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Geschäftsbericht 2011 - tom tailor holding ag

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Corporate Governance<br />

CORPORATE GOVERNANCE-BERICHT |<br />

ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENS-<br />

FÜHRUNG NACH § 289 a HGB<br />

ENTSPRECHENSERKLÄRUNG GEM. § 161 AKTG<br />

187<br />

Vorstand und Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding AG haben am 12. Januar 2012 eine Entsprechenserklärung<br />

gemäß § 161 des Aktiengesetzes abgegeben. Demnach hat die TOM TAILOR<br />

Holding AG der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung<br />

vom 26. Mai 2010 wie folgt entsprochen:<br />

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS DER TOM TAILOR<br />

HOLDING AG GEMÄSS § 161 AKTG ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX<br />

(ENTSPRECHENSERKLÄRUNG)<br />

TOM TAILOR HOLDING AG, HAMBURG<br />

ISIN: DE000A0STST2<br />

Vorstand und Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding AG erklären hiermit gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1<br />

des Aktiengesetzes, dass die TOM TAILOR Holding AG seit ihrer Börseneinführung im März 2010 den<br />

Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung<br />

vom 26. Mai 2010 mit folgenden Ausnahmen entsprochen hat und entspricht:<br />

– Abweichend von der Empfehlung in Ziffer 5.1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex<br />

(DCGK) hat der Aufsichtsrat derzeit über die Festlegung des allgemeinen Rentenalters in den Vorstandsanstellungsverträgen<br />

hinaus kein Alterslimit für Vorstandsmitglieder festgesetzt. Der Aufsichtsrat<br />

sah hierfür bisher keine Veranlassung, beabsichtigt jedoch, sich bei Veranlassung mit der<br />

Fr<strong>ag</strong>e zu befassen.<br />

– Der Aufsichtsrat beabsichtigt derzeit keine Einrichtung eines Nominierungsausschusses im Sinne<br />

der Ziffer 5.3.3 des DCGK. Bei einer Besetzung mit sechs Mitgliedern sieht sich der Aufsichtsrat in<br />

der L<strong>ag</strong>e, neue Mitglieder aufgrund eines Vorschl<strong>ag</strong>s des Plenums zu benennen, falls sich dies als<br />

nötig erweisen sollte.<br />

– Abweichend von der Empfehlung der Ziffer 5.4.1 Satz 2 ist für den Aufsichtsrat keine Altersgrenze<br />

vorgesehen. Die TOM TAILOR Holding AG erachtet eine Einschränkung der Möglichkeiten für Wahlvorschläge<br />

durch eine Altersgrenze nicht als sinnvoll.<br />

– Abweichend von der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Absatz 1 und 2 DCGK erhalten die Aufsichtsratsmitglieder<br />

keine variable, am Unternehmenserfolg orientierte Vergütung, sondern eine feste Vergütung,<br />

die für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Aufsichtsratsmitglieder<br />

unterschiedlich bemessen ist. Die TOM TAILOR Holding AG hält dies für sinnvoll,<br />

da der Aufsichtsrat seine Kontrollfunktion unabhängig von der Unternehmensentwicklung und der<br />

wirtschaftlichen Situation zu leisten hat. Über eine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen<br />

soll zu gegebener Zeit entschieden werden, wenn das Unternehmen dies unter Berücksichtigung<br />

des zusätzlichen Aufwands für sinnvoll hält.<br />

Hamburg, 12. Januar 2012<br />

Diese Entsprechenserklärung und alle früheren Entsprechenserklärungen sind auf der Webseite der<br />

TOM TAILOR Holding AG unter http: / ir.<strong>tom</strong>-<strong>tailor</strong>.com veröffentlicht.

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