ent um - BdiZ
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3. Bei der Abrechnung von Materialund<br />
Laborkosten verändert sich<br />
zwar einiges im Detail,darunter<br />
u.a. die Pflicht zur Vorlage von<br />
Belegen ab Beträgen von 25 Euro.<br />
Man wird aber nun den Refer<strong>ent</strong>en<strong>ent</strong>wurf<br />
abwarten müssen,<br />
ehe man hier zu genauen<br />
Aussagen kommen kann.<br />
4. Die Steigerungsfaktoren (§ 5 GOZ)<br />
bleiben erhalten, allerdings wird<br />
die Abrechnung den 2,3-fachen<br />
Steigerungssatz übersteigender<br />
Faktoren deutlich erschwert.<br />
Z<strong>ent</strong>rales Steigerungsarg<strong>um</strong><strong>ent</strong><br />
ist künftig der Zeitaufwand. Das<br />
bedeutet zugleich, dass dieser<br />
künftig bei Behandlungen erfasst<br />
werden muss. Das können<br />
wohl noch nicht sehr viele Praxisdok<strong>um</strong><strong>ent</strong>ationssoftwares.<br />
5. Aus der Übernahme zahlreicher<br />
GOÄ-Ziffern in die neue GOZ<br />
mit id<strong>ent</strong>ischer Punktmengenzuordnung<br />
ist zu folgern, dass<br />
der Punktwert der neuen GOZ<br />
mit dem Punktwert des neuen<br />
GOÄ id<strong>ent</strong>isch sein wird (s. z.B.<br />
GOZ 001a neu – Ä3 etc.).<br />
6. Die Abrechnungsmöglichkeiten<br />
nach der GOÄ wird für die Zahnmedizin<br />
deutlich reduziert werden.<br />
Aus der bisherigen pauschalen<br />
Verweisung auf die wes<strong>ent</strong>lichen<br />
Gebührenabschnitte<br />
des Gebührenverzeichnisses<br />
zur GOÄ werden nun eher<br />
punktuelle Verweisungen.<br />
7. Im Gegenzug spielt es für die<br />
Frage der Analogabrechnung<br />
keine Rolle mehr, ob und wann<br />
die Leistung in die Zahnheilkunde<br />
eingeführt wurde. Nunmehr<br />
ist nur noch <strong>ent</strong>scheidend,<br />
ob sie in den Gebührenverzeichnissen<br />
zur GOZ bzw. in<br />
den für die Abrechnung eröffnetenGebührenverzeichnissen<br />
zur GOÄ eine Leistungsbeschreibung<br />
erfahren hat oder<br />
nicht. Ist Letzteres der Fall,muss<br />
Abrechnung & Recht<br />
AUSGABE 1.08<br />
eine Analogieziffer abgerechnet<br />
werden. An den Analogiekriterien<br />
ändert sich nichts.<br />
8. Chirurgische Leistungen werden<br />
tendenziell höher bewertet. Dies<br />
gilt jedoch nur hinsichtlich derjenigen<br />
Gebührenziffern, die<br />
nicht die Abrechenbarkeit der Zuschlagspositionen<br />
zu ambulanten<br />
OPs auslösen. Hier ergibt<br />
die vorläufige Analyse, dass<br />
diese Gebührenpositionen teils<br />
in die Bewertung der neuen GOZ<br />
einbezogen werden sollen, teils<br />
nicht, ohne dass es dafür sachlogisch<br />
erkennbare Gründe gibt.<br />
9. Röntgenleistungen werden teilweise<br />
wes<strong>ent</strong>lich niedriger bewertet.<br />
Das dürfte mit einer <strong>ent</strong>sprechenden<br />
Änderung der Bewertung<br />
von Röntgenleistungen<br />
in der GOÄ (die ja ebenfalls<br />
neu gefasst werden soll) zusammenhängen.<br />
10. Prophylaktische Leistungen werden<br />
deutlich ausgeweitet und<br />
tendenziell höher bewertet.<br />
11. Konservierende Leistungen werden<br />
tendenziell höher bewertet.<br />
12. Parodontalbehandlungen erhalten<br />
eine weitgehend neue, am<br />
BEMA angelehnte Leistungsbeschreibung,<br />
mit deutlicher Anhebung<br />
der Punktzahlen.<br />
13. Prothetische Leistungen werden<br />
weitgehend neu geordnet. Der<br />
Vergleich mit den bisherigen<br />
Vergütungsstrukturen fällt deshalb<br />
ziemlich schwer. Tendenziell<br />
kommt es zu einer Erhöhung<br />
der Punktmengen.<br />
14. Kieferorthopädische Leistungen<br />
werden <strong>um</strong>gebaut und tendenziell<br />
abgewertet, also eine analoge<br />
Entwicklung z<strong>um</strong> BEMA<br />
2004.<br />
15. Gnathologische Leistungen werden<br />
zusammengestrichen und<br />
z.T. deutlich abgewertet.<br />
16. Eingliederung von Aufbissbehelfen<br />
und Schienen erfolgt nicht<br />
mehr in einem eigenständigen<br />
Kapitel, sondern als Teil des<br />
gnathologischen Kapitels. Innerhalb<br />
des Abschnitts gibt es<br />
eine Erhöhung bei 3 und eine<br />
Erniedrigung bei 4 Ziffern.<br />
Implantologische Leistungen werden<br />
fast komplett neu definiert.<br />
Z<strong>um</strong>indest alle derzeit relevanten<br />
chirurgischen Verfahren werden<br />
aus der GOÄ in die GOZ übernommen.<br />
Streitpunkte wie die Mehrfachabrechnung<br />
der Nr. 905 GOZ<br />
werden gelöst. Angesichts der vielen<br />
neuen Gebührenziffern ist ein<br />
bewertender Vergleich zur GOZ<br />
1987 ausgesprochen schwierig.<br />
RAT ■<br />
BDIZ EDI konkret 01.2008<br />
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