Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7546<br />
stünde weiterhin die Möglichkeit, allgemeine Erkenntnisse<br />
durch tierexperimentelle Forschung insbesondere an<br />
nicht menschlichen Primaten (Affen) zu erarbeiten. Die<br />
Frage der Übertragbarkeit solcher Erkenntnisse auf den<br />
Menschen bliebe offen.<br />
1.2 Rechtliche Regelungen (national/<br />
international)<br />
1.2.1 International gültige Regelungen<br />
zur Forschung an Embryonen und<br />
humanen embryonalen Stammzellen<br />
1.2.1.1 UNESCO, Vereinte Nationen und WHO<br />
In der am 11. November 1997 von der UNESCO verabschiedeten<br />
und am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung<br />
der Vereinten Nationen bekräftigten (indossierten)<br />
„Erklärung zum menschlichen Genom und den<br />
Menschenrechten“ 101 , kommt nachdrücklich die Forderung<br />
zum Ausdruck, dass in der Forschung an menschlichen<br />
Embryonen die Menschenwürde geachtet werden<br />
soll. Weiterhin wird das reproduktive Klonen als menschenunwürdig<br />
verurteilt.<br />
Auf der völkerrechtlichen Ebene handelt es sich um eine<br />
politische Erklärung, von der lediglich eine politische<br />
Bindungswirkung ausgeht, die jedoch als Wegbereiter eines<br />
rechtlich bindenden Übereinkommens fungieren<br />
könnte.<br />
Die WHO-Resolution während der 51. Weltgesundheitsversammlung<br />
kommt zu denselben Schlüssen102 , verfolgt<br />
und erkennt jedoch in einer Weiterentwicklung der Techniken<br />
beim nicht reproduktiven Klonen mögliche große<br />
Vorteile für die klinische Therapie, die sie auf der<br />
52. Weltgesundheitsversammlung zur Kenntnis nimmt103 .<br />
Daneben hat die Internationale Gesellschaft für Gynäkologie<br />
und Geburtshilfe, The International Federation of<br />
Gynecology and Obstetrics (FIGO), ethische Richtlinien104<br />
u. a. über<br />
– die Forschung an Embryonen vor der Nidation<br />
(1989),<br />
– den Umgang mit fetalem Gewebe (1992),<br />
– die Spende genetischen Materials für die menschliche<br />
Fortpflanzung (1994),<br />
– die Veränderung des Genoms des Menschen<br />
(1996),<br />
– den Verkauf von Gameten und Embryos (1996),<br />
– die Patentierung menschlicher Gene (1997),<br />
– das Klonen (1998)<br />
101 UNESCO 1998.<br />
102 World Health Organisation (WHO) 1998.<br />
103 World Health Organisation (WHO) 1999.<br />
104 Für die Originaldokumente siehe: International Federation of Gynecology<br />
and Obstretics 2001.<br />
veröffentlicht. Die Richtlinien gehen zwar nicht explizit<br />
auf die Verwendung von Stammzellen ein, es wird jedoch<br />
deutlich, dass die wissenschaftliche Nutzung von embryonalem<br />
Gewebe aus Embryonen noch vor der Ausbildung<br />
des Primitivstreifens oder postmortalen fetalen Gewebes<br />
als zulässig angesehen wird. Da die beschriebenen Regelungen<br />
weit weniger restriktiv sind als die Regelungen des<br />
deutschen ESchG und außerdem die für die Entwicklung<br />
der Berufsordnung in Deutschland zuständigen Ärztekammern<br />
nicht an der Erstellung der Richtlinien mitgewirkt<br />
haben, spielen die FIGO-Richtlinien bisher in Deutschland<br />
keine wesentliche Rolle.<br />
Für die Entwicklung der Berufsethik und damit der Berufsordnung<br />
maßgeblicher sind die Deklarationen, Erklärungen<br />
und Resolutionen des Weltärztebundes, der<br />
World Medical Association (WMA). 105 Die deutschen<br />
Ärztekammern sind im Weltärztebund durch die Bundesärztekammer<br />
vertreten. Auch der Weltärztebund hat bisher<br />
keine Stellungnahmen zur Forschung an embryonalen<br />
Stammzellen abgegeben. Doch auch hier gibt es zahlreiche<br />
Dokumente, die sich indirekt mit der Nutzung embryonaler<br />
Zellen beschäftigen. Die 1989 erstellte Erklärung<br />
zur Transplantation von fetalem Gewebe106 ging<br />
den „Richtlinien zur Verwendung fötaler Zellen und fötaler<br />
Gewebe“ 107 der Bundesärztekammer von 1991 voraus,<br />
wobei die Richtlinien der Bundesärztekammer den Kernaussagen<br />
der Weltärztebund-Erklärung folgen.<br />
Eine Erklärung zu „In-vitro-Fertilisation und Embryo-<br />
Transfer“ 108 von 1987 fand jedoch wegen einer weniger<br />
restriktiven Haltung zur geteilten Mutterschaft und der<br />
mangelnden Berücksichtigung des Kindeswohls keine<br />
Akzeptanz durch die ärztliche Selbstverwaltung <strong>Deutschlands</strong>.<br />
Diese Position wurde später auch vom Deutschen<br />
<strong>Bundestag</strong> im ESchg vertreten. Weitere Versuche einzelner<br />
nationaler Organisationen, eine Öffnung gegenüber<br />
dem Gametentransfer und der Leihmutterschaft zu erwirken,<br />
fanden nach mehrjährigen Diskussionen keine Mehrheit<br />
im Weltärztebund.<br />
In einer Erklärung zur „Spende und Transplantation von<br />
Organen und Gewebe” 109 von 2000 spricht sich der<br />
Weltärztebund für ein Moratorium der Xenotransplantation,<br />
der Transplantation von Hirngewebe und Gonaden<br />
und der Verwendung von Zellkernersatztechnologien<br />
(„therapeutisches“ Klonen) aus.<br />
Die unter dem Titel „Deklaration von Helsinki“ bekannt<br />
gewordenen „Empfehlungen für Ärzte, die in der biomedizinischen<br />
Forschung am Menschen tätig sind“ von 1964,<br />
beschreiben Anforderungen an das Verhalten des Arztes im<br />
Humanexperiment. 110 Die Deklaration ist in wesentliche<br />
grundlegende Regelungswerke über den Umgang von<br />
Ärzten mit Versuchspersonen eingegangen, so in die Muster-Berufsordnung<br />
der deutschen Ärztekammern, in das<br />
Arzneimittelgesetz, die Europäische Richtlinie für „gute<br />
105 Weltärztebund 2000.<br />
106 Enthalten in Weltärztebund 2000.<br />
107 Bundesärztekammer 1991.<br />
108 Enthalten in Weltärztebund 2000.<br />
109 Enthalten in Weltärztebund 2000.<br />
110 Weltärztebund 1964.