Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht
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B. Das Arbeitsverhältnis <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Insolvenz</strong><br />
bb) „schwacher vorläufiger Verwalter“<br />
– § 22 Abs. 2 InsO<br />
Arbeitgeberfunktion verbleibt beim Schuldner;<br />
aber:<br />
ggf. Zustimmung des vorläufigen <strong>Insolvenz</strong>verwalters<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Kündigung erfor<strong>der</strong>lich<br />
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