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Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7546<br />

stünde weiterhin die Möglichkeit, allgemeine Erkenntnisse<br />

durch tierexperimentelle Forschung insbesondere an<br />

nicht menschlichen Primaten (Affen) zu erarbeiten. Die<br />

Frage der Übertragbarkeit solcher Erkenntnisse auf den<br />

Menschen bliebe offen.<br />

1.2 Rechtliche Regelungen (national/<br />

international)<br />

1.2.1 International gültige Regelungen<br />

zur Forschung an Embryonen und<br />

humanen embryonalen Stammzellen<br />

1.2.1.1 UNESCO, Vereinte Nationen und WHO<br />

In der am 11. November 1997 von der UNESCO verabschiedeten<br />

und am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung<br />

der Vereinten Nationen bekräftigten (indossierten)<br />

„Erklärung zum menschlichen Genom und den<br />

Menschenrechten“ 101 , kommt nachdrücklich die Forderung<br />

zum Ausdruck, dass in der Forschung an menschlichen<br />

Embryonen die Menschenwürde geachtet werden<br />

soll. Weiterhin wird das reproduktive Klonen als menschenunwürdig<br />

verurteilt.<br />

Auf der völkerrechtlichen Ebene handelt es sich um eine<br />

politische Erklärung, von der lediglich eine politische<br />

Bindungswirkung ausgeht, die jedoch als Wegbereiter eines<br />

rechtlich bindenden Übereinkommens fungieren<br />

könnte.<br />

Die WHO-Resolution während der 51. Weltgesundheitsversammlung<br />

kommt zu denselben Schlüssen102 , verfolgt<br />

und erkennt jedoch in einer Weiterentwicklung der Techniken<br />

beim nicht reproduktiven Klonen mögliche große<br />

Vorteile für die klinische Therapie, die sie auf der<br />

52. Weltgesundheitsversammlung zur Kenntnis nimmt103 .<br />

Daneben hat die Internationale Gesellschaft für Gynäkologie<br />

und Geburtshilfe, The International Federation of<br />

Gynecology and Obstetrics (FIGO), ethische Richtlinien104<br />

u. a. über<br />

– die Forschung an Embryonen vor der Nidation<br />

(1989),<br />

– den Umgang mit fetalem Gewebe (1992),<br />

– die Spende genetischen Materials für die menschliche<br />

Fortpflanzung (1994),<br />

– die Veränderung des Genoms des Menschen<br />

(1996),<br />

– den Verkauf von Gameten und Embryos (1996),<br />

– die Patentierung menschlicher Gene (1997),<br />

– das Klonen (1998)<br />

101 UNESCO 1998.<br />

102 World Health Organisation (WHO) 1998.<br />

103 World Health Organisation (WHO) 1999.<br />

104 Für die Originaldokumente siehe: International Federation of Gynecology<br />

and Obstretics 2001.<br />

veröffentlicht. Die Richtlinien gehen zwar nicht explizit<br />

auf die Verwendung von Stammzellen ein, es wird jedoch<br />

deutlich, dass die wissenschaftliche Nutzung von embryonalem<br />

Gewebe aus Embryonen noch vor der Ausbildung<br />

des Primitivstreifens oder postmortalen fetalen Gewebes<br />

als zulässig angesehen wird. Da die beschriebenen Regelungen<br />

weit weniger restriktiv sind als die Regelungen des<br />

deutschen ESchG und außerdem die für die Entwicklung<br />

der Berufsordnung in Deutschland zuständigen Ärztekammern<br />

nicht an der Erstellung der Richtlinien mitgewirkt<br />

haben, spielen die FIGO-Richtlinien bisher in Deutschland<br />

keine wesentliche Rolle.<br />

Für die Entwicklung der Berufsethik und damit der Berufsordnung<br />

maßgeblicher sind die Deklarationen, Erklärungen<br />

und Resolutionen des Weltärztebundes, der<br />

World Medical Association (WMA). 105 Die deutschen<br />

Ärztekammern sind im Weltärztebund durch die Bundesärztekammer<br />

vertreten. Auch der Weltärztebund hat bisher<br />

keine Stellungnahmen zur Forschung an embryonalen<br />

Stammzellen abgegeben. Doch auch hier gibt es zahlreiche<br />

Dokumente, die sich indirekt mit der Nutzung embryonaler<br />

Zellen beschäftigen. Die 1989 erstellte Erklärung<br />

zur Transplantation von fetalem Gewebe106 ging<br />

den „Richtlinien zur Verwendung fötaler Zellen und fötaler<br />

Gewebe“ 107 der Bundesärztekammer von 1991 voraus,<br />

wobei die Richtlinien der Bundesärztekammer den Kernaussagen<br />

der Weltärztebund-Erklärung folgen.<br />

Eine Erklärung zu „In-vitro-Fertilisation und Embryo-<br />

Transfer“ 108 von 1987 fand jedoch wegen einer weniger<br />

restriktiven Haltung zur geteilten Mutterschaft und der<br />

mangelnden Berücksichtigung des Kindeswohls keine<br />

Akzeptanz durch die ärztliche Selbstverwaltung <strong>Deutschlands</strong>.<br />

Diese Position wurde später auch vom Deutschen<br />

<strong>Bundestag</strong> im ESchg vertreten. Weitere Versuche einzelner<br />

nationaler Organisationen, eine Öffnung gegenüber<br />

dem Gametentransfer und der Leihmutterschaft zu erwirken,<br />

fanden nach mehrjährigen Diskussionen keine Mehrheit<br />

im Weltärztebund.<br />

In einer Erklärung zur „Spende und Transplantation von<br />

Organen und Gewebe” 109 von 2000 spricht sich der<br />

Weltärztebund für ein Moratorium der Xenotransplantation,<br />

der Transplantation von Hirngewebe und Gonaden<br />

und der Verwendung von Zellkernersatztechnologien<br />

(„therapeutisches“ Klonen) aus.<br />

Die unter dem Titel „Deklaration von Helsinki“ bekannt<br />

gewordenen „Empfehlungen für Ärzte, die in der biomedizinischen<br />

Forschung am Menschen tätig sind“ von 1964,<br />

beschreiben Anforderungen an das Verhalten des Arztes im<br />

Humanexperiment. 110 Die Deklaration ist in wesentliche<br />

grundlegende Regelungswerke über den Umgang von<br />

Ärzten mit Versuchspersonen eingegangen, so in die Muster-Berufsordnung<br />

der deutschen Ärztekammern, in das<br />

Arzneimittelgesetz, die Europäische Richtlinie für „gute<br />

105 Weltärztebund 2000.<br />

106 Enthalten in Weltärztebund 2000.<br />

107 Bundesärztekammer 1991.<br />

108 Enthalten in Weltärztebund 2000.<br />

109 Enthalten in Weltärztebund 2000.<br />

110 Weltärztebund 1964.

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