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Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands

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Drucksache 14/7546 – 54 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode<br />

che Einschränkung der für die Forschung notwendigen<br />

Tierversuche im Tierschutzgesetz, insbesondere § 7 Abs. 3<br />

Tierschutzgesetz, der Versuche an Wirbeltieren nur zulässt,<br />

wenn sie ethisch vertretbar sind. 315<br />

Inwieweit ein generelles Verbot des Imports humaner embryonaler<br />

Stammzellen mit dem EU-Recht vereinbar<br />

wäre, ist derzeit nicht eindeutig zu klären. Es wird auch<br />

die Herbeiführung einer innerhalb der EU abgestimmten<br />

und EU-weit geltenden Lösung zum Import diskutiert.<br />

Inwieweit ein generelles Verbot des Imports gesetzlich geregelt<br />

werden könnte, ist vor diesem Hintergrund schwer<br />

entscheidbar. Eine abschließende Einschätzung des verfassungsrechtlich<br />

zulässigen Spielraumes seitens der Enquete-<br />

Kommission ist daher nicht möglich. Der Gesetzgeber ist<br />

der erste Interpret der Verfassung, er hat die verfassungsrechtlich<br />

möglichen und gebotenen Grenzziehungen durch<br />

Gesetz zu bestimmen. Der Schwerpunkt der Beratungen der<br />

Enquete-Kommission liegt hier daher bei den ethischen Fragen,<br />

die für die Bewertung des Gesetzgebers ebenfalls<br />

grundlegend sind.<br />

3.1.2.4.2 Generelle Freigabe des Imports von<br />

ES-Zellen<br />

Diese Position wird im Meinungsspektrum nur von Vertretern<br />

und Vertreterinnen jener Position zum Status des Embryos<br />

eingenommen, die im Kapitel über den moralischen<br />

Status des Embryos als „radikale Graduierungsposition“ beschrieben<br />

ist. 316<br />

3.1.2.4.3 Beschränkung des Imports<br />

Als Alternative zum Verbot des Imports wird diskutiert, die<br />

Zulässigkeit des Imports an strenge Bedingungen zu knüpfen.<br />

Diese Bedingungen können sich einerseits an bestimmten<br />

Kriterien orientieren, z. B. einen Import der ES-Zellen<br />

nur dann erlauben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass<br />

ihre Verwendung im jeweiligen Einzelfall geeignet, erforderlich<br />

und verhältnismäßig ist. Die Bedingungen für den<br />

Import der ES-Zellen können andererseits auch an die Herkunft<br />

und die Gewinnung der embryonalen Stammzellen<br />

geknüpft werden. Denkbar ist z. B. eine Beschränkung auf<br />

diejenigen Stammzelllinien, welche aus kryokonservierten,<br />

sog. „überzähligen“ bzw. dauerhaft verwaisten Embryonen<br />

gewonnen worden sind und bei deren Gewinnung weitere<br />

zusätzliche Bedingungen erfüllt wurden. Diese Bedingungen<br />

betreffen unter anderem die freiwillige Zustimmung des<br />

Spenderpaares nach Aufklärung über Art und Zweck der<br />

Forschung und ihrer potenziellen gewerblichen Verwertung<br />

(qualifizierter informed consent) sowie die Sicherstellung,<br />

315 Tierschutz ist derzeit nicht in der Verfassung verankert und ist nach<br />

wie vor Gegenstand verfassungspolitischer Überlegungen. Gleichwohl<br />

spricht das Bundesverfassungsgericht von der Konzeption eines<br />

ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung<br />

des Menschen für das seiner Obhut anheim gegebene<br />

Lebewesen. Damit wird das Menschenbild des Grundgesetzes ins<br />

Spiel gebracht, das den verfassungsrechtlichen Bezugspunkt für den<br />

Tierschutz darstellt. Der Gesetzgeber darf diese Verantwortung des<br />

Menschen durch Grundrechtsschranken geltend machen, vgl. Starck<br />

1999, Rn. 383 mit weiteren Nachweisen.<br />

316 Vgl. Kapitel 2.1.4.2 Position II: Dem menschlichen Embryo kommt<br />

in abgestufter Weise Schutzwürdigkeit zu.<br />

dass kommerzielle Interessen sowohl seitens der Ärztin<br />

bzw. des Arztes und der Forscherin bzw. des Forschers als<br />

auch des embryospendenden Paares bei der Gewinnung und<br />

Zustimmungserklärung ausgeschlossen waren.<br />

Hier stellen sich in Bezug auf die Einschränkung der Forschungsfreiheit<br />

im Prinzip die gleichen Fragen wie bei einem<br />

generellen Verbot des Imports. 317 Der Gesetzgeber<br />

hat zu entscheiden, inwieweit zugunsten anderer verfassungsrechtlicher<br />

Werte die Zulässigkeit der Forschung an<br />

importierten embryonalen Stammzellen an bestimmte<br />

Genehmigungsvoraussetzungen zu knüpfen ist.<br />

Am strengsten und einem generellen Importverbot am<br />

nächsten wäre dabei die von einigen vorgeschlagene<br />

Regelung, den Import nur solcher embryonaler Stammzelllinien<br />

zuzulassen, mit deren Gewinnung entsprechend<br />

der Entscheidung des US-amerikanischen Präsidenten bereits<br />

vor dem 9. August 2001, 9.00 p.m. EDT318 begonnen<br />

wurde und die in einer von den National Institutes of<br />

Health (NIH) 319 zusammengestellten Liste enthalten sind.<br />

3.2 Regelungsoptionen und Empfehlungen<br />

3.2.1 Regelungsoptionen und Empfehlungen<br />

für die Gewinnung und Nutzung<br />

embryonaler Stammzellen aus sog.<br />

„überzähligen“ Embryonen<br />

Die Gewinnung von embryonalen Stammzellen setzt die<br />

„verbrauchende Nutzung“, d. h. die Tötung von Embryonen<br />

voraus.<br />

Rechtlich verbietet das Embryonenschutzgesetz<br />

– die Erzeugung von Embryonen zu einem anderen<br />

Zweck als dem der Herstellung einer Schwangerschaft<br />

(§ 1 Abs. 1 Satz 1 ESchG) und damit die Erzeugung<br />

von Embryonen zum Zwecke einer Stammzellentnahme<br />

und<br />

– ganz allgemein die fremdnützige Verwendung des in<br />

vitro erzeugten Embryos (§ 2 Abs.1 ESchG), damit<br />

auch die Nutzung sog. „überzähliger“ Embryonen zur<br />

Stammzellentnahme.<br />

317 Importregelungen, welche sich auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften<br />

beschränken (Anmeldung, Dokumentationsund<br />

Mitteilungspflichten etc.) stellen keinen unzulässigen Eingriff in<br />

die Forschungsfreiheit dar. Das gleiche gilt für Richtlinien, deren<br />

Einhaltung als Voraussetzung für eine öffentliche Förderung zur Bedingung<br />

gemacht wird.<br />

318 EDT (Eastern Daylight Saving Time) = Mitteleuropäische Sommerzeit<br />

minus 6 Stunden.<br />

319 National Institutes of Health 2001b: Folgende Kriterien müssen die<br />

Zelllinien erfüllen, damit an ihnen auch mit öffentlichen Mitteln der<br />

USA geforscht werden darf:<br />

– mit der Gewinnung der Zellen wurde vor dem 9. August 2001,<br />

9.00 p.m. EDT begonnen,<br />

– es liegt ein informed consent des Paares vor, von dem der Embryo<br />

abstammt,<br />

– die Zellen stammen von einem Embryo, der für die Fortpflanzung<br />

erzeugt, aber für diesen Zweck nicht mehr verwendet wurde<br />

(sog. „überzähliger“ Embryo),<br />

– es gab keine finanziellen Anreize, den Embryo für die Forschung<br />

zur Verfügung zu stellen.

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