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Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht

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C. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />

� Beschränkung <strong>der</strong> Überprüfbarkeit <strong>der</strong> Sozialauswahl auf grobe<br />

Fehlerhaftigkeit (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO)<br />

- BAG vom 17.11.2005 – 6 ARZ 118/05 -<br />

● ke<strong>in</strong>e grobe Fehlerhaftigkeit auch bei Schaffung e<strong>in</strong>er<br />

ausgewogenen Personalstruktur<br />

� Vermutung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht<br />

wegen e<strong>in</strong>es Betriebsüberganges erfolgt ist, falls <strong>der</strong> Betrieb <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong> den Inhaber wechselt (§ 128<br />

Abs. 2 InsO)<br />

c) Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> festen Verb<strong>in</strong>dung von Interessenausgleich und<br />

Namensliste auf Grund Schrifterfor<strong>der</strong>nis nach § 112<br />

Abs. 1 S. 1 BetrVG – E<strong>in</strong>heitlichkeit <strong>der</strong> Urkunde<br />

- BAG vom 22.01.2004 – 2 AZR 111/02 -<br />

- BAG vom 06.07.2006 – 2 AZR 520/05 -<br />

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