und</strong> Nothilfe zum lebensgefährdenden Waffengebrauch – auch in<br />
Tschechien <strong>und</strong> Polen – befugt war, wurden die Züge in Tschechien von jeweils<br />
einem zivilen Bahnbediensteten <strong>und</strong> in Polen von jeweils einem Bahnpolizisten be-<br />
gleitet. 136<br />
4.3.7.4. Lufttransport<br />
Die notwendigen Flugtickets bei einer zivilen Fluggesellschaft bucht die Amtswirtschaftsstelle<br />
im Zuge der Bearbeitung der AD, <strong>für</strong> den Lufttransport mit militärischen<br />
Lfz ist das Kdo LuSK zuständig (vgl. 4.3.3. Exkurs: Auslandsdienstreisen).<br />
In die Verantwortung der LuSK fiel somit die wichtige Aufgabe der Einholung der<br />
Überflug- <strong>und</strong> Landegenehmigungen, ein Tatbestand der nicht nur auf Tschechien,<br />
sondern auch auf Polen zutraf. Diesbezüglich fanden sich in den Artikeln 5 <strong>und</strong> 12<br />
<strong>des</strong> MoU (vgl. 4.3.4.4. Abschluss <strong>und</strong> Inhalt <strong>des</strong> Memorandum of Understanding)<br />
auch relevante Bestimmungen <strong>für</strong> den Lufttransport. So musste der Verlegeplan<br />
dem Aufnahmestaat 20 Arbeitstage vor dem Datum <strong>des</strong> Grenzübertritts mitgeteilt<br />
werden. Trotzdem war in Absatz 2 auch festgehalten, dass 14 Tage vor der Übung<br />
ein Antrag auf Überfluggenehmigung <strong>für</strong> den Luftraum der Republik Polen eingereicht<br />
werden musste.<br />
Im Lufttransport sollte sowohl ein Teil <strong>des</strong> VKdo als auch mit Masse das Personal<br />
<strong>des</strong> HK verlegt werden. Als Einladeflughafen <strong>für</strong> das VKdo war Schwechat geplant,<br />
136 Vgl. Kdo FlAS (2003b)