Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht
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C. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />
2) Anwendbarkeit des KSchG<br />
a) Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit gem. § 1 KSchG = Arbeitsverhältnis hat<br />
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden.<br />
b) Beschäftigung von <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel mehr als zehn Arbeitnehmern<br />
(ausschließlich Auszubildende) gem. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG<br />
Beachte:<br />
● nur anteilige Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten (§ 23<br />
Abs. 1 S. 4 KSchG)<br />
● Son<strong>der</strong>regeln <strong>für</strong> Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2003<br />
beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG)<br />
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