ent um - BdiZ
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BDIZ EDI konkret 01.2008<br />
große Zahnarztverbände als Vertragspartner<br />
ausscheiden sollen.<br />
Die Möglichkeit z<strong>um</strong> Vertragsabschluss<br />
zwischen einem Unternehmen<br />
der privaten Krankenversicherung<br />
und einem einzelnen<br />
Zahnarzt gibt es jetzt schon in<br />
Form von goD<strong>ent</strong>is. Allerdings ist<br />
goD<strong>ent</strong>is als Franchise-Modell<br />
aufgebaut. § 2a Abs. 1 GOZ 2008<br />
wird keine Franchisemodelle erfordern,<br />
sondern nur einen Vertrag.<br />
Dass allerdings einem einzelnen<br />
Zahnarzt mehr als die Option angeboten<br />
werden wird, den Vertrag<br />
zu akzeptieren, wie er ist, oder es<br />
bleiben zu lassen,ist unvorstellbar.<br />
Bei der zweiten Option „Gruppen<br />
von Zahnärzten“ darf man sehr gespannt<br />
sein, zu erfahren, was denn<br />
das BMG unter einer Gruppe versteht.Wodurch<br />
unterscheidet sich<br />
eine Gruppe von einem Verband?<br />
Ein Verein kann schon gegründet<br />
werden, wenn nur sieben Mitglieder<br />
vorhanden sind. Sind sieben<br />
also schon ein Verband, weil die<br />
Begriffe Verein und Verband auch<br />
im Rechtsgebrauch weitgehend<br />
synonym verwandt werden?<br />
Um den privat versicherten Pati<strong>ent</strong>en<br />
nicht zu überfordern, soll der<br />
zwischen seiner privaten Krankenversicherung<br />
und dem Zahnarzt<br />
abgeschlossene Konditionenvertrag<br />
für und gegen den Pati<strong>ent</strong>en<br />
nur gelten, wenn diese zwei Bedingungen<br />
erfüllt sind:<br />
1. Der Pati<strong>ent</strong> muss der Vereinbarung<br />
schriftlich zustimmen. Der<br />
Vertrag nach § 2a Abs. 1 GOZ<br />
2008 zwischen Zahnarzt/Gruppen<br />
von Zahnärzten auf der einen<br />
und PKV-Unternehmen bzw.<br />
Beihilfestellen auf der anderen<br />
Seite wird damit zu einem Vertrag<br />
zugunsten Dritter, nämlich<br />
des Pati<strong>ent</strong>en. Der Pati<strong>ent</strong> erhält<br />
ein Optionsrecht, das er ausüben<br />
kann, aber nicht muss.<br />
2. Der Pati<strong>ent</strong> kann die Ausübung<br />
des Optionsrechts und damit<br />
seine Zustimmung z<strong>um</strong> Vertrag<br />
Abrechnung & Recht<br />
AUSGABE 1.08<br />
jederzeit widerrufen. Der Widerruf<br />
erfasst alle im Zeitpunkt<br />
des Widerrufs „noch nicht abgeschlossenen<br />
Leistungen“. Bei<br />
einer Implantatversorgung muss<br />
man sich das dann wohl so vorstellen:<br />
Anästhesie – Aufbereitung<br />
– Widerruf – Insertion –<br />
Prothetik.<br />
Man fragt sich unwillkürlich, welchen<br />
Vorteil es für den Zahnarzt<br />
haben soll, wenn er stets gewahr<br />
sein muss, dass der Pati<strong>ent</strong> es sich<br />
wieder anders überlegt.<br />
§ 2a Abs. 3 GOZ 2008 ist das Pendant<br />
zu § 2a Abs. 1 GOZ für den stationären<br />
Bereich. Vertragspartner<br />
werden soll – interessanterweise –<br />
die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
und nicht etwa die Bundeszahnärztekammer.<br />
Bisher gab es<br />
bei ihr keine Notwendigkeit z<strong>um</strong><br />
Aufbau einer besonders ausgeprägten<br />
zahnmedizinischen Fachkompetenz.<br />
§ 3 GOZ – Vergütungen<br />
§ 3 GOZ <strong>ent</strong>hielt bisher schon nur<br />
einen knappen Text:<br />
„Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt<br />
Gebühren, Wegegeld und Ersatz<br />
von Auslagen zu.“<br />
Der GOZ-Entwurf 2008 lässt diesen<br />
Text unverändert.<br />
§ 4 GOZ – Gebühren<br />
§ 4 GOZ soll durch in den Absätzen 2<br />
und 3 die Novelle verändert werden.<br />
§ 4 GOZ 1987 § 4 GOZ 2008<br />
Abweichende Vereinbarung Abweichende Vereinbarung<br />
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis<br />
(Anlage) genannten<br />
zahnärztlichen Leistungen.<br />
(2) 1 Der Zahnarzt kann Gebühren nur für<br />
selbständige zahnärztliche Leistungen<br />
berechnen,die er selbst erbracht hat,oder<br />
die unter seiner Aufsicht nach fachlicher<br />
Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).<br />
2 Für eine Leistung, die Bestandteil<br />
oder eine besondere Ausführung einer<br />
anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis<br />
ist,kann der Zahnarzt eine Gebühr<br />
nicht berechnen, wenn er für die<br />
andere Leistung eine Gebühr berechnet.<br />
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten<br />
einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial,für<br />
den Sprechstundenbedarf sowie<br />
für die Anwendung von Instr<strong>um</strong><strong>ent</strong>en<br />
und Apparaten abgegolten, soweit nicht<br />
im Gebührenverzeichnis etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(4) Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen<br />
unter Inanspruchnahme Dritter, die<br />
nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt<br />
sind, erbracht, so sind<br />
die hierdurch <strong>ent</strong>standenen Kosten ebenfalls<br />
mit der Gebühr abgegolten.<br />
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht<br />
werden, die diese dem Zahlungspflichtigen<br />
unmittelbar berechnen, so hat der<br />
Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.<br />
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis<br />
(Anlage) genannten<br />
zahnärztlichen Leistungen.<br />
(2) 1 Der Zahnarzt kann Gebühren nur für<br />
selbständige zahnärztliche Leistungen<br />
berechnen,die er selbst erbracht hat,oder<br />
die unter seiner Aufsicht nach fachlicher<br />
Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).<br />
2 Für eine Leistung, die Bestandteil<br />
oder eine besondere Ausführung einer<br />
anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis<br />
ist,kann der Zahnarzt eine Gebühr<br />
nicht berechnen, wenn er für die andere<br />
Leistung eine Gebühr berechnet.<br />
3 Dies gilt auch für die zur Erbringung der<br />
im Gebührenverzeichnis aufgeführten<br />
operativen Leistungen methodisch notwendiger<br />
operativer Einzelschritte.<br />
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten<br />
einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial,für<br />
den Sprechstundenbedarf sowie<br />
für die Anwendung von Instr<strong>um</strong><strong>ent</strong>en<br />
und Apparaten sowie für Lagerhaltung<br />
abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis<br />
etwas anderes bestimmt ist.<br />
(4) Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen<br />
unter Inanspruchnahme Dritter, die<br />
nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt<br />
sind, erbracht, so sind<br />
die hierdurch <strong>ent</strong>standenen Kosten ebenfalls<br />
mit der Gebühr abgegolten.<br />
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht<br />
werden, die diese dem Zahlungspflichtigen<br />
unmittelbar berechnen, so hat der<br />
Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.