Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht
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C. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />
● § 125 Abs. 2 InsO<br />
Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt die Stellungnahme<br />
nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG (nicht aber die schriftliche<br />
Unterrichtung)<br />
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