Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7546<br />
Eine Reihe von Staaten erlaubt die Forschung an Embryonen<br />
überhaupt nicht oder nur zur Erhaltung des konkret betroffenen<br />
Embryos. Neben Deutschland sind dies Irland,<br />
Luxemburg, Österreich, Schweiz, Norwegen und Italien.<br />
Andere Staaten erlauben zwar die Forschung, die nicht dem<br />
Embryo selbst dienen muss, verlangen aber in einem weiteren<br />
Sinne einen „gruppennützigen“ Forschungszweck, d. h.<br />
die Forschung muss sich z. B. auf die Verbesserung der<br />
Techniken künstlicher Befruchtung oder auf die Vermeidung<br />
von Fehlgeburten beziehen. Dies sind Dänemark,<br />
Frankreich und Schweden. Weitere Staaten erlauben noch<br />
eine weitergehende Forschung. Eingeschränkt werden die<br />
Forschungsmöglichkeiten hier lediglich dadurch, dass die<br />
Forschung nur in den ersten 14 Tagen nach der Befruchtung<br />
zulässig ist. Dies sind Finnland, Griechenland, Großbritannien,<br />
die Niederlande und Spanien.<br />
Ansonsten ergibt sich international eine große Vielfalt von<br />
Regelungsstrukturen, die von einer „Regelung“ durch Kommissionsentscheidungen<br />
und Richtlinien bis zu differenzierten<br />
gesetzlichen Vorgaben für die Embryonenforschung reichen.<br />
Im Anhang II werden exemplarisch die Regelungen<br />
einiger Staaten aufgeführt, wobei wegen des unterschiedlichen<br />
Informationsstandes zu den einzelnen Staaten keine<br />
einheitliche Vergleichsbasis angestrebt werden konnte.<br />
1.2.3 Rechtliche Regelungen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland zur Stammzellforschung<br />
1.2.3.1 Embryonenschutzgesetz (ESchG)<br />
Für die rechtliche Beurteilung der Forschung an Embryonen<br />
und die Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen<br />
ist das ESchG maßgeblich.<br />
Das ESchG vom 13. Dezember 1990, das am 1. Januar<br />
1991 in Kraft trat, ist ein Gesetz zur Verhinderung des<br />
Missbrauchs der künstlichen Befruchtung und des<br />
menschlichen Embryos in vitro (§§ 1 bis 4) sowie bestimmter<br />
Verfahren wie Keimbahnveränderung, Klonen,<br />
Chimären- und Hybridbildung (§§ 5 bis 7). Es hat rein<br />
strafrechtlichen Charakter und regelt daher die medizinische<br />
Anwendung der Technologie der künstlichen Befruchtung<br />
nur lückenhaft. Erst 1994 wurde dem Bund die<br />
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die „künstliche<br />
Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und<br />
die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie<br />
Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben“<br />
übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26 GG).<br />
Das ESchG geht von einer umfassenden Schutzwürdigkeit<br />
des menschlichen Embryos in vitro aus. Die gesetzliche<br />
Regelung erfasst den Embryo in vitro bis zu seiner<br />
Einnistung im Uterus der Frau. Mit dem Embryo darf<br />
nichts geschehen, was nicht seiner Erhaltung dient. 119 Die<br />
119 § 2 Abs. 1 ESchG: „Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer<br />
Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen<br />
menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner<br />
Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“<br />
Abs. 2: „Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der<br />
Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, dass sich ein<br />
menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.“<br />
künstliche Befruchtung einer Eizelle und damit die Herstellung<br />
eines Embryos in vitro ist nur zum Zwecke der<br />
Herbeiführung einer Schwangerschaft erlaubt. 120<br />
Als Embryo im Sinne des ESchG gilt „bereits die einzelne<br />
befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom<br />
Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem<br />
Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen<br />
der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu<br />
teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.“ 121<br />
Damit ist die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken<br />
und die Forschung an Embryonen und einzelnen<br />
totipotenten Zellen verboten. Das Verbot erstreckt<br />
sich auch auf solche Embryonen, die zum Zwecke der<br />
Herbeiführung einer Schwangerschaft hergestellt wurden,<br />
aber nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden<br />
können, etwa wegen nicht nur vorübergehender Erkrankung<br />
der Frau. Mit den Verboten, mehr Eizellen zu befruchten<br />
als der Frau innerhalb eines Zyklus übertragen<br />
werden können und mehr als drei Embryonen innerhalb<br />
eines Zyklus zu übertragen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 5), zielt<br />
das ESchG darauf ab, die Entstehung von sog. „überzähligen“<br />
Embryonen, also solchen Embryonen, die dauerhaft<br />
nicht mehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />
verwendet werden können, zu vermeiden. 122<br />
Im Bericht werden diese Embryonen, die dauerhaft nicht<br />
mehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet<br />
werden können, als „sog. ‚überzählige‘ Embryonen“<br />
bezeichnet. In der öffentlichen Diskussion werden aus unterschiedlichen<br />
Gründen synonym die Begriffe „verwaiste<br />
Embryonen“ oder „Embryonen ohne Lebensaussicht“<br />
verwendet.<br />
Verboten ist ebenfalls die Gewinnung (Entnahme) von<br />
Stammzellen aus Embryonen, unabhängig davon, ob<br />
diese Zellen totipotent oder pluripotent sind und ob der<br />
Embryo dabei zerstört wird oder nicht. 123<br />
Die Forschung an pluripotenten embryonalen Stammzellen<br />
ist nach dem ESchG jedoch nicht verboten. Diese können<br />
sich nicht mehr zu einem Individuum entwickeln 124<br />
120 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder<br />
mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... es unternimmt, eine Eizelle zu einem<br />
anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft<br />
der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, ...“.<br />
121 Vgl. § 8 Abs. 1 ESchG.<br />
122 Das ESchG hat insoweit seine Wirkung effektiv entfaltet, als es auch<br />
nach zehnjähriger Geltung nach Kenntnis der Behörden nur wenige<br />
sog. „überzählige“ Embryonen gibt. Hierzu und zur Problematik der<br />
Vorkerne vgl. 3.1.1 Gewinnung von ES-Zelllinien.<br />
123 Stammzellen werden aus der inneren Zellmasse der Blastozyste eines<br />
ca. vier Tage alten Embryos gewonnen. Nach jetzigen Erkenntnissen<br />
wird der Embryo dabei zerstört, vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />
2001b, S. 13.<br />
124 Vgl. 1.1.1.6 Totipotenz/Pluripotenz: Nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen<br />
und technischen Erkenntnisse sind die zur Gewinnung<br />
von Stammzellen aus der Blastozyste entnommenen Zellen auf den<br />
Zellverband der Blastozyste angewiesen, um sich zu einem Individuum<br />
entwickeln zu können. Aus isolierten Zellen außerhalb dieses<br />
Zellverbandes kann sich kein Individuum mehr entwickeln. Dies wird<br />
allerdings vereinzelt auch angezweifelt. Vgl. 1.1.1.6 Totipotenz/Pluripotenz.