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Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht

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C. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />

● § 125 Abs. 2 InsO<br />

Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt die Stellungnahme<br />

nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG (nicht aber die schriftliche<br />

Unterrichtung)<br />

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