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Schriftenreihe des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik Nr. 2

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4. Fallbeispiel der Verlegung nach Ustka/Polen Seite 65<br />

Der ETrsp VKdo musste zunächst aufgr<strong>und</strong> der räumlichen Dislozierung der beiden<br />

Truppenteile, die das VKdo bildeten, aus zwei Gruppen bestehen. Die Beladung der<br />

beiden Züge sollte durch die verlegenden Teile in Eigenverantwortung in Langenlebarn<br />

<strong>und</strong> Salzburg erfolgen. Nach Zusammenführung der beiden Züge in Tulln sollte<br />

dieser bis zur Abfahrt nach Ustka in der Kaserne Langenlebarn eingestellt werden.<br />

Der Transport sollte dann ohne Bedeckung erfolgen, da kein Kriegsgerät mitgeführt<br />

wurde.<br />

Die Beladung der ETrsp HK sollte in Analogie zu den ETrsp VKdo erfolgen, wobei<br />

die Beladung diesmal in Langenlebarn <strong>und</strong> in Hörsching durch die verlegenden Teile<br />

stattfinden <strong>und</strong> diese beiden Züge getrennt nach Ustka geführt werden sollten. Da<br />

diese Züge Kriegsgerät mitführten, war eine Bedeckung von 18 Wachsoldaten pro<br />

Zug vorgesehen. Da jeder Soldat über 20 Schuss scharfe Munition verfügte <strong>und</strong> im<br />

Fall von Notwehr <strong>und</strong> Nothilfe zum lebensgefährdenden Waffengebrauch – auch in<br />

Tschechien <strong>und</strong> Polen – befugt war, wurden die Züge in Tschechien von jeweils<br />

einem zivilen Bahnbediensteten <strong>und</strong> in Polen von jeweils einem Bahnpolizisten be-<br />

gleitet. 136<br />

4.3.7.4. Lufttransport<br />

Die notwendigen Flugtickets bei einer zivilen Fluggesellschaft bucht die Amtswirtschaftsstelle<br />

im Zuge der Bearbeitung der AD, <strong>für</strong> den Lufttransport mit militärischen<br />

Lfz ist das Kdo LuSK zuständig (vgl. 4.3.3. Exkurs: Auslandsdienstreisen).<br />

In die Verantwortung der LuSK fiel somit die wichtige Aufgabe der Einholung der<br />

Überflug- <strong>und</strong> Landegenehmigungen, ein Tatbestand der nicht nur auf Tschechien,<br />

sondern auch auf Polen zutraf. Diesbezüglich fanden sich in den Artikeln 5 <strong>und</strong> 12<br />

<strong>des</strong> MoU (vgl. 4.3.4.4. Abschluss <strong>und</strong> Inhalt <strong>des</strong> Memorandum of Understanding)<br />

auch relevante Bestimmungen <strong>für</strong> den Lufttransport. So musste der Verlegeplan<br />

dem Aufnahmestaat 20 Arbeitstage vor dem Datum <strong>des</strong> Grenzübertritts mitgeteilt<br />

werden. Trotzdem war in Absatz 2 auch festgehalten, dass 14 Tage vor der Übung<br />

ein Antrag auf Überfluggenehmigung <strong>für</strong> den Luftraum der Republik Polen eingereicht<br />

werden musste.<br />

Im Lufttransport sollte sowohl ein Teil <strong>des</strong> VKdo als auch mit Masse das Personal<br />

<strong>des</strong> HK verlegt werden. Als Einladeflughafen <strong>für</strong> das VKdo war Schwechat geplant,<br />

136 Vgl. Kdo FlAS (2003b)

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