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Arbeitsrechtliche Aspekte in der Insolvenz - Institut für Insolvenzrecht

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D. Betriebsübergang<br />

IV. § 613 a BGB als zw<strong>in</strong>gendes Recht<br />

Grundsatz:<br />

Ke<strong>in</strong> Umgehen <strong>der</strong> Rechtsfolgen des § 613 a BGB durch Vere<strong>in</strong>barungen<br />

möglich. Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es Betriebsüberganges können<br />

dessen Rechtsfolgen also nicht vermieden werden.<br />

� Praxistipps zur Risikom<strong>in</strong>imierung:<br />

● Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Kriterien des 7-Punkte Kataloges<br />

Gestaltung möglichst <strong>der</strong>art, dass e<strong>in</strong> Betriebsübergang nicht vorliegt,<br />

Bsp.: Anzahl <strong>der</strong> übernommenen Arbeitnehmer, abweichendes<br />

Geschäftsfeld pp. (aber stets Wertungsfrage mit Restrisiko)<br />

● Kündigung auf Erwerberkonzept<br />

● Interessenausgleich mit Namensliste/Sozialplan<br />

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