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ent um - BdiZ

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3. Bei der Abrechnung von Materialund<br />

Laborkosten verändert sich<br />

zwar einiges im Detail,darunter<br />

u.a. die Pflicht zur Vorlage von<br />

Belegen ab Beträgen von 25 Euro.<br />

Man wird aber nun den Refer<strong>ent</strong>en<strong>ent</strong>wurf<br />

abwarten müssen,<br />

ehe man hier zu genauen<br />

Aussagen kommen kann.<br />

4. Die Steigerungsfaktoren (§ 5 GOZ)<br />

bleiben erhalten, allerdings wird<br />

die Abrechnung den 2,3-fachen<br />

Steigerungssatz übersteigender<br />

Faktoren deutlich erschwert.<br />

Z<strong>ent</strong>rales Steigerungsarg<strong>um</strong><strong>ent</strong><br />

ist künftig der Zeitaufwand. Das<br />

bedeutet zugleich, dass dieser<br />

künftig bei Behandlungen erfasst<br />

werden muss. Das können<br />

wohl noch nicht sehr viele Praxisdok<strong>um</strong><strong>ent</strong>ationssoftwares.<br />

5. Aus der Übernahme zahlreicher<br />

GOÄ-Ziffern in die neue GOZ<br />

mit id<strong>ent</strong>ischer Punktmengenzuordnung<br />

ist zu folgern, dass<br />

der Punktwert der neuen GOZ<br />

mit dem Punktwert des neuen<br />

GOÄ id<strong>ent</strong>isch sein wird (s. z.B.<br />

GOZ 001a neu – Ä3 etc.).<br />

6. Die Abrechnungsmöglichkeiten<br />

nach der GOÄ wird für die Zahnmedizin<br />

deutlich reduziert werden.<br />

Aus der bisherigen pauschalen<br />

Verweisung auf die wes<strong>ent</strong>lichen<br />

Gebührenabschnitte<br />

des Gebührenverzeichnisses<br />

zur GOÄ werden nun eher<br />

punktuelle Verweisungen.<br />

7. Im Gegenzug spielt es für die<br />

Frage der Analogabrechnung<br />

keine Rolle mehr, ob und wann<br />

die Leistung in die Zahnheilkunde<br />

eingeführt wurde. Nunmehr<br />

ist nur noch <strong>ent</strong>scheidend,<br />

ob sie in den Gebührenverzeichnissen<br />

zur GOZ bzw. in<br />

den für die Abrechnung eröffnetenGebührenverzeichnissen<br />

zur GOÄ eine Leistungsbeschreibung<br />

erfahren hat oder<br />

nicht. Ist Letzteres der Fall,muss<br />

Abrechnung & Recht<br />

AUSGABE 1.08<br />

eine Analogieziffer abgerechnet<br />

werden. An den Analogiekriterien<br />

ändert sich nichts.<br />

8. Chirurgische Leistungen werden<br />

tendenziell höher bewertet. Dies<br />

gilt jedoch nur hinsichtlich derjenigen<br />

Gebührenziffern, die<br />

nicht die Abrechenbarkeit der Zuschlagspositionen<br />

zu ambulanten<br />

OPs auslösen. Hier ergibt<br />

die vorläufige Analyse, dass<br />

diese Gebührenpositionen teils<br />

in die Bewertung der neuen GOZ<br />

einbezogen werden sollen, teils<br />

nicht, ohne dass es dafür sachlogisch<br />

erkennbare Gründe gibt.<br />

9. Röntgenleistungen werden teilweise<br />

wes<strong>ent</strong>lich niedriger bewertet.<br />

Das dürfte mit einer <strong>ent</strong>sprechenden<br />

Änderung der Bewertung<br />

von Röntgenleistungen<br />

in der GOÄ (die ja ebenfalls<br />

neu gefasst werden soll) zusammenhängen.<br />

10. Prophylaktische Leistungen werden<br />

deutlich ausgeweitet und<br />

tendenziell höher bewertet.<br />

11. Konservierende Leistungen werden<br />

tendenziell höher bewertet.<br />

12. Parodontalbehandlungen erhalten<br />

eine weitgehend neue, am<br />

BEMA angelehnte Leistungsbeschreibung,<br />

mit deutlicher Anhebung<br />

der Punktzahlen.<br />

13. Prothetische Leistungen werden<br />

weitgehend neu geordnet. Der<br />

Vergleich mit den bisherigen<br />

Vergütungsstrukturen fällt deshalb<br />

ziemlich schwer. Tendenziell<br />

kommt es zu einer Erhöhung<br />

der Punktmengen.<br />

14. Kieferorthopädische Leistungen<br />

werden <strong>um</strong>gebaut und tendenziell<br />

abgewertet, also eine analoge<br />

Entwicklung z<strong>um</strong> BEMA<br />

2004.<br />

15. Gnathologische Leistungen werden<br />

zusammengestrichen und<br />

z.T. deutlich abgewertet.<br />

16. Eingliederung von Aufbissbehelfen<br />

und Schienen erfolgt nicht<br />

mehr in einem eigenständigen<br />

Kapitel, sondern als Teil des<br />

gnathologischen Kapitels. Innerhalb<br />

des Abschnitts gibt es<br />

eine Erhöhung bei 3 und eine<br />

Erniedrigung bei 4 Ziffern.<br />

Implantologische Leistungen werden<br />

fast komplett neu definiert.<br />

Z<strong>um</strong>indest alle derzeit relevanten<br />

chirurgischen Verfahren werden<br />

aus der GOÄ in die GOZ übernommen.<br />

Streitpunkte wie die Mehrfachabrechnung<br />

der Nr. 905 GOZ<br />

werden gelöst. Angesichts der vielen<br />

neuen Gebührenziffern ist ein<br />

bewertender Vergleich zur GOZ<br />

1987 ausgesprochen schwierig.<br />

RAT ■<br />

BDIZ EDI konkret 01.2008<br />

73

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