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Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/7546<br />

13.3 Anmerkungen<br />

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) vom 13. Dezember 1990, das am 1. Januar 1991 in Kraft trat, ist ein Gesetz zum<br />

Verbot des Missbrauchs der künstlichen Befruchtung und des menschlichen Embryos in vitro (§§ 1 bis 4) sowie zum<br />

Verbot bestimmter Verfahren (§§ 5 bis 7) wie Keimbahnveränderung, Klonen, Chimären- und Hybridbildung. Es hat<br />

rein strafrechtlichen Charakter und regelt daher die medizinische Anwendung der Technologie nur lückenhaft.<br />

Das Embryonenschutzgesetz verbietet die Verwendung eines Embryos zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden<br />

Zweck. Damit ist die Forschung an Embryonen verboten. Einem Embryo stehen nach dem Gesetz totipotente Zellen<br />

gleich. Dagegen werden embryonale Stammzellen, die nicht mehr totipotent sind, nicht vom Embryonenschutzgesetz<br />

erfasst. Der Umgang und die Forschung mit ihnen ist daher nicht verboten.

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