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72<br />

BDIZ EDI konkret 01.2008<br />

§ 10 GOZ 2008 bringt eine Reihe<br />

von neue Praxisinvestitionen in die<br />

EDV erfordernden Änderungen.<br />

Die Bedeutung des Faktors Zeit<br />

(und damit die Notwendigkeit der<br />

Zeiterfassung durch das Behandlungs-<br />

und Abrechnungsdok<strong>um</strong><strong>ent</strong>ation)<br />

wird durch die Neuregelung<br />

in § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ 2008<br />

eingeführt.<br />

§ 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 GOZ 2008<br />

bringen dagegen lediglich Anpassungen<br />

an die Regelungen der<br />

GOÄ ohne nennenswerte Auswirkungen.<br />

Die Neufassung des § 10 Abs. 2 Nr. 6<br />

GOZ 2008 übernimmt die Forderung<br />

der privaten Krankenversicherungen<br />

nach der Vorlage von<br />

Belegen und beendet damit die<br />

Diskussion <strong>um</strong> Originalbelege zu<br />

Gunsten der privaten Krankenversicherungen.<br />

Die Neuregelung in § 10 Abs. 3 Satz 1<br />

GOZ 2008 bedeutet eine massive<br />

Verschärfung der Anforderungen<br />

an die Begründung der Steigerungsfaktoren.<br />

Die bisherige stichwortartige<br />

Begründung ist nicht<br />

mehr ausreichend, weil sie für<br />

den Zahlungspflichtigen (=Pati<strong>ent</strong><br />

oder dessen Vertreter) nicht verständlich<br />

und nachvollziehbar (das<br />

Abrechnung & Recht<br />

AUSGABE 1.08<br />

§ 10 GOZ 1987 § 10 GOZ 2008<br />

Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung<br />

(4)Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die <strong>ent</strong>sprechend<br />

bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu<br />

beschreiben und mit dem Hinweis „<strong>ent</strong>sprechend" sowie der N<strong>um</strong>mer<br />

und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung<br />

zu versehen.<br />

(5) Durch Vereinbarung mit öff<strong>ent</strong>lich-rechtlichen Kost<strong>ent</strong>rägern kann<br />

eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung<br />

getroffen werden.<br />

sind zwei getrennt zu bewertende<br />

Anforderungen) sind. Die<br />

Rechnungen werden also <strong>ent</strong>sprechend<br />

länger – oder noch weniger<br />

Zahnärzte trauen sich, mehr als<br />

2,3-fach abzurechnen.<br />

§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ 2008 regelt<br />

mittlerweile Selbstverständliches.<br />

Die Neuregelung kodifiziert die<br />

herrschenden Auffassung in der<br />

Rechtsprechung, übernimmt also<br />

nur, was ohnehin schon gilt.<br />

Gleiches gilt für die Neuregelung<br />

in § 10 Abs. 6 GOZ 2008. Auch diese<br />

kodifiziert die einschlägige Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs.<br />

Mit § 10 Abs. 7 GOZ 2008 wird eine<br />

bisher streitige Frage geklärt,nämlich<br />

ob der Zahnarzt einen Vorschuss<br />

nehmen darf. Die Antwort der<br />

GOZ lautet künftig: Er darf. Zugleich<br />

wird aber das Vorschussrecht<br />

auf zweierlei Weise eingeschränkt:<br />

1. Vorschuss nur,wenn der Gesamtrechnungsbetrag<br />

(also inkl.<br />

Labor) 10.000 Euro zu übersteigen<br />

droht.<br />

2. Vorschuss nur in Höhe von maximal<br />

30 % des Gesamtbetrages.<br />

Bei aufwändigen Leistungen<br />

deckt das noch nicht einmal die<br />

Laborkosten.<br />

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die <strong>ent</strong>sprechend<br />

bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu<br />

beschreiben und mit dem Hinweis „<strong>ent</strong>sprechend" sowie der N<strong>um</strong>mer<br />

und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung<br />

zu versehen.<br />

(5) Durch Vereinbarung mit öff<strong>ent</strong>lich-rechtlichen Kost<strong>ent</strong>rägern kann<br />

eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung<br />

getroffen werden.<br />

neu (6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt<br />

werden, wenn der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahnarzt<br />

der erforderlichen Datenübermittlung schriftlich zustimmt und den<br />

Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht <strong>ent</strong>bindet.<br />

neu (7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich<br />

<strong>ent</strong>stehenden Gesamtrechnungsbetrag von über<br />

10.000 Euro eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 % des voraussichtlich<br />

<strong>ent</strong>stehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren.<br />

Im Ergebnis bedeutet diese Regelung<br />

also eine Verschlechterung<br />

gegenüber dem bisherigen Rechtszustand.<br />

III. Zusammenfassende<br />

(vorläufige) Analyse zur<br />

neuen GOZ<br />

Nach Kenntnis des „Geheim<strong>ent</strong>wurfs“<br />

des Allgemeinen Teils<br />

(§§ 1 – 11) zur neuen GOZ von Mitte<br />

Januar 2008 lassen sich z<strong>um</strong> jetzigen<br />

Zeitpunkt nachfolgende Aussagen<br />

schon mit ziemlicher Sicherheit<br />

treffen:<br />

1. Die Gebührenvereinbarung nach<br />

§ 2 GOZ wird nicht abgeschafft,<br />

aber auch nicht weiter<strong>ent</strong>wickelt.Stundenhonorarvereinbarungen<br />

sollen nach wie<br />

vor nicht wieder zugelassen<br />

werden.<br />

2. Die privaten Krankenversicherungen<br />

setzen sich mit ihrem<br />

Wunsch, sowohl im ambulanten<br />

wie im stationären Leistungsbereich<br />

mit Zahnärzten<br />

Sondervereinbarungen treffen<br />

zu können, durch (§ 2a GOZ<br />

2008).

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