ent um - BdiZ
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BDIZ EDI konkret 01.2008<br />
§ 10 GOZ 2008 bringt eine Reihe<br />
von neue Praxisinvestitionen in die<br />
EDV erfordernden Änderungen.<br />
Die Bedeutung des Faktors Zeit<br />
(und damit die Notwendigkeit der<br />
Zeiterfassung durch das Behandlungs-<br />
und Abrechnungsdok<strong>um</strong><strong>ent</strong>ation)<br />
wird durch die Neuregelung<br />
in § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ 2008<br />
eingeführt.<br />
§ 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 GOZ 2008<br />
bringen dagegen lediglich Anpassungen<br />
an die Regelungen der<br />
GOÄ ohne nennenswerte Auswirkungen.<br />
Die Neufassung des § 10 Abs. 2 Nr. 6<br />
GOZ 2008 übernimmt die Forderung<br />
der privaten Krankenversicherungen<br />
nach der Vorlage von<br />
Belegen und beendet damit die<br />
Diskussion <strong>um</strong> Originalbelege zu<br />
Gunsten der privaten Krankenversicherungen.<br />
Die Neuregelung in § 10 Abs. 3 Satz 1<br />
GOZ 2008 bedeutet eine massive<br />
Verschärfung der Anforderungen<br />
an die Begründung der Steigerungsfaktoren.<br />
Die bisherige stichwortartige<br />
Begründung ist nicht<br />
mehr ausreichend, weil sie für<br />
den Zahlungspflichtigen (=Pati<strong>ent</strong><br />
oder dessen Vertreter) nicht verständlich<br />
und nachvollziehbar (das<br />
Abrechnung & Recht<br />
AUSGABE 1.08<br />
§ 10 GOZ 1987 § 10 GOZ 2008<br />
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung<br />
(4)Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die <strong>ent</strong>sprechend<br />
bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu<br />
beschreiben und mit dem Hinweis „<strong>ent</strong>sprechend" sowie der N<strong>um</strong>mer<br />
und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung<br />
zu versehen.<br />
(5) Durch Vereinbarung mit öff<strong>ent</strong>lich-rechtlichen Kost<strong>ent</strong>rägern kann<br />
eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung<br />
getroffen werden.<br />
sind zwei getrennt zu bewertende<br />
Anforderungen) sind. Die<br />
Rechnungen werden also <strong>ent</strong>sprechend<br />
länger – oder noch weniger<br />
Zahnärzte trauen sich, mehr als<br />
2,3-fach abzurechnen.<br />
§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ 2008 regelt<br />
mittlerweile Selbstverständliches.<br />
Die Neuregelung kodifiziert die<br />
herrschenden Auffassung in der<br />
Rechtsprechung, übernimmt also<br />
nur, was ohnehin schon gilt.<br />
Gleiches gilt für die Neuregelung<br />
in § 10 Abs. 6 GOZ 2008. Auch diese<br />
kodifiziert die einschlägige Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs.<br />
Mit § 10 Abs. 7 GOZ 2008 wird eine<br />
bisher streitige Frage geklärt,nämlich<br />
ob der Zahnarzt einen Vorschuss<br />
nehmen darf. Die Antwort der<br />
GOZ lautet künftig: Er darf. Zugleich<br />
wird aber das Vorschussrecht<br />
auf zweierlei Weise eingeschränkt:<br />
1. Vorschuss nur,wenn der Gesamtrechnungsbetrag<br />
(also inkl.<br />
Labor) 10.000 Euro zu übersteigen<br />
droht.<br />
2. Vorschuss nur in Höhe von maximal<br />
30 % des Gesamtbetrages.<br />
Bei aufwändigen Leistungen<br />
deckt das noch nicht einmal die<br />
Laborkosten.<br />
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die <strong>ent</strong>sprechend<br />
bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu<br />
beschreiben und mit dem Hinweis „<strong>ent</strong>sprechend" sowie der N<strong>um</strong>mer<br />
und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung<br />
zu versehen.<br />
(5) Durch Vereinbarung mit öff<strong>ent</strong>lich-rechtlichen Kost<strong>ent</strong>rägern kann<br />
eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung<br />
getroffen werden.<br />
neu (6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt<br />
werden, wenn der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahnarzt<br />
der erforderlichen Datenübermittlung schriftlich zustimmt und den<br />
Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht <strong>ent</strong>bindet.<br />
neu (7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich<br />
<strong>ent</strong>stehenden Gesamtrechnungsbetrag von über<br />
10.000 Euro eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 % des voraussichtlich<br />
<strong>ent</strong>stehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren.<br />
Im Ergebnis bedeutet diese Regelung<br />
also eine Verschlechterung<br />
gegenüber dem bisherigen Rechtszustand.<br />
III. Zusammenfassende<br />
(vorläufige) Analyse zur<br />
neuen GOZ<br />
Nach Kenntnis des „Geheim<strong>ent</strong>wurfs“<br />
des Allgemeinen Teils<br />
(§§ 1 – 11) zur neuen GOZ von Mitte<br />
Januar 2008 lassen sich z<strong>um</strong> jetzigen<br />
Zeitpunkt nachfolgende Aussagen<br />
schon mit ziemlicher Sicherheit<br />
treffen:<br />
1. Die Gebührenvereinbarung nach<br />
§ 2 GOZ wird nicht abgeschafft,<br />
aber auch nicht weiter<strong>ent</strong>wickelt.Stundenhonorarvereinbarungen<br />
sollen nach wie<br />
vor nicht wieder zugelassen<br />
werden.<br />
2. Die privaten Krankenversicherungen<br />
setzen sich mit ihrem<br />
Wunsch, sowohl im ambulanten<br />
wie im stationären Leistungsbereich<br />
mit Zahnärzten<br />
Sondervereinbarungen treffen<br />
zu können, durch (§ 2a GOZ<br />
2008).