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Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht

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D. Betriebsübergang<br />

3. Haftung Betriebserwerber / Betriebsveräußerer<br />

Grundsatz (außerhalb <strong>Insolvenz</strong>):<br />

� umfassende Haftung des Betriebserwerbers<br />

� (Weiter-) Haftung des Betriebsveräußerers als Gesamtschuldner<br />

neben dem Betriebserwerber wie folgt (§ 613 a Abs. 2 BGB)<br />

� volle Haftung <strong>für</strong> Ansprüche, die vor Betriebsübergang entstanden<br />

und vor Betriebsübergang fällig geworden s<strong>in</strong>d<br />

� anteilige Haftung <strong>für</strong> Ansprüche, die vor dem Betriebsübergang<br />

entstanden s<strong>in</strong>d, aber erst <strong>in</strong>nerhalb Jahresfrist nach Betriebsübergang<br />

fällig werden (Bsp. Jahresson<strong>der</strong>zahlung)<br />

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