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Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht

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D. Betriebsübergang<br />

Ausgangspunkt und zentrale Regelung <strong>für</strong> den Betriebsübergang ist<br />

§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB:<br />

„Geht e<strong>in</strong> Betrieb o<strong>der</strong> Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf e<strong>in</strong>en<br />

an<strong>der</strong>en Inhaber über, so tritt dieser <strong>in</strong> die Rechte und Pflichten aus den<br />

im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen e<strong>in</strong>.“<br />

Unwirksamkeit von Kündigungen wegen Betriebsübergang<br />

§ 613 a Abs. 4 BGB:<br />

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers durch<br />

den bisherigen Arbeitgeber o<strong>der</strong> durch den neuen Inhaber wegen des<br />

Übergangs e<strong>in</strong>es Betriebs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Betriebsteils ist unwirksam. Das<br />

Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />

bleibt unberührt.“<br />

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