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BDIZ EDI konkret 01.2008<br />
Erforderliche Kriterien für eine Vereinbarung<br />
nach § 2 Abs. 1 GOZ sind<br />
damit:<br />
❑ Mündliche Aushandlung der<br />
Honorarvereinbarung zwischen<br />
Zahnarzt und Pati<strong>ent</strong>.<br />
❑ Schriftliche Vereinbarung zwischen<br />
Zahnarzt und Zahlungspflichtigem.<br />
❑ Die Vereinbarung muss für jede<br />
einzelne Gebührenposition einen<br />
Abrechnung & Recht<br />
AUSGABE 1.08<br />
§ 2 GOZ 1987 § 2 GOZ 2008<br />
Abweichende Vereinbarung<br />
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser<br />
Verordnung abweichende Höhe der Vergütung<br />
festgelegt werden.<br />
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen<br />
Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor<br />
Erbringung der Leistung des Zahnarztes<br />
in einem Schriftstück zu treffen. Dieses<br />
muss die Feststellung <strong>ent</strong>halten,dass eine<br />
Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen<br />
möglicherweise nicht in<br />
vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere<br />
Erklärungen darf die Vereinbarung<br />
nicht <strong>ent</strong>halten. Der Zahnarzt hat dem<br />
Zahlungspflichtigen einen Abdruck der<br />
Vereinbarung auszuhändigen.<br />
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen<br />
können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2<br />
Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis<br />
(Anlage) noch im Gebührenverzeichnis<br />
der Gebührenordnung für Ärzte <strong>ent</strong>halten<br />
sind, und ihre Vergütung abweichend<br />
von dieser Verordnung in einem Heil- und<br />
Kostenplan schriftlich vereinbart werden.<br />
Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung<br />
der Leistung erstellt werden;<br />
er muss die einzelnen Leistungen und<br />
Vergütungen sowie die Feststellung <strong>ent</strong>halten,<br />
dass es sich <strong>um</strong> Leistungen auf<br />
Verlangen handelt und eine Erstattung<br />
möglicherweise nicht gewährleistet ist.<br />
§ 6 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
Abweichende Vereinbarung<br />
mit dem Zahlungspflichtigen<br />
(1) 1Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt<br />
und Zahlungspflichtigem kann eine von<br />
dieser Verordnung abweichende Höhe der<br />
Vergütung festgelegt werden.<br />
2Die Vereinbarung einer abweichenden<br />
Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden<br />
Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3)<br />
ist nicht zulässig. 3Notfall- und akute<br />
Schmerzbehandlungen dürfen nicht von<br />
einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig<br />
gemacht werden.<br />
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist<br />
nach persönlicher Absprache im Einzelfall<br />
zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem<br />
vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes<br />
in einem Schriftstück zu treffen.<br />
Dieses muss neben der N<strong>um</strong>mer und der<br />
Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz<br />
und dem vereinbarten Betrag<br />
auch die Feststellung <strong>ent</strong>halten,dass eine<br />
Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen<br />
möglicherweise nicht in<br />
vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere<br />
Erklärungen darf die Vereinbarung nicht<br />
<strong>ent</strong>halten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen<br />
einen Abdruck der Vereinbarung<br />
auszuhändigen.<br />
(3) Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre<br />
Vergütung müssen in einem Heil- und<br />
Kostenplan schriftlich vereinbart werden.<br />
Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung<br />
der Leistung erstellt werden;<br />
er muss die einzelnen Leistungen und<br />
Vergütungen sowie die Feststellung <strong>ent</strong>halten,<br />
dass es sich <strong>um</strong> Leistungen auf<br />
Verlangen handelt und eine Erstattung<br />
möglicherweise nicht gewährleistet ist.<br />
§ 6 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(4)Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie<br />
für Leistungen nach 001b des Gebührenverzeichnisses<br />
ist eine Vereinbarung nach<br />
Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist<br />
bei vollstationären, teilstationären sowie<br />
vor- und nachstationären privatzahnärztlichen<br />
Leistungen eine Vereinbarung nach<br />
Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt<br />
höchstpersönlich erbrachte Leistungen<br />
zulässig.<br />
Steigerungsfaktor angeben, eine<br />
pauschale Vereinbarung ist nicht<br />
zulässig.<br />
❑ Die Vereinbarung ist vor Erbringung<br />
der Leistung zu treffen.<br />
❑ Die Vereinbarung muss die Feststellung<br />
<strong>ent</strong>halten, dass eine Erstattung<br />
der Vergütung durch<br />
Erstattungsstellen möglicherweise<br />
nicht in vollem Umfang<br />
gewährleistet ist.<br />
❑ Die Vereinbarung darf keine weiteren<br />
Erklärungen <strong>ent</strong>halten.<br />
❑ Dem Zahlungspflichtigen ist ein<br />
Duplikat dieser Vereinbarung auszuhändigen.<br />
Die Ergänzungen in § 2 Abs.1 Sätze 2<br />
und 3 GOZ 2008 sind die wörtliche<br />
Übernahme der <strong>ent</strong>sprechenden<br />
Regelungen aus der GOÄ. Gleiches<br />
gilt für die Änderungen in § 2 Abs. 2<br />
GOZ 2008.<br />
Die zunächst nur minimal erscheinende<br />
Änderung in § 2 Abs. 3 GOZ<br />
2008 bringt eine deutliche Veränderung<br />
gegenüber der derzeitigen<br />
Rechtslage.<br />
Bisher musste eine schriftliche<br />
Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ<br />
nur für Verlangensleistungen getroffen<br />
werden, die weder in der<br />
GOZ noch in der GOÄ <strong>ent</strong>halten<br />
waren. Nun muss für jede Verlangensleistung<br />
eine schriftliche Vereinbarung<br />
in einem HKP getroffen<br />
werden. Das erweist sich in der<br />
Praxis als deutliche Verschärfung.<br />
Kommt das Gericht in einer Auseinandersetzung<br />
<strong>um</strong> die Abrechnung<br />
z<strong>um</strong> Ergebnis, dass die Behandlung<br />
das Maß des Notwendigen<br />
übersteigt und kann der Zahnarzt<br />
keine Vereinbarung nach § 2<br />
Abs. 3 GOZ vorweisen,dann verliert<br />
er den Honorarprozess. Die Vereinbarungen<br />
nach § 2 GOZ gelten als<br />
konstitutiv für die Berechtigung<br />
des Honoraranspruchs. Lässt sich<br />
der Zahnarzt dahingehend ein, die<br />
Behandlung sei auf Wunsch des<br />
Pati<strong>ent</strong>en so durchgeführt worden,<br />
gilt dergleichen, wenn er keine<br />
schriftliche Vereinbarung hat.<br />
Die in § 2 Abs. 3 GOZ unverändert<br />
<strong>ent</strong>haltene Verweisung auf § 6<br />
Abs. 2 GOZ dürfte falsch geworden<br />
sein. Gemeint ist nach der Umstellung<br />
der Absätze in § 6 GOZ 2008<br />
sicherlich Abs. 1.<br />
Die in § 2 Abs. 4 GOZ 2008 angesprochene<br />
Ausnahmen betreffen<br />
folgende Komplexe der GOZ:<br />
Abschnitt A III: Röntgenleistungen