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66<br />

BDIZ EDI konkret 01.2008<br />

große Zahnarztverbände als Vertragspartner<br />

ausscheiden sollen.<br />

Die Möglichkeit z<strong>um</strong> Vertragsabschluss<br />

zwischen einem Unternehmen<br />

der privaten Krankenversicherung<br />

und einem einzelnen<br />

Zahnarzt gibt es jetzt schon in<br />

Form von goD<strong>ent</strong>is. Allerdings ist<br />

goD<strong>ent</strong>is als Franchise-Modell<br />

aufgebaut. § 2a Abs. 1 GOZ 2008<br />

wird keine Franchisemodelle erfordern,<br />

sondern nur einen Vertrag.<br />

Dass allerdings einem einzelnen<br />

Zahnarzt mehr als die Option angeboten<br />

werden wird, den Vertrag<br />

zu akzeptieren, wie er ist, oder es<br />

bleiben zu lassen,ist unvorstellbar.<br />

Bei der zweiten Option „Gruppen<br />

von Zahnärzten“ darf man sehr gespannt<br />

sein, zu erfahren, was denn<br />

das BMG unter einer Gruppe versteht.Wodurch<br />

unterscheidet sich<br />

eine Gruppe von einem Verband?<br />

Ein Verein kann schon gegründet<br />

werden, wenn nur sieben Mitglieder<br />

vorhanden sind. Sind sieben<br />

also schon ein Verband, weil die<br />

Begriffe Verein und Verband auch<br />

im Rechtsgebrauch weitgehend<br />

synonym verwandt werden?<br />

Um den privat versicherten Pati<strong>ent</strong>en<br />

nicht zu überfordern, soll der<br />

zwischen seiner privaten Krankenversicherung<br />

und dem Zahnarzt<br />

abgeschlossene Konditionenvertrag<br />

für und gegen den Pati<strong>ent</strong>en<br />

nur gelten, wenn diese zwei Bedingungen<br />

erfüllt sind:<br />

1. Der Pati<strong>ent</strong> muss der Vereinbarung<br />

schriftlich zustimmen. Der<br />

Vertrag nach § 2a Abs. 1 GOZ<br />

2008 zwischen Zahnarzt/Gruppen<br />

von Zahnärzten auf der einen<br />

und PKV-Unternehmen bzw.<br />

Beihilfestellen auf der anderen<br />

Seite wird damit zu einem Vertrag<br />

zugunsten Dritter, nämlich<br />

des Pati<strong>ent</strong>en. Der Pati<strong>ent</strong> erhält<br />

ein Optionsrecht, das er ausüben<br />

kann, aber nicht muss.<br />

2. Der Pati<strong>ent</strong> kann die Ausübung<br />

des Optionsrechts und damit<br />

seine Zustimmung z<strong>um</strong> Vertrag<br />

Abrechnung & Recht<br />

AUSGABE 1.08<br />

jederzeit widerrufen. Der Widerruf<br />

erfasst alle im Zeitpunkt<br />

des Widerrufs „noch nicht abgeschlossenen<br />

Leistungen“. Bei<br />

einer Implantatversorgung muss<br />

man sich das dann wohl so vorstellen:<br />

Anästhesie – Aufbereitung<br />

– Widerruf – Insertion –<br />

Prothetik.<br />

Man fragt sich unwillkürlich, welchen<br />

Vorteil es für den Zahnarzt<br />

haben soll, wenn er stets gewahr<br />

sein muss, dass der Pati<strong>ent</strong> es sich<br />

wieder anders überlegt.<br />

§ 2a Abs. 3 GOZ 2008 ist das Pendant<br />

zu § 2a Abs. 1 GOZ für den stationären<br />

Bereich. Vertragspartner<br />

werden soll – interessanterweise –<br />

die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

und nicht etwa die Bundeszahnärztekammer.<br />

Bisher gab es<br />

bei ihr keine Notwendigkeit z<strong>um</strong><br />

Aufbau einer besonders ausgeprägten<br />

zahnmedizinischen Fachkompetenz.<br />

§ 3 GOZ – Vergütungen<br />

§ 3 GOZ <strong>ent</strong>hielt bisher schon nur<br />

einen knappen Text:<br />

„Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt<br />

Gebühren, Wegegeld und Ersatz<br />

von Auslagen zu.“<br />

Der GOZ-Entwurf 2008 lässt diesen<br />

Text unverändert.<br />

§ 4 GOZ – Gebühren<br />

§ 4 GOZ soll durch in den Absätzen 2<br />

und 3 die Novelle verändert werden.<br />

§ 4 GOZ 1987 § 4 GOZ 2008<br />

Abweichende Vereinbarung Abweichende Vereinbarung<br />

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis<br />

(Anlage) genannten<br />

zahnärztlichen Leistungen.<br />

(2) 1 Der Zahnarzt kann Gebühren nur für<br />

selbständige zahnärztliche Leistungen<br />

berechnen,die er selbst erbracht hat,oder<br />

die unter seiner Aufsicht nach fachlicher<br />

Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).<br />

2 Für eine Leistung, die Bestandteil<br />

oder eine besondere Ausführung einer<br />

anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis<br />

ist,kann der Zahnarzt eine Gebühr<br />

nicht berechnen, wenn er für die<br />

andere Leistung eine Gebühr berechnet.<br />

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten<br />

einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial,für<br />

den Sprechstundenbedarf sowie<br />

für die Anwendung von Instr<strong>um</strong><strong>ent</strong>en<br />

und Apparaten abgegolten, soweit nicht<br />

im Gebührenverzeichnis etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(4) Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen<br />

unter Inanspruchnahme Dritter, die<br />

nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt<br />

sind, erbracht, so sind<br />

die hierdurch <strong>ent</strong>standenen Kosten ebenfalls<br />

mit der Gebühr abgegolten.<br />

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht<br />

werden, die diese dem Zahlungspflichtigen<br />

unmittelbar berechnen, so hat der<br />

Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.<br />

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis<br />

(Anlage) genannten<br />

zahnärztlichen Leistungen.<br />

(2) 1 Der Zahnarzt kann Gebühren nur für<br />

selbständige zahnärztliche Leistungen<br />

berechnen,die er selbst erbracht hat,oder<br />

die unter seiner Aufsicht nach fachlicher<br />

Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).<br />

2 Für eine Leistung, die Bestandteil<br />

oder eine besondere Ausführung einer<br />

anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis<br />

ist,kann der Zahnarzt eine Gebühr<br />

nicht berechnen, wenn er für die andere<br />

Leistung eine Gebühr berechnet.<br />

3 Dies gilt auch für die zur Erbringung der<br />

im Gebührenverzeichnis aufgeführten<br />

operativen Leistungen methodisch notwendiger<br />

operativer Einzelschritte.<br />

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten<br />

einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial,für<br />

den Sprechstundenbedarf sowie<br />

für die Anwendung von Instr<strong>um</strong><strong>ent</strong>en<br />

und Apparaten sowie für Lagerhaltung<br />

abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

(4) Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen<br />

unter Inanspruchnahme Dritter, die<br />

nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt<br />

sind, erbracht, so sind<br />

die hierdurch <strong>ent</strong>standenen Kosten ebenfalls<br />

mit der Gebühr abgegolten.<br />

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht<br />

werden, die diese dem Zahlungspflichtigen<br />

unmittelbar berechnen, so hat der<br />

Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

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