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Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht

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B. Das Arbeitsverhältnis <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />

bb) „schwacher vorläufiger Verwalter“<br />

– § 22 Abs. 2 InsO<br />

Arbeitgeberfunktion verbleibt beim Schuldner;<br />

aber:<br />

ggf. Zustimmung des vorläufigen <strong>Insolvenz</strong>verwalters<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Kündigung erfor<strong>der</strong>lich<br />

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