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BDIZ EDI konkret 01.2008<br />

Erforderliche Kriterien für eine Vereinbarung<br />

nach § 2 Abs. 1 GOZ sind<br />

damit:<br />

❑ Mündliche Aushandlung der<br />

Honorarvereinbarung zwischen<br />

Zahnarzt und Pati<strong>ent</strong>.<br />

❑ Schriftliche Vereinbarung zwischen<br />

Zahnarzt und Zahlungspflichtigem.<br />

❑ Die Vereinbarung muss für jede<br />

einzelne Gebührenposition einen<br />

Abrechnung & Recht<br />

AUSGABE 1.08<br />

§ 2 GOZ 1987 § 2 GOZ 2008<br />

Abweichende Vereinbarung<br />

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser<br />

Verordnung abweichende Höhe der Vergütung<br />

festgelegt werden.<br />

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen<br />

Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor<br />

Erbringung der Leistung des Zahnarztes<br />

in einem Schriftstück zu treffen. Dieses<br />

muss die Feststellung <strong>ent</strong>halten,dass eine<br />

Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen<br />

möglicherweise nicht in<br />

vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere<br />

Erklärungen darf die Vereinbarung<br />

nicht <strong>ent</strong>halten. Der Zahnarzt hat dem<br />

Zahlungspflichtigen einen Abdruck der<br />

Vereinbarung auszuhändigen.<br />

(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen<br />

können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2<br />

Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis<br />

(Anlage) noch im Gebührenverzeichnis<br />

der Gebührenordnung für Ärzte <strong>ent</strong>halten<br />

sind, und ihre Vergütung abweichend<br />

von dieser Verordnung in einem Heil- und<br />

Kostenplan schriftlich vereinbart werden.<br />

Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung<br />

der Leistung erstellt werden;<br />

er muss die einzelnen Leistungen und<br />

Vergütungen sowie die Feststellung <strong>ent</strong>halten,<br />

dass es sich <strong>um</strong> Leistungen auf<br />

Verlangen handelt und eine Erstattung<br />

möglicherweise nicht gewährleistet ist.<br />

§ 6 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

Abweichende Vereinbarung<br />

mit dem Zahlungspflichtigen<br />

(1) 1Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt<br />

und Zahlungspflichtigem kann eine von<br />

dieser Verordnung abweichende Höhe der<br />

Vergütung festgelegt werden.<br />

2Die Vereinbarung einer abweichenden<br />

Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden<br />

Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3)<br />

ist nicht zulässig. 3Notfall- und akute<br />

Schmerzbehandlungen dürfen nicht von<br />

einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig<br />

gemacht werden.<br />

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist<br />

nach persönlicher Absprache im Einzelfall<br />

zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem<br />

vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes<br />

in einem Schriftstück zu treffen.<br />

Dieses muss neben der N<strong>um</strong>mer und der<br />

Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz<br />

und dem vereinbarten Betrag<br />

auch die Feststellung <strong>ent</strong>halten,dass eine<br />

Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen<br />

möglicherweise nicht in<br />

vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere<br />

Erklärungen darf die Vereinbarung nicht<br />

<strong>ent</strong>halten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen<br />

einen Abdruck der Vereinbarung<br />

auszuhändigen.<br />

(3) Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre<br />

Vergütung müssen in einem Heil- und<br />

Kostenplan schriftlich vereinbart werden.<br />

Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung<br />

der Leistung erstellt werden;<br />

er muss die einzelnen Leistungen und<br />

Vergütungen sowie die Feststellung <strong>ent</strong>halten,<br />

dass es sich <strong>um</strong> Leistungen auf<br />

Verlangen handelt und eine Erstattung<br />

möglicherweise nicht gewährleistet ist.<br />

§ 6 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(4)Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie<br />

für Leistungen nach 001b des Gebührenverzeichnisses<br />

ist eine Vereinbarung nach<br />

Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist<br />

bei vollstationären, teilstationären sowie<br />

vor- und nachstationären privatzahnärztlichen<br />

Leistungen eine Vereinbarung nach<br />

Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt<br />

höchstpersönlich erbrachte Leistungen<br />

zulässig.<br />

Steigerungsfaktor angeben, eine<br />

pauschale Vereinbarung ist nicht<br />

zulässig.<br />

❑ Die Vereinbarung ist vor Erbringung<br />

der Leistung zu treffen.<br />

❑ Die Vereinbarung muss die Feststellung<br />

<strong>ent</strong>halten, dass eine Erstattung<br />

der Vergütung durch<br />

Erstattungsstellen möglicherweise<br />

nicht in vollem Umfang<br />

gewährleistet ist.<br />

❑ Die Vereinbarung darf keine weiteren<br />

Erklärungen <strong>ent</strong>halten.<br />

❑ Dem Zahlungspflichtigen ist ein<br />

Duplikat dieser Vereinbarung auszuhändigen.<br />

Die Ergänzungen in § 2 Abs.1 Sätze 2<br />

und 3 GOZ 2008 sind die wörtliche<br />

Übernahme der <strong>ent</strong>sprechenden<br />

Regelungen aus der GOÄ. Gleiches<br />

gilt für die Änderungen in § 2 Abs. 2<br />

GOZ 2008.<br />

Die zunächst nur minimal erscheinende<br />

Änderung in § 2 Abs. 3 GOZ<br />

2008 bringt eine deutliche Veränderung<br />

gegenüber der derzeitigen<br />

Rechtslage.<br />

Bisher musste eine schriftliche<br />

Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ<br />

nur für Verlangensleistungen getroffen<br />

werden, die weder in der<br />

GOZ noch in der GOÄ <strong>ent</strong>halten<br />

waren. Nun muss für jede Verlangensleistung<br />

eine schriftliche Vereinbarung<br />

in einem HKP getroffen<br />

werden. Das erweist sich in der<br />

Praxis als deutliche Verschärfung.<br />

Kommt das Gericht in einer Auseinandersetzung<br />

<strong>um</strong> die Abrechnung<br />

z<strong>um</strong> Ergebnis, dass die Behandlung<br />

das Maß des Notwendigen<br />

übersteigt und kann der Zahnarzt<br />

keine Vereinbarung nach § 2<br />

Abs. 3 GOZ vorweisen,dann verliert<br />

er den Honorarprozess. Die Vereinbarungen<br />

nach § 2 GOZ gelten als<br />

konstitutiv für die Berechtigung<br />

des Honoraranspruchs. Lässt sich<br />

der Zahnarzt dahingehend ein, die<br />

Behandlung sei auf Wunsch des<br />

Pati<strong>ent</strong>en so durchgeführt worden,<br />

gilt dergleichen, wenn er keine<br />

schriftliche Vereinbarung hat.<br />

Die in § 2 Abs. 3 GOZ unverändert<br />

<strong>ent</strong>haltene Verweisung auf § 6<br />

Abs. 2 GOZ dürfte falsch geworden<br />

sein. Gemeint ist nach der Umstellung<br />

der Absätze in § 6 GOZ 2008<br />

sicherlich Abs. 1.<br />

Die in § 2 Abs. 4 GOZ 2008 angesprochene<br />

Ausnahmen betreffen<br />

folgende Komplexe der GOZ:<br />

Abschnitt A III: Röntgenleistungen

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