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"Det kulturelle møde mellem bruger og hjemmeside ...

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c) Wenn die Emittentin nach Treu und Glauben befindet, dass das maßgeblicheKonzept und/oder die Berechnungsweise oder die Grundlage des Basiswertes oderErsatzbasiswertes so erheblich geändert worden ist, dass die Kontinuität desBasiswertes oder Ersatzbasiswertes oder die Vergleichbarkeit des auf alterGrundlage errechneten Basiswertes oder Ersatzbasiswertes nicht mehr gegeben ist,oder wenn der Basiswert oder Ersatzbasiswert während der Laufzeit derOptionsscheine nicht mehr regelmäßig festgestellt und veröffentlicht wird und dieFestlegung eines anderen Basiswertes nicht möglich ist, ist die Emittentinberechtigt, für die Weiterberechnung und Veröffentlichung des für dieFeststellung des Berechnungskurses sowie die Ermittlung des Knock-out-Ereignisses relevanten Basiswertes auf der Grundlage des bisherigen Konzeptesdes Basiswertes oder des Ersatzbasiswertes und des letzten festgestellten Wertesdes Basiswertes Sorge zu tragen oder die Optionsscheine durch Bekanntmachunggemäß § 9 zu kündigen. Die Bekanntmachung wird den Zeitpunkt derWirksamkeit der Kündigung (der "Kündigungstag") enthalten. ZwischenBekanntmachung und Kündigungstag wird eine den Umständen nachangemessene Frist eingehalten. Im Falle einer solchen Kündigung entspricht derDifferenzbetrag je Optionsschein dem Betrag je Optionsschein (der"Kündigungsbetrag"), der von der Emittentin nach billigem Ermessen alsangemessener Marktpreis eines Optionsscheins festgelegt wird. Eine Erstattungdes für den Erwerb der Optionsscheine aufgewandten Betrages oder eine sonstigeSchadensersatz- oder Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Die Zahlung desKündigungsbetrages erfolgt am fünften Bankarbeitstag nach dem Kündigungstag.Die Rechte aus den Optionsscheinen erlöschen mit Zahlung desKündigungsbetrages. Eine erklärte Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn bis zumKündigungstag (einschließlich) das Knock-out-Ereignis eintritt. In diesem Fallwird die Emittentin den gemäß § 1 Absatz (3) ermittelten Knock-out-Betragzahlen. Die Entscheidung der Emittentin über eine Weiterberechnung istunverzüglich gemäß § 9 bekanntzumachen. Das Kündigungsrecht der Emittentingemäß Absatz e) bleibt hiervon unberührt.d) Die Entscheidung der Emittentin über die Bestimmung eines Ersatzbasiswertesnach Absatz b) oder über die erhebliche Änderung des Berechnungskonzeptes unddie Berechnung des Berechnungskurses nach Absatz c) durch die Emittentin odereinen von ihr beauftragten Dritten sind, soweit nicht ein offensichtlicher Fehlervorliegt, für die Emittentin und die Optionsscheininhaber bindend. DieVeröffentlichung des jeweiligen Standes eines Ersatzbasiswertes nach Absatz b)oder des weiterberechneten Basiswertes nach Absatz c) erfolgt in einer hierfürgeeigneten Form und nicht gemäß § 9.e) Ist nach Ansicht der Emittentin eine Weiterberechnung des Basiswertes oderErsatzbasiswertes aus welchen Gründen auch immer nicht oder nur noch unterunverhältnismäßig erschwerten Bedingungen möglich und/oder sollte dieEmittentin feststellen, dass sie aufgrund der Weiterberechnung nicht oder nurnoch unter unverhältnismäßig erschwerten Bedingungen wirtschaftlicher oderpraktischer Art in der Lage ist, die für die Absicherung ihrerZahlungsverpflichtung aus der Begebung der Optionsscheine erforderlichenSicherungsgeschäfte zu tätigen, ist die Emittentin berechtigt, jedoch nichtverpflichtet, die Optionsscheine durch Bekanntmachung gemäß § 9 zu kündigen.Die Bekanntmachung wird den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung (der"Kündigungstag") enthalten. Zwischen Bekanntmachung und Kündigungstag wirdeine den Umständen nach angemessene Frist eingehalten. Im Falle einer solchenKündigung entspricht der Differenzbetrag je Optionsschein dem Betrag jeOptionsschein (der "Kündigungsbetrag"), der von der Emittentin nach billigem26

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