Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht
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D. Betriebsübergang<br />
Ausgangspunkt und zentrale Regelung <strong>für</strong> den Betriebsübergang ist<br />
§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB:<br />
„Geht e<strong>in</strong> Betrieb o<strong>der</strong> Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf e<strong>in</strong>en<br />
an<strong>der</strong>en Inhaber über, so tritt dieser <strong>in</strong> die Rechte und Pflichten aus den<br />
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen e<strong>in</strong>.“<br />
Unwirksamkeit von Kündigungen wegen Betriebsübergang<br />
§ 613 a Abs. 4 BGB:<br />
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers durch<br />
den bisherigen Arbeitgeber o<strong>der</strong> durch den neuen Inhaber wegen des<br />
Übergangs e<strong>in</strong>es Betriebs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Betriebsteils ist unwirksam. Das<br />
Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />
bleibt unberührt.“<br />
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