Das Stadtgespräch Ausgabe Juni auf Mein Rheda-Wiedenbrück
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S<br />
Steuerliche Neuregelung<br />
von Prämien- und<br />
Bonusleistungen der<br />
Krankenkassen<br />
Beitragszahlungen für Krankenversicherungen, die zur Basisabsicherung<br />
notwendig sind, können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung<br />
geltend gemacht werden. Dementsprechend mindern Beitragsrückerstattungen<br />
der Krankenkassen den Sonderausgabenabzug, soweit<br />
sie ebenso <strong>auf</strong> diese Basisabsicherung entfallen. Im Einzelfall kann die<br />
Abgrenzung zwischen steuerschädlichen und steuerunschädlichen Rückzahlungen<br />
jedoch <strong>auf</strong>grund der vielfältigen Prämien- und Bonusprogramme<br />
der Krankenversicherer schwierig sein. Daher mussten in der Vergangenheit<br />
häufig die Finanzgerichte in solchen Fragestellungen entscheiden. Dies hat<br />
die Finanzverwaltung zum Anlass genommen, ihr umfangreiches Anwendungsschreiben<br />
aus dem Jahr 2017 in diesen Punkten mit einem Schreiben<br />
vom 16. Dezember 2021 zu überarbeiten. Danach gilt in allen noch nicht<br />
bestandskräftigen Fällen Folgendes:<br />
Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines<br />
Bonusprogrammes Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert,<br />
die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes<br />
enthalten sind (z.B. Osteopathie-Behandlung oder<br />
professionale Zahnreinigung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten<br />
Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem<br />
Fitnessstudio) und von den Versicherern privat finanziert werden bzw. worden<br />
sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse<br />
und nicht um eine steuerschädliche Beitragsrückerstattung. Die als<br />
Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher<br />
nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des dar<strong>auf</strong> entfallenden<br />
Bonus zu mindern.<br />
Eine Beitragsrückerstattung, die zur Kürzung des Sonderausgabenabzugs<br />
führt, liegt dagegen vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
<strong>auf</strong> eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz<br />
umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- und<br />
Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder<br />
für <strong>auf</strong>wandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes<br />
Körpergewicht) gezahlt wird.<br />
Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung<br />
eingeführt, wonach Bonuszahlungen bis zur Höhe von EUR 150,00 pro versicherte<br />
Person steuerunschädliche Leistungen darstellen. Übersteigen die<br />
Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags<br />
eine den Sonderausgabenabzug kürzende Beitragsrückerstattung vor. Dies<br />
gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen<br />
von mehr als EUR 150,00 <strong>auf</strong> steuerunschädlichen Leistungen der Krankenkasse<br />
beruhen. Zu berücksichtigen<br />
ist abschließend, dass diese<br />
Vereinfachungsregelung zunächst<br />
nur für bis zum 31. Dezember 2023<br />
geleistete Zahlungen gilt.<br />
Klaus Dammann<br />
Der Autor ist Steuerberater in der<br />
Kanzlei Wortmann & Partner & Co.<br />
KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft, <strong>Rheda</strong>-<br />
<strong>Wiedenbrück</strong><br />
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